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Bindungswirkung

Bindungswirkung

Eine Bindungswirkung tritt beim gemeinschaftlichen Testament mit dem Tod des Erstversterbenden ein, wenn Verfügungen wechselbezüglich getroffen wurden. Wechselbezüglich sind solche Verfügungen der Ehegatten, die voneinander abhängig sein sollen, bei denen also die eine Verfügung mit der anderen stehen und fallen soll. Wechselbezüglich können nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse oder Auflagen sein.

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