Die Fälligkeit dieser Rate setzt neben dem entsprechenden Bautenstand die Übergabe des Objekts voraus.
Bezugsfertigkeit liegt vor, wenn dem Erwerber nach der Verkehrsauffassung der Bezug des Objekts zumutbar ist. Dies setzt nicht voraus, dass das Objekt vollständig fertiggestellt sein muss. Es bedeutet aber mindestens, dass keine Gefahr für Leib und Leben beim Einzug besteht, also die wesentlichen Geländer an Balkonen und Treppen fertiggestellt worden sind. Ein verkehrssicherer Zugang zum Objekt muss hergestellt sein. Die Versorgung mit Wärme, Strom, Warm- und Kaltwasser muss gewährleistet sein.
Zum Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit nicht fertig gestellt sein müssen aber die Außenanlagen.
Ansonten ist hier vieles strittig. Wichtig wird sein, dass sämtliche Bodenbeläge vollständig fertiggestellt sind, damit der Käufer nach Einzug nicht erneut die Möbel rücken muss, um die Fertigstellung dieser arbeiten zu ermöglichen. Schließlich wird man erwarten können, dass das Objekt im wesentlichen von Innen gestrichen wurde. Andernfalls müsste der Käufer bei späteren Arbeiten permanent befürchten dass seine Möbel durch Farbe beschädigt werden. Er müsste diese aus dem zu streichenden Raum fortschaffen oder verpacken. Dies dürfte unzumutbar sein. Sollte dem Käufer aufgrund persönlicher Umstände, beispielsweise hohen Alters, Gebrechlichkeit oder dergleichen ein Treppensteigen insgesamt nicht zumutbar sein, wird die fehlende Funktionsfähigkeit des Aufzugs die Bezugsfertigkeit des Objekts insgesamt verhindern.
Die Fälligkeit dieser Rate setzt wie erwähnt auch die Übergabe des Objekts voraus. Übergabe ist nicht zu verwechseln mit der Abnahme, die häufig zu diesem Zeitpunkt verlang wird, aber nicht zwingend zu diesem Zeitpunkt schon geschuldet ist. Übergabe bedeutet, dass dem Käufer die Schlüssel für seine Wohnung übergeben werden.
Die Bezahlung der Bezugsfertigkeitsrate ist nur Zug um Zug gegen Übergabe geschuldet. Das heißt, der Bauträger darf nicht verlangen, dass das Geld für diese Rate bereits zuvor auf seinem Konto eingegangen sein muss. Das wäre ein Verstoß gegen die Makler- und Bauträgerverordnung.
Möglich ist, gemeinsam mit dem Bauträger das Objekt zu besichtigen, sodann zur Bank zu fahren, dort einem Treuhänder den Schlüssel entgegennehmen zu lassen und dann das Geld unwiderruflich anzuweisen, sofern die Voraussetzungen für die Bezugsfertigkeit gegeben sind. Danach ist Ihnen der Schlüssel vom Treuhänder zu übergeben. Auch andere Alternativen kommen in Betracht, zu denen wir Sie gerne beraten. Von einer Übergabe von Bargeld muss dringend abgeraten werden. In diesem Fall trägt der Käufer das Risiko, dass der Bauträger das Geld nicht auf das Konto der finanzierenden Bank einzahlt. In diesem Fall ist die Lastenfreistellung durch die finanzierende Bank des Bauträgers nicht gesichert.
Teilt der Bauträger die Bezugsfertigkeit oder Fertigstellung mit und lädt Sie zur Übergabe ein, sollte der Erwerber die Bezuzgsfertigkeitsrate noch nicht zahlen. Zu empfehlen ist, den Termin in Begleitung eines Bausachverständigen wahrzunehmenm, um die Leistung zu überprüfen und Mängel festzustellen. Beachten sollten beide Parteien stets, dass der Sachverständige Techniker ist und Rechtsfragen nicht beantworten kann und darf. Gerne unterstützen wir Sie hier begleitend bei diesem wichtigen Moment im Erwerbsprozess.