Eine Bezugsberechtigung liegt vor, wenn der Erblasser entweder beim Abschluss einer Lebensversicherung oder bei Kapitalanlagen eine Person benennt, die im Falle seines Ablebens die Berechtigung erhalten soll, über die Versicherungssumme bzw. das Kapitalvermögen verfügen zu dürfen. Wurde vom Erblasser eine Bezugsberechtigung festgelegt, fällt der Anspruch auf die Versicherungssumme bzw. das Kapitalvermögen nicht in den Nachlass, sondern entsteht mit dem Todesfall unmittelbar in der Person des Bezugsberechtigten.