Detailansicht für den Begriff

Bewertung des Nachlasses für den Pflichtteil

Bewertung des Nachlasses für den Pflichtteil

Für die Bewertung müssen zum einen die einzelnen Vermögenswerte erfasst und bewertet werden. Zum anderen sind dann die vom Erblasser hinterlassenen Schulden abzuziehen. Bei der Bewertung der Vermögenswerte kommt es grundsätzlich auf deren Verkehrswerte an. Bei Wertpapieren ist das der Kurswert am Todestag des Erblassers. Bei Immobilien ist der auf dem freien Markt erzielbare Preis heranzuziehen. Ist ein Mietshaus Teil des Nachlasses, wird nach dem Ertragswertverfahren auf die erzielten Mieten abgestellt. In manchen Fällen wird auch ein Mischwert aus Verkehrs- und Ertragswert zugrunde gelegt. Der Wert eines unbebauten Grundstücks ist nach dem Bodenrichtwert zu ermitteln. Vom Nachlass abzuziehen sind die Geldschulden des Erblassers (worunter auch Steuerschulden des Erblassers fallen, die zum Zeitpunkt des Erbfalls schon bestanden), die Zugewinnausgleichsforderung und der Voraus des überlebenden Ehegatten und sonstige mit dem Erbfall zusammenhängende Kosten wie Beerdigungs-, Nachlassverwaltungs- und Prozesskosten. Nicht in Abzug zu bringen sind u.a. der Dreißigste, Vermächtnisse, Auflagen, und die Erbschaftssteuer des jeweils Erb- und Pflichtteilsberechtigten.

Zurück zur Liste