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Betreuung

Betreuung

Die Betreuung gilt für Erwachsene, die ihre Angelegenheiten wegen einer psychischen Krankheit, körperlicher Behinderung, geistiger Behinderung oder seelischer Behinderung nicht mehr besorgen können. Dabei soll nur so wenig Betreuung wie möglich (wenn möglich also nur Teilbetreuung) und nur so viel Betreuung wie nötig angeordnet werden (wenn erforderlich auch Totalbetreuung).

Im Unterschied zur Betreuung bezieht sich die Pflegschaft nur auf die Besorgung einzelner Maßnahmen bzw. eines Kreises von Angelegenheiten, weil ein besonderes Schutzbedürfnis für den oder die Betroffenen besteht. Der Pfleger ist bei diesem konkreten Bedarf der gesetzliche Vertreter, der dann für den oder die Betroffenen handeln kann, wenn diese selbst nicht in der Lage sind, ihre Interessen wahrzunehmen. Ein bereits vorhandener gesetzlicher Vertreter ist für diese Punkte dann von der Vertretung ausgeschlossen. Es gibt verschiedene Arten von Pflegschaft: 

  • Leibesfruchtpflegschaft für ein bereits gezeugtes, aber noch ungeborenes Kind (§ 1912 BGB)
  • Ergänzungspflegschaft für einen Minderjährigen, dessen Eltern in einem Teilbereich an der Ausübung der elterlichen Sorge verhindert sind (§ 1909 BGB)
  • Abwesenheitspflegschaft für Minderjährige oder Erwachsene mit unbekanntem Aufenthalt (§ 1911 BGB)
  • Pflegschaft für unbekannte Beteiligte (§ 1913 BGB)
  • Pflegschaft für gesammeltes Vermögen (§ 1914 BGB)
  • Verfahrenspflegschaft in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  • Prozesspflegschaft in Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit (§ 57 ZPO)
  • Nachlasspflegschaft für unbekannte Erben (§ 1960, § 1961 BGB)

Die Vormundschaft wird angeordnet, wenn ein minderjähriges Kind keine Eltern mehr hat oder die Eltern die elterliche Sorge für ihr Kind nicht mehr wahrnehmen können oder nicht mehr wahrnehmen dürfen. Die Vormundschaft hat die Personen- und Vermögenssorge für das sogenannte Mündel zum Gegenstand. Sie kann auch durch ein Amt ausgeübt werden.

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