Detailansicht für den Begriff

Betreutes Wohnen

Bedeutung

Bei der betreuten Wohngemeinschaft werden grundsätzlich mindestens zwei Verträge abgeschlossen:

  • Ein Mietvertrag über das von dem Bewohner bewohnte Zimmer, der gleichzeitig die Mitnutzung von Gemeinschafträumen beinhaltet.
  • Ein Pflegevertrag, in dem Pflegeleistungen zugunsten des betreffenden Bewohners vereinbart sind.

Der Bewohner hat in seiner gemieteten Wohnung das Hausrecht und zwar gegenüber dem Vermieter/Eigentümer. Zum Kern des Nutzungsrechts an einer Wohnung gehört das Besuchsrecht. 

Zurück zur Liste