Durch eine Beschränkung des Pflichtteils in guter Absicht kann der Erblasser einem Abkömmling, der in hohem Maße verschwenderisch lebt oder viele Schulden hat, Beschränkungen auferlegen. Dadurch wird zum einen erreicht, dass dem Abkömmling der Unterhalt gesichert wird und zum anderen stellt diese Vorgehensweise einen Schutz des Pflichtteils vor Verschwendung und Verschuldung dar. Die Beschränkungen können denen eines Vorerben oder eines Vermächtnisnehmers entsprechen. Auch eine Verwaltung des Pflichtteils durch einen Testamentsvollstrecker ist möglich.