Das Berliner Testament ist eine Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments bzw. Ehegattentestaments. Beim Berliner setzen sich die Ehegatten meist wechselseitig für den Fall ihres Todes zu Alleinerben und die Kinder zu Schlusserben nach dem Tod des zweiten Partners ein. Man spricht hier von der sog. Einheitslösung, da sich das Vermögen des Erstversterbenden mit dem des Letztversterbenden zu einem einheitlichen Vermögen vermischt. Mit dem Tod des Erstversterbenden tritt hinsichtlich der so genannten wechselbezüglichen Verfügungen im Testament eine Bindungswirkung des Längerlebenden ein, d.h. dieser kann nicht mehr abweichend letztwillig verfügen. Wechselbezügliche Verfügungen sind dabei solche, die voneinander abhängig sein sollen, die also miteinander stehen und fallen sollen. Dadurch will man einen Schutz der zweitbedachten Kinder vor einer anderweitigen testamentarischen Verfügung des überlebenden Ehegatten sicherstellen. Allerdings ist die Erwerbsposition der letztbedachten Kinder beim Berliner Testament in der Praxis nur sehr schlecht geschützt, was auch die anwaltliche Beratungspraxis mittlerweile erkannt hat. Auch steuerliche Gründe sprechen oftmals gegen das Berliner Testament, bei dem v.a. im ersten Erbfall steuerliche Freibeträge der Kinder verschenkt werden. Eine erwägenswerte Alternative zum Berliner Testament ist v.a. das sog. Württemberger Testament.