Der Erblasser kann einen Vorerben weitgehend von gewissen gesetzlichen Beschränkungen und Verpflichtungen befreien. Er unterliegt dabei aber den gesetzlichen Grenzen des § 2136 BGB.
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Der Erblasser kann einen Vorerben weitgehend von gewissen gesetzlichen Beschränkungen und Verpflichtungen befreien. Er unterliegt dabei aber den gesetzlichen Grenzen des § 2136 BGB.