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Bedürftigentestament

Bedürftigentestament

Bei bedürftigen Angehörigen gibt es oft ein Spannungsverhältnis zwischen dem Wunsch nach finanzieller Zuwendung zur ausreichenden Versorgung des Angehörigen und dem Schutz des Vermögens vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers. Erwerbsunfähige, bedürftige Angehörige müssen vor einer Gewährung von Arbeitslosengeld II erst das zugeflossene Vermögen aufbrauchen, bevor sie wieder ALG II erhalten. Zum verwertbaren Vermögen zählen das als Erbe oder Vermächtnisnehmer Erlangte und auch der mit dem Erbfall entstandene Pflichtteilsanspruch des behinderten Angehörigen. Dieses Problem versucht man mit dem so genannten Bedürftigentestament in den Griff zu bekommen, indem dem bedürftigen Angehörigen Vermögen so zugewendet wird, dass die Vermögenssubstanz langfristig gesichert ist und auch Erträge möglichst nicht auf das ALG II angerechnet werden. Man bedient sich hierzu wie beim Behindertentestament der erbrechtlichen Institute der Vor- und Nacherbschaft (Erbschaftslösung) oder des Vor- und Nachvermächtnisses (Vermächtnislösung), jeweils kombiniert mit der Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung, ggf. kombiniert mit einem Pflichtteilsverzicht

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