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Bedachter

Bedachter

Der Vermächtnisnehmer wird im Erbrecht auch als Bedachter bezeichnet. Für die Bestimmung des Bedachten bzw. Vermächtnisnehmers ist keine gesetzliche Schranke gesetzt. Insbesondere braucht der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht zu leben oder erzeugt zu sein. Man kann also noch gar nicht existierende Enkelkinder, die einmal geboren werden, mit einem Vermächtnis bedenken. Auch eine juristische Person als Vermächtnisnehmer muss zur Zeit des Erbfalls noch nicht existieren. Allerdings ist auch Vorsicht angesagt: Das Vermächtnis darf nicht so bestimmt werden, dass es dem Bedachten erst nach mehr als dreißig Jahren zufallen soll. Selbstverständlich darf der Bedachte nicht bereits vor dem Erbfall verstorben sein.

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