Klassiches Anwendungsfeld der Baubeschreibung ist der Bauträgervertrag.
Oftmals ist das Vorhaben nämlich zum Zeitpunkt des Kaufs nur geplant oder befindet sich noch im Rohbau. Der Käufer ist somit darauf angewiesen, dass er vom Bauträger über das geplante Objekt informiert wird, damit er weiß was er für sein Geld bekommt. Maßgeblich ist hierfür die Baubeschreibung.
Die Baubeschreibung enthält die technische Beschreibung des Objekts, insbesondere zur Bauausführung und die Details zum Ausbau der Wohnung. Mit ihr wird festgelegt, welche Leistung der Bauträger erbringen muss. Deshalb ist die Baubeschreibung Teil des notariell beurkundeten Bauträgervertrags.
Tipp: Schauen Sie sich die Baubeschreibung immer genau an, damit Ihre Erwartungen nicht enttäuscht werden! Hierzu erhlaten Sie die Baubeschreibung und weitere wichtige Unterlagen in aller Regel mindestens 14 Tage vor Beurkundung mit dem Entwurf des Bauträgervertrags vom Notar. Sie sollten sich dann damit auch befassen, ggf. unter Hinzuziehung eines Technikers und/oder Anwalts.
Mit der Baurechtsreform zum 01.01.2018 hat der Gesetzgeber nun konkrete Vorgaben für die Baubeschreibung festgezurrt. Er hat insgesamt neun Informationskategorien vorgesehen: zum Beispiel eine allgemeine Beschreibung des Gebäudes, Pläne und Grundrisse, technische Angaben zum Energie-, Brandschutz- und Schallschutzstandard, eine Beschreibung der Baukonstruktionen, zum Innenausbau, zu den gebäudetechnischen Anlagen, zu den Qualitätsmerkmalen des Gebäudes und zu den Sanitärobjekten, der Elektroanlage, der Installationen, der Informationstechnologie und der Außenanlagen. Die Baubeschreibung muss demnach zwar klar aber nicht unbedingt für jeden Verbraucher verständlich formuliert sein. Acuh der Gesetzgeber verweist Verbraucher also darauf, bei Verständnisproblemen – gerade von komplexen technischen Informationen – Personen mit Sachverstand zu Rate zu ziehen, die sie über den Inhalt der Baubeschreibung aufklären.
Die Baubeschreibung enthält nach der Vorstellung des Gesetzegebers also die wesentlichen Eigenschaften der neu zu errichtenden Wohnung oder des Hauses. Hierzu gilt ein gesetzlicher Mindestumfang. Unklare Baubeschreibungen führen dazu, dass die Baubeschreibung unter Berücksichtigung sämtlicher vertragsbegleitenden Umstände auszulegen ist. Dann können Werbeaussagen und Prospekte herangezogen werden. Es können Werbefilme, Modelle oder Vergleichsobjekte des Bauträgers oder sogar Aussagen von Vermittlern etwa zur Aussicht oder zur Wohnungsgröße für den Vertrag relevant werden. Das Risiko verbleibender Zweifel über den Umfang der geschuldeten Leistung trägt der Bauträger.