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Ausschlagung der Erbschaft

Ausschlagung der Erbschaft

Der Erbe hat die Möglichkeit, die ihm angefallene Erbschaft auszuschlagen, das heißt abzulehnen, es sei denn, er hat die Erbschaft zuvor wirksam (auch konkludent) angenommen oder die Ausschlagungsfrist ist bereits angenommen. Das ist beispielsweise dann sinnvoll, wenn der Nachlass nur Schulden enthält. Der Erbe muss dann die Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht in der Regel innerhalb einer Frist von sechs Wochen erklären. 

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