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Auslegung des Testaments

Auslegung des Testaments

Testamente sind häufig unklar und missverständlich formuliert. Wenn dies der Fall ist, müssen sie ausgelegt werden. Dabei ist der wirkliche Wille des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks im Testament zu haften. Zur Auslegung des Testaments können nicht nur Tatsachen berücksichtigt werden, die sich ausdrücklich aus dem Testament ergeben, sondern auch die Umstände vor und nach Testamentserrichtung. Selbst wenn der Wortlaut klar und eindeutig ist, ist eine Testamentsauslegung möglich. Für die Auslegung maßgeblich sind u.a. Wortlaut, systematische Überlegungen aber auch außertestamentarische Umstände, wie Aussagen der bei der Testamentserrichtung beteiligten Personen, das Verständnis des überlebenden Ehegatten vom Inhalt des Testaments, vom Erblasser stammende Schriftstücke, Herkunft und Höhe des Vermögens des Erblassers, Beziehung zu im Testament genannten Personen, Bildung, berufliche Stellung und Geschäftsgewandtheit des Erblassers sowie widerrufene oder wegen Formmangels ungültige Testamente des Erblassers. Bei der sog. ergänzenden Testamentsauslegung ist zu prüfen, ob das Auslegungsergebnis eine Stütze im Testament findet, also in diesem angedeutet ist. Weist das Testament Lücken auf, weil der Erblasser zum Beispiel die weitere Entwicklung nicht berücksichtigt hat, muss ermittelt werden, wie der Erblasser testiert hätte, wenn er die weitere Entwicklung in ihren wesentlichen Zügen erkannt hätte. Daneben enthält das Gesetz Auslegungsregeln, die die allgemeine Lebenserfahrung wiedergeben. Diese kommen jedoch nur und erst dann zur Anwendung, wenn eine individuelle (erläuternde und/oder ergänzende) Auslegung ergebnislos geblieben ist. Die Auslegung geht auch grundsätzlich einer Anfechtung vor.

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