Wenn die Abkömmlinge des Erblassers aufgrund eines gesetzlichen Erbrechts erben, müssen sie alles, was sie vom Erblasser zu dessen Lebzeiten als Ausstattung, Übermaß an Zuschüssen oder Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder als sonstige Zuwendungen, für die der Erblasser die Ausgleichung angeordnet hat, erhalten haben, untereinander ausgleichen, wenn der Erblasser die Ausgleichung nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat. Das kann dazu führen, dass ein Abkömmling überhaupt nichts mehr aus dem Nachlass erhält.