Der Ausgleichsanspruch soll dem Handelsvertreter für einen auf seine Leistung zurückzuführenden Vorteil des Unternehmers eine Gegenleistung verschaffen. Der Vorteil des Unternehmers liegt dabei in der fortdauernden Nutzung des vom Handelsvertreter geschaffenen Kundenstammes auch nach Beendigung des Handelsvertretervertrages.
Das Gesetz stellt in § 89b Abs. 1 HGB folgende Voraussetzungen auf, die erfüllt sein müssen, damit der Handelsvertreter ausgleichsberechtigt ist:
- Das Handelsvertreterverhältnis muss beendet sein,
- dem Unternehmer müssen auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile zufließen,
- die Zahlung des Ausgleichs muss der Billigkeit entsprechen, wobei alle Umstände, insbesondere die dem Handelsvertreter entstehenden Provisionsverluste zu berücksichtigen sind.
Das Gesetz nennt außer der Eigenkündigung durch den Handelsvertreter zwei weitere Fälle, die den Ausgleich ausschließen. Danach steht dem Handelsvertreter kein Ausgleich zu, wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis aus einem wichtigen Grund, den der Handelsvertreter zu vertreten hat, außerordentlich gekündigt hat. Dem unredlichen Handelsvertreter soll also kein Ausgleich zustehen. Des Weiteren kann der Handelsvertreter keinen Ausgleich verlangen, wenn aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Nachfolgevertreter in das Vertragsverhältnis eintritt. Der Gesetzgeber geht davon aus, der Handelsvertreter lasse sich in diesem Fall von seinem Nachfolger einen Ausgleich versprechen, so dass es unbillig wäre, wenn ihm zudem ein Ausgleich vom Unternehmer zustände.
Der Handelsvertreter muss den Ausgleich innerhalb eines Jahres nach Vertragsbeendigung beim Unternehmer geltend gemacht haben. Versäumt er diese Frist, ist sein Ausgleichsanspruch ausgeschlossen. Für die Wahrung der Ausschlussfrist reicht es aus, dass der Handelsvertreter vom Unternehmer einen Ausgleich verlangt ohne ihn bereits der Höhe nach zu beziffern. Eine Form für die Anmeldung des Ausgleichs ist nicht vorgeschrieben. Allerdings muss der Handelsvertreter nachweisen können, die Frist eingehalten zu haben. Es empfiehlt sich daher regelmäßig, die Anmeldung mittels Einschreiben mit Rückschein vorzunehmen oder den Zugang vor Ablauf der Frist anderweitig nachweisen zu können.