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Aufhebungsvertrag

Aufhebungsvertrag

Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit durch einen Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgehoben werden. Ein solcher Aufhebungsvertrag ist nur dann rechtswirksam, wenn er schriftlich abgeschlossen wurde, § 623 BGB. Es gelten dann weder Kündigungsvorschriften noch das Mitwirkungsrecht des Betriebsrates. Auch Schwangere, Schwerbehinderte und Betriebsratsmitglieder oder andere Beschäftigte mit Sonderkündigungsschutz können einen Aufhebungsvertrag abschließen.

Da ein solcher Aufhebungsvertrag erhebliche Konsequenzen mit sich bringt, sollten SIe sich hierzu vorher beraten lassen.

Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin kann den Aufhebungsvertrag unter strengen Anforderungen wegen Irrtums über den Inhalt, widerrechtlicher Drohung oder arglistiger Täuschung anfechten. Der Arbeitgeber kann dem Beschäftigten eine Abfindung anbieten, damit dieser den Aufhebungsvertrag annimmt. Aber einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht. Seit dem 01.01.2006 sind Abfindungen wegen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nicht mehr steuerfrei. Es ist sinnvoll, sich beim zuständigen Finanzamt Rat einzuholen. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages kann zu einer Sperrzeitverhängung durch die Arbeitsagentur sowie zu einer Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld führen. Auch kann er erhebliche Nachteile im Hinblick auf Versorgungsansprüche mit sich bringen.

Inhalt eines Aufhebungsvertrags:

Festlegung des Beendigungsgrundes und -zeitpunktes, Verhinderung einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I: Im Aufhebungsvertrag sollte festgehalten werden, dass dem Arbeitnehmer aufgrund betrieblicher Veränderungen gekündigt wurde und der Aufhebungsvertrag nur aus diesem Grund zustande kam. Diese Feststellung in Kombination mit einem Beendigungszeitpunkt, der nicht vor Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist eintritt, kann eine Sperrzeit bezüglich des Arbeitslosengeldes verhindern. Werden diese Punkte im Aufhebungsvertrag nicht geregelt, gilt die Vermutung, dass das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, in dem beide Parteien unterschrieben haben, aufgehoben ist.

Regelung, ob eine Auslauffrist besteht oder sofort freigestellt wird: Nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags ist es üblich, den Arbeitnehmer freizustellen. Dies kann widerruflich oder unwiderruflich erfolgen. Während einer widerruflichen Freistellung kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter Umständen dazu verpflichten, doch wieder zu arbeiten, beispielsweise wenn es zu Engpässen in der Belegschaft wegen gehäufter Krankheitsfälle kommt. Es ist klar zu vereinbaren, ob die Freistellung unter Fortzahlung des Lohnes oder ohne weitere Zahlung erfolgt. Wurde eine sofortige unwiderrufliche Freistellung mit gleichzeitiger Lohnfortzahlung vereinbart, und geht der Arbeitnehmer während seiner Freistellung schon einer anderen Beschäftigung nach, stellt sich die Frage der Anrechnung. Auch hier ist eindeutig zu regeln, ob die Einkünfte aus der weiteren Tätigkeit zusätzlich erworben werden oder auf die Lohnfortzahlung angerechnet werden.Regelmäßig werden auch für die Zeit zwischen Abschluss des Aufhebungsvertrags und Beendigung des Arbeitsverhältnisses spezielle Vereinbarungen getroffen. So kann dem Arbeitnehmer ein besonderer Bonus für die Fertigstellung eines Projekts innerhalb der vorgegebenen Zeit versprochen werden.

Urlaubsansprüche, Überstunden und betriebliche Altersvorsorge: Bezüglich der noch vorhandenen Urlaubsansprüche und der angesammelten Überstunden ist es ratsam zu klären, ob diese durch Freistellung abgegolten oder ausbezahlt werden sollen. Im Falle einer Auszahlung sollte ein konkretes Datum für die Zahlungspflicht (Fälligkeit) bestimmt werden. Bei der betrieblichen Altersvorsorge gibt es verschiedene Möglichkeiten, die stark von der gewählten Form, der Dauer des Arbeitsverhältnisses und anderen Faktoren abhängen und im Einzelfall geprüft werden müssen.

Abfindung und Entschädigungszahlungen: Beim Aushandeln der Abfindungshöhe oder etwaiger Entschädigungszahlungen ist besonders viel Verhandlungsgeschick gefragt. Ist die Höhe ausgehandelt, sollte sie zur Verhinderung späterer Streitigkeiten genau beziffert und nicht etwa in Monatsgehältern angegeben werden. Interessant sein kann auch eine Klausel, die zusätzliche Zahlungen für den Arbeitnehmer festlegt, sofern dieser früher, aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet als durch den Aufhebungsvertrag festgelegt wurde. Der Arbeitnehmer hat so die Möglichkeit, seine Abfindung zu erhöhen, wenn er frühzeitig eine neue Beschäftigung findet, und der Arbeitgeber spart ab dem Zeitpunkt der Kündigung Lohn- und Sozialabgaben. Zumeist wird ein gewisser Prozentsatz des Bruttogehalts ausgehandelt, der pro Monat früherer Beendigung zusätzlich gezahlt wird.

Lohn- oder Sonderzahlungsansprüche wie Weihnachtsgeld: Der Anspruch auf Lohnfortzahlung und insbesondere die Ansprüche auf Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld sollten in keinem Aufhebungsvertrag fehlen.

Zeugnis/Arbeitsbescheinigung: Sehr wichtig ist es auch, im Aufhebungsvertrag festzulegen, welche Bewertung und Beschreibungen das Arbeitszeugnis erhalten soll. Für absolute Klarheit kann ein komplett ausformuliertes Arbeitszeugnis in den Aufhebungsvertrag aufgenommen werden, jedenfalls die Gesamtnote des Zeugnisses sollte aufgenommen werden.

Individuelle Besonderheiten: Zu den individuellen Besonderheiten, die in einem Aufhebungsvertrag geregelt werden sollten, gehören unter anderem:

  • Rückzahlungspflichten aus einem Arbeitnehmer-Darlehen
  • Erstattung von Ausbildungskosten
  • Erstattung von Rechtsanwaltskosten (für die Prüfung und Ausarbeitung des Aufhebungsvertrags)
  • Regelung bezüglich Erfindungen/Patenten des Arbeitnehmers
  • Wiedereinstellungsklausel
  • im Fall bereits erfolgter Klageerhebung: Klagerücknahme
  • Regelungen bezüglich eines Dienstwagens
  • Wettbewerbsverbot
  • Salvatorische Klausel: Diese stellt klar, dass bei Unwirksamkeit einer Klausel des Vertrags nicht gleich der ganze Vertrag unwirksam wird. Stattdessen besteht der restliche Vertrag weiter fort und die unwirksame Klausel wird durch das ersetzt, das die Parteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit vereinbart hätten.
  • Abgeltungsklausel: Darin erklären die Parteien, dass abgesehen von den Regelungen des Aufhebungsvertrags keinerlei Ansprüche mehr gegeneinander bestehen, sondern alle Ansprüche durch Abschluss des Aufhebungsvertrags abgegolten sind.
  • Verschwiegenheitsklausel

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