Gehört eine Apotheke zum Nachlass eines Erblassers, unterliegt ihre Verwertbarkeit verschiedenen schwerwiegenden apothekenrechtlichen Beschränkungen, die bei der Gestaltung von letztwilligen Verfügungen zu berücksichtigen sind, insbesondere für die Betriebserlaubnis und die Zulässigkeit einer Verpachtung. Das Apotheker-Testament berücksichtigt diese spezifischen berufsrechtlichen Vorgaben und sorgt dafür, dass es nicht zu unerwünschten Überraschungen kommt.