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Anrechnung auf den Pflichtteil

Bedeutung

Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf den Pflichtteil dasjenige anrechnen zu lassen, was er vom Erblasser zu Lebzeiten mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. Entscheidend ist, dass der Erblasser vor oder spätestens bei der Zuwendung eine Anrechnungsbestimmung getroffen haben muss.

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