Zunächst geht die Auslegung der Anfechtung grundsätzlich vor. Zur Anfechtung berechtigt ist diejenige Person, welcher ein Wegfall des Testaments unmittelbar zustattenkommen würde, also etwa der gesetzliche Erbe, wenn eine fremde Person als Erbe eingesetzt wurde. Die Anfechtung erfolgt, indem der Anfechtende dem örtlich zuständigen Nachlassgericht die Anfechtungserklärung übermittelt oder sie zu Protokoll gibt. Die Anfechtung einer testamentarischen oder erbvertraglichen Verfügung hat zur Folge, dass diese beseitigt wird, so wenn sie nie existiert hätte. Für die Anfechtung muss ein Anfechtungsgrund vorliegen. Dies kann sein ein Erklärungsirrtum (Erblasser wollte etwas anderes verfügen), Inhaltsirrtum (Erblasser hat sich über den Inhalt seiner Erklärung geirrt), der Irrtum über den Eintritt oder Nichteintritt eines künftigen Zustandes oder das Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten (zum Beispiel ein neues Kind nach Errichtung des Testaments). Der Irrtum des Erblassers muss zumindest mitursächlich für die Abfassung des Testaments gewesen sein. Schließlich muss die Anfechtungsfrist gewahrt sein. Die Anfechtungsfrist beträgt hier grundsätzlich 1 Jahr ab Kenntnis des zur Anfechtung berechtigten Grundes. Neben letztwilligen Verfügungen können auch die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft angenommen werden. Als Anfechtungsgrund kommen in Betracht der Irrtum über den Lauf und die Dauer der Ausschlagungsfrist oder ein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses (z.B. überschuldeter Nachlass). Die Anfechtungsfrist beträgt hier allerdings nur 6 Wochen ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes.