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Akteneinsicht

Akteneinsicht

Akteneinsicht in Gerichts- und Behördenakten, wie die Nachlassakte, Grundbücher und Standesunterlagen kann derjenige verlangen, der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann. In die Nachlassakte können zum Beispiel die Erben, die gesetzlichen Erben, Pflichtteilsberechtigte, Gläubiger des Erblassers oder Erben, Vermächtnisnehmer und Auflagenbegünstigte Einsicht nehmen.

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