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Änderungskündigung

Änderungskündigung

Eine Änderungskündigung nach § 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) liegt vor, wenn der Arbeitgeber das ursprüngliche Arbeitsverhältnis kündigt und dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen anbietet. Inhaltich handelt es sich bei der Änderungskündigung also um eine Kündigung, die mit dem Angebot des Arbeitgebers verbunden ist, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen.

Der von einer Änderungskündigung betroffene Arbeitnehmer kann auf das ausgesprochene Angebot des Arbeitgebers unterschiedlich reagieren:

  • Annahme des Änderungsangebots ohne Vorbehalt
  • Annahme des Änderungsangebots unter dem Vorbehalt des § 2 KSchG und Erhebung einer Änderungsschutzklage
  • Ablehnung des Änderungsangebots und Einreichen einer Kündigungsschutzklage

Als Ar­beit­neh­mer können Sie ein Ände­rungs­an­ge­bot, das Ih­nen der Ar­beit­ge­ber mit ei­ner Kündi­gung un­ter­brei­tet, selbst­verständ­lich ab­leh­nen, und Sie können ge­gen die Kündi­gung ei­ne "ganz nor­ma­le" Kündi­gungs­schutz­kla­ge er­he­ben. Dann al­ler­dings be­fin­den Sie sich in ei­ner recht­lich ris­kan­ten Si­tua­ti­on. Denn wenn der Pro­zess ver­lo­ren geht, be­steht meist kei­ne recht­li­che Möglich­keit mehr, das Ände­rungs­an­ge­bot noch an­zu­neh­men, da mitt­ler­wei­le so viel Zeit ver­stri­chen ist, dass das An­ge­bot nicht mehr bin­dend ist. Dann müssen Sie als gekündig­ter Ar­beit­neh­mer nicht nur mit ei­ner Ver­schlech­te­rung Ih­rer Ar­beits­be­din­gun­gen le­ben, son­dern wären Ihr ge­sam­tes Ar­beits­verhält­nis los. Da­mit Ar­beit­neh­mer die­se Ge­fahr ver­mei­den können, be­steht gemäß § 2 KSchG ei­ne spe­zi­el­le recht­li­che Möglich­keit, ei­ne Ände­rungskündi­gung auf den Prüfstand zu stel­len. § 2 KSchG lau­tet: "Kündigt der Ar­beit­ge­ber das Ar­beits­verhält­nis und bie­tet er dem Ar­beit­neh­mer im Zu­sam­men­hang mit der Kündi­gung die Fort­set­zung des Ar­beits­verhält­nis­ses zu geänder­ten Ar­beits­be­din­gun­gen an, so kann der Ar­beit­neh­mer die­ses An­ge­bot un­ter dem Vor­be­halt an­neh­men, daß die Ände­rung der Ar­beits­be­din­gun­gen nicht so­zi­al un­ge­recht­fer­tigt ist (§ 1 Abs.2 Satz 1 bis 3, Abs.3 Satz 1 und 2). Die­sen Vor­be­halt muß der Ar­beit­neh­mer dem Ar­beit­ge­ber in­ner­halb der Kündi­gungs­frist, spätes­tens je­doch in­ner­halb von drei Wo­chen nach Zu­gang der Kündi­gung erklären."

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