Eine Änderungskündigung nach § 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) liegt vor, wenn der Arbeitgeber das ursprüngliche Arbeitsverhältnis kündigt und dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen anbietet. Inhaltich handelt es sich bei der Änderungskündigung also um eine Kündigung, die mit dem Angebot des Arbeitgebers verbunden ist, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen.
Der von einer Änderungskündigung betroffene Arbeitnehmer kann auf das ausgesprochene Angebot des Arbeitgebers unterschiedlich reagieren:
- Annahme des Änderungsangebots ohne Vorbehalt
- Annahme des Änderungsangebots unter dem Vorbehalt des § 2 KSchG und Erhebung einer Änderungsschutzklage
- Ablehnung des Änderungsangebots und Einreichen einer Kündigungsschutzklage
Als Arbeitnehmer können Sie ein Änderungsangebot, das Ihnen der Arbeitgeber mit einer Kündigung unterbreitet, selbstverständlich ablehnen, und Sie können gegen die Kündigung eine "ganz normale" Kündigungsschutzklage erheben. Dann allerdings befinden Sie sich in einer rechtlich riskanten Situation. Denn wenn der Prozess verloren geht, besteht meist keine rechtliche Möglichkeit mehr, das Änderungsangebot noch anzunehmen, da mittlerweile so viel Zeit verstrichen ist, dass das Angebot nicht mehr bindend ist. Dann müssen Sie als gekündigter Arbeitnehmer nicht nur mit einer Verschlechterung Ihrer Arbeitsbedingungen leben, sondern wären Ihr gesamtes Arbeitsverhältnis los. Damit Arbeitnehmer diese Gefahr vermeiden können, besteht gemäß § 2 KSchG eine spezielle rechtliche Möglichkeit, eine Änderungskündigung auf den Prüfstand zu stellen. § 2 KSchG lautet: "Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs.2 Satz 1 bis 3, Abs.3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären."