Der Abwesenheitspfleger vertritt einen abwesenden Volljährigen, dessen Aufenthalt unbekannt ist, in dessen Vermögensangelegenheiten, sofern dies erforderlich ist. Ist also zum Beispiel der Aufenthalt des Erben unbekannt, kann für diesen ein Abwesenheitspfleger bestellt werden, der zum Beispiel die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft erklärt oder bei der Auseinandersetzung des Nachlasses mitwirkt. Während im Falle der Abwesenheitspflegschaft die Erbrechtslage klar ist, ist sie bei der Nachlasspflegschaft unklar.