Jeder, der ein Testament in seinem Besitz hat, ist verpflichtet, unverzüglich nachdem er vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat, das Testament an das Nachlassgericht abzuliefern. Das Nachlassgericht kann bei Kenntnis davon, dass jemand ein Testament zurückhält, ein Zwangsgeld oder Zwangshaft zur Durchsetzung der Ablieferung verhängen. Die Nichtablieferung des Testaments kann auch als Urkundenunterdrückung strafbar sein. Hierdurch kann die Möglichkeit einer Erbunwürdigkeitsklage eröffnet werden.