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Abfindung

Abfindung

Erhält der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Sonderzahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes, bezeichnet man diese Art von Entschädigung als Abfindung. Einen Anspruch auf Auszahung einer Abfindung, auch im Falle einer Kündigung, hat der Arbeitnehmer jedoch grundsätzlich nicht bzw. nur unter besonderen Voraussetzungen.

Ein Abfindungsanspruch kann sich für den Arbeitnehmer wie folgt ergeben:

  • Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag
  • Einem geschlossenem Sozialplan
  • Kündigung unter Verweis auf § 1 a Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
  • Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist unzumutbar, §§ 9, 10 KSchG
  • Vereinbarung im Rahmen eines Aufhebungsvertrags

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