Erbrecht bei unverheirateten Paaren – Beratung in Bamberg

Unverheiratete Paare erben nach dem deutschen Erbrecht nichts voneinander – ganz gleich, wie lange die Beziehung besteht oder wie eng das gemeinsame Leben ist. Das Gesetz kennt den Begriff „Lebenspartner ohne Trauschein“ nicht. Wer ohne Testament stirbt, hinterlässt dem Partner rechtlich gesehen einen Fremden.
Das gesetzliche Erbrecht: Warum unverheiratete Partner leer ausgehen

Die gesetzliche Erbfolge in Deutschland ist streng verwandtschaftlich geregelt. Sie folgt einem Ordnungssystem: Zunächst erben Kinder und deren Nachkommen (1. Ordnung), dann Eltern und Geschwister (2. Ordnung), danach Großeltern und deren Nachkommen (3. Ordnung). Ein nicht verheirateter Partner gehört keiner dieser Ordnungen an.

Das bedeutet in der Praxis: Verstirbt ein Partner ohne Testament, geht das gesamte Vermögen an die Eltern, Geschwister oder sonstigen Verwandten des Verstorbenen – selbst wenn das Paar seit Jahrzehnten zusammenlebt, gemeinsam ein Haus gebaut oder große wirtschaftliche Entscheidungen getroffen hat.

Beispiel: Gemeinsames Haus ohne Testament

Anna (52) und Thomas (55) leben seit 20 Jahren zusammen, sind aber nicht verheiratet.

Sie haben gemeinsam ein Haus im Wert von 400.000 Euro gebaut, das zu gleichen Teilen im
Grundbuch steht. Thomas stirbt plötzlich ohne Testament.

Ergebnis: Annas Hälfte gehört ihr. Die andere Hälfte erben – nach gesetzlicher Erbfolge – die
Eltern von Thomas. Anna ist nun Miteigentümerin mit ihren Schwiegereltern, mit denen sie
jede Entscheidung über das Haus einvernehmlich treffen muss. Ohne Einigung könnten die
Eltern eine Teilungsversteigerung beantragen.

Die eingetragene Lebenspartnerschaft und die Ehe – Unterschiede

Seit der Einführung der Ehe für alle (2017) können auch gleichgeschlechtliche Paare heiraten und genießen damit volles Erbrecht. Eingetragene Lebenspartnerschaften, die vor 2017 geschlossen wurden, sind der Ehe erbrechtlich gleichgestellt. Reine „Wildehen“ – also das Zusammenleben ohne jede rechtliche Formalisierung – sind dagegen schutzlos.

Lösungen: Testament und Erbvertrag

Das Testament als einfachste Absicherung

Das eigenhändige Testament ist für unverheiratete Paare das wichtigste Instrument zur gegenseitigen Absicherung. Es muss vollständig handgeschrieben, datiert und unterschrieben sein. Mit einem Testament können Sie Ihren Partner als Erben einsetzen – ganz oder teilweise – und auch Vermächtnisse (z.B. ein bestimmtes Konto oder eine Immobilie) zuweisen.

Wichtig: Da unverheiratete Partner kein gesetzliches Erbrecht haben, können Sie Ihren Partner auch als Alleinerben einsetzen, ohne dass Verwandte dagegen ein Pflichtteils-recht geltend machen könnten. Denn der Pflichtteil steht nur Abkömmlingen, Ehegatten und – in Ausnahmefällen – Eltern zu, nicht aber Geschwistern oder sonstigen Verwandten.

Der Erbvertrag als verbindliche Gegenseitigkeit

Anders als ein Testament kann der Erbvertrag nicht einseitig widerrufen werden. Er eignet sich besonders für Paare, die sich langfristig wechselseitig absichern möchten und sicherstellen wollen, dass keiner der Partner später von dieser Absicht abrrücken kann. Der Erbvertrag muss notariell beurkundet werden.
Dr. Peetz berät Sie, welche Form – Testament oder Erbvertrag – für Ihre Situation die richtige ist.
Steuerliche Besonderheit: Kein Freibetrag für unverheiratete Partner

Ein Aspekt, den viele nicht bedacht haben: Ehegatten haben einen Erbschaftsteuerfreibetrag von 500.000 Euro. Unverheiratete Partner hingegen gehören steuerrechtlich zur Steuerklasse III und haben nur einen Freibetrag von 20.000 Euro. Alles darüber wird mit 30 bis 50 Prozent besteuert. Bei einem gemeinsamen Haus kann das zu einer erheblichen Steuerlast für den überlebenden Partner führen.

Mit einer klugen Gestaltung – etwa durch Schenkungen zu Lebzeiten, Nienbrauchregelungen oder Risikolebensversicherungen mit Bezugsberechtigung – lässt sich diese Belastung deutlich reduzieren.

Häufige Fragen von unverheirateten Paaren

Erbt mein Partner automatisch, wenn wir seit 15 Jahren zusammenleben? Nein. Die Dauer der Beziehung spielt erbrecht-lich keine Rolle. Ohne Testament oder Erbvertrag
erbt der nicht verheiratete Partner nichts – unabhängig davon, wie lange das Paar zusammenlebt.

Was passiert mit unserem gemeinsamen Konto? Ein Gemeinschaftskonto mit Oder-Konten-Regelung (jeder kann allein verfügen) wird nach dem Tod
eines Partners nicht automatisch Eigentum des Überlebenden. Der Anteil des Verstorbenen fällt
in den Nachlass. Um das Konto vollständig zu übertragen, bedarf es einer testamentarischen
Regelung oder eines Erbvertrags.

Können wir uns gegenseitig als Alleinerben einsetzen, obwohl wir Kinder haben? Ja – aber Kinder aus anderen Beziehungen können ihren Pflichtteil geltend machen. Bei gemein-
samen Kindern muss dies ebenfalls bedacht werden. Dr. Peetz gestaltet eine Lösung, die den
Partner absichert und gleichzeitig Pflichtteilsrisiken minimiert.

Verfasst von Dr. Matthias Peetz – Fachanwalt für Erbrecht · zert. Testamentsvollstrecker (DVEV)

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