Selbstbestimmung bewahren – Vorsorgevollmacht & Patientenverfügung
Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie vertrauenswürdige Personen, die in Ihrem Namen handeln dürfen, wenn Sie es nicht mehr können – etwa nach Unfall, Schlaganfall oder bei fortschreitender Erkrankung. Ohne solche Vorsorge entscheidet unter Umständen das Gericht über einen Betreuer.
Vorsorge zu Lebzeiten · Testament für den Todesfall · Beratung deutschlandweit
Warum Ehepartner und Kinder ohne Vollmacht nicht „automatisch“ handeln dürfen
Ein weit verbreiteter Irrtum: „Mein Ehepartner darf doch für mich unterschreiben.“ So einfach ist es nicht.
Im deutschen Recht gilt das Selbstbestimmungsprinzip streng: Selbst Ehegatten haben ohne ausdrückliche Vollmacht keine Befugnis, den anderen in Verträgen zu vertreten, in ärztliche Eingriffe einzuwilligen oder über dessen Vermögen zu verfügen.
Fehlt eine Vorsorgevollmacht, kann das Betreuungsgericht einen gesetzlichen Betreuer bestellen müssen – auch wenn Ehepartner oder Kinder da sind. Das kann eine fremde Person sein. Das Verfahren dauert; in der Zwischenzeit können dringende Entscheidungen (Medizin, Verträge, Pflegeheim) erschwert oder blockiert sein.
Beispiel: Schlaganfall ohne Vorsorgevollmacht
Ohne Vollmacht ist sie zu diesen Schritten in der Regel nicht befugt. Das Betreuungsgericht wird eingeschaltet; bis ein Betreuer bestellt ist, können Wochen vergehen.
Die Vorsorgevollmacht: Was Sie regeln können
Typische Bereiche, die Sie der Vertrauensperson übertragen können:
- Vermögenssorge: Bank- und Kontogeschäfte, Verwaltung von Immobilien, ggf. Unternehmensführung
- Gesundheitssorge: Einwilligung in Behandlungen, Entscheidungen zu Operationen
- Aufenthaltsbestimmung: z. B. Einzug ins Pflegeheim oder betreutes Wohnen
- Post und digitale Kommunikation: Post öffnen, E-Mail-Konten verwalten – soweit Sie das ausdrücklich erlauben
- Behörden und Gerichte: Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und vor Gericht
Generalvollmacht oder eingeschränkte Vollmacht?
Eine Generalvollmacht ermächtigt zu umfassender Vertretung in vielen oder allen genannten Bereichen. Eine eingeschränkte Vollmacht beschränkt sich z. B. nur auf Gesundheit oder nur auf Vermögen – sinnvoll, wenn Sie verschiedenen Personen unterschiedliche Aufgaben geben möchten.
Wann gilt die Vollmacht: sofort oder erst bei Bedarf?
Sie können festlegen, ob die Vollmacht sofort mit der Unterzeichnung wirken soll oder erst später – etwa wenn ein Arzt die fehlende Einwilligungsfähigkeit oder die Notwendigkeit der Vertretung bestätigt (je nach Formulierung und Rechtslage im Einzelfall).
Kurz gesagt: Die sofort wirksame Vollmacht ist in der Handhabung oft flexibler (z. B. wenn Sie gesundheitlich noch handeln können, aber physisch entlastet werden sollen). Die aufgeschobene Vollmacht kann Missbrauchsschutz bieten, erfordert aber klare Bedingungen und Nachweise.
Patientenverfügung – Ihre Wünsche für medizinische Grenzsituationen
Die Patientenverfügung (manchmal auch „Patientenverfassung“ genannt) fasst Ihre Wünsche für den Fall zusammen, dass Sie sich nicht mehr äußern können: Welche Maßnahmen sollen erfolgen, welche nicht? Wie stehen Sie zu lebensverlängernden Maßnahmen bei schlechter Prognose, zu künstlicher Beatmung oder künstlicher Ernährung?
- Form
- Rechtlich wirksam ist die Patientenverfügung in der Regel in schriftlicher Form mit eigenhändiger Unterschrift. Eine notarielle Beurkundung ist nicht zwingend erforderlich; eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift kann in der Praxis aber überzeugender sein.
Die Patientenverfügung und die Vorsorgevollmacht in der Gesundheitssorge ergänzen sich: Die Verfügung nennt Ihre Wünsche, der Bevollmächtigte setzt sie im Rahmen seiner Befugnis mit den Ärzten um.
Vorsorgevollmacht und Testament – zwei verschiedene Welten
Die Vorsorgevollmacht gilt zu Lebzeiten, solange Sie nicht mehr selbst handeln oder einwilligen können. Das Testament regelt erst nach dem Tod, was mit Ihrem Nachlass geschieht.
Beides sollte klar getrennt und aufeinander abgestimmt sein, damit keine Widersprüche oder Lücken entstehen. Dr. Matthias Peetz kann beides im Rahmen einer umfassenden Nachlass- und Vorsorgeplanung abstimmen.
Häufige Fragen
- Darf mein Ehepartner ohne Vollmacht über mein Konto verfügen oder ärztliche Entscheidungen treffen?
- Nein – nicht ohne Ihre ausdrückliche Bevollmächtigung. Sonst bleibt nur der Weg über das Betreuungsgericht und einen Betreuer (sofern Voraussetzungen vorliegen).
- Muss die Patientenverfügung beim Notar beurkundet werden?
- Nicht zwingend. Entscheidend sind in der Regel Schriftform und eigenhändige Unterschrift. Eine notarielle Beglaubigung kann trotzdem sinnvoll sein.
- Ersetzt die Vorsorgevollmacht das Testament?
- Nein. Vollmacht = Lebzeit. Testament = Todesfall. Beides ergänzt sich.
Beratung anfragen
Ob Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Testament oder alles zusammen: Wir helfen Ihnen, verständlich und rechtssicher zu dokumentieren, wen Sie vertrauen und was Sie wollen.

