Der Erblasser kann grundsätzlich jedes Recht oder jeden Gegenstand als Vermächtnis zuwenden. In der Praxis am häufigsten sind.
Das Geldvermächtnis: Der Bedachte erhält einen bestimmten Geldbetrag von den Erben. Es ist die einfachste Form und löst in der Regel keine Bewertungsprobleme aus.
Das Sachvermächtnis: Der Bedachte erhält einen bestimmten Gegenstand – etwa ein Schmuckstück, ein Fahrzeug oder ein Kunstwerk. Der Erbe muss den Gegenstand übereignen. Ist der Gegenstand nicht mehr im Nachlass vorhanden, entfällt das Vermächtnis – es sei denn, der Erblasser hat etwas anderes angeordnet.
Das Grundstücksvermächtnis: Der Bedachte erhält Anspruch auf Übereignung einer Immobilie. Dieser Anspruch muss per Auflassungserklärung vor einem Notar vollzogen werden. Ein Grundstücksvermächtnis setzt daher die Mitwirkung des Erben voraus.
Das Nießbrauchsvermächtnis: Der Bedachte erhält das Recht, eine Sache zu nutzen und die Früchte daraus zu ziehen (z.B. Mieteinnahmen aus einer Immobilie), ohne Eigentümer zu werden. Nießbrauchsvermächtnisse sind beliebt bei der Absicherung des überlebenden Ehegatten, wenn die Kinder Erben werden sollen.
Das Wahlvermächtnis: Dem Bedachten steht ein Wahlrecht zwischen mehreren Gegenständen zu. Er kann sich für einen entscheiden.
Für den Vermächtnisnehmer gilt erbschaftsteuerlich dasselbe wie für einen Erben: Er hat den persönlichen Freibetrag nach seinem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser. Kinder haben einen Freibetrag von 400.000 Euro, Enkel 200.000 Euro, Ehegatten 500.000 Euro. Überschreitet der Wert des Vermächtnisses den Freibetrag, fällt Erbschaftsteuer an.
Für den Erben ist das Vermächtnis eine Nachlassverbindlichkeit, die er steuerlich vom Nachlasswert abziehen kann. Dies reduziert die Erbschaftsteuer des Erben. In manchen Gestaltungen werden Vermächtnisse gezielt eingesetzt, um die Steuerlast insgesamt zu optimieren – etwa durch ein Vermächtnis zugunsten von Personen, die günstigere Steuersätze haben.
Das Vermächtnis kann ausgeschlagen werden – dies ist oft sinnvoll, wenn der Vermächtnisnehmer stattdessen den Pflichtteil geltend machen möchte. Nach § 2307 BGB kann derjenige, dem ein Vermächtnis zugewendet wurde, das ihm eigentlich zustände statt des Pflichtteils, das Vermächtnis ausschlagen und seinen Pflichtteil fordern – sofern das Vermächtnis den Pflichtteil nicht vollständig abdeckt.
Die Ausschlagung des Vermächtnisses bedarf keiner Form – sie kann formlos gegenüber den Erben erklärt werden. Eine Frist ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber im Hinblick auf die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs (3 Jahre) sollte nicht zu lange gewartet werden.
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Verfasst und geprüft von: Dr. Matthias Peetz
Zuletzt aktualisiert: März 2026
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