Testamentsvollstrecker – Vergütung, Dauervollstreckung & Haftung im Erbrecht
Ein Testamentsvollstrecker ist die Person, die Sie im Testament bestimmen. Nach dem Erbfall verwaltet er den Nachlass und setzt Ihren letzten Willen verbindlich um – möglichst neutral und im Sinne Ihrer Anordnungen.
Beratung deutschlandweit – Kanzlei Müller Schell Peetz
Das Wichtigste in Kürze
Ohne Testamentsvollstrecker entscheiden die Erben in der Regel gemeinsam – das kann bei Streit oder komplexem Nachlass langsam und belastend werden.
Mit Vollstrecker regeln Sie im Testament: wer die Abwicklung steuert, wie lange das dauern soll (nur bis zur Verteilung oder länger), und ob eine Vergütung vorgesehen ist.
- Testamentsvollstrecker – einfach gesagt
- Ein Treuhänder für Ihren Nachlass: Er erfüllt Vermächtnisse, kümmert sich um Schulden und übergibt am Ende das, was übrig bleibt, an die Erben – entsprechend Ihrem Testament.
Wann ist eine Testamentsvollstreckung sinnvoll?
Eine Vollstreckung lohnt sich besonders, wenn der Nachlass nicht „von selbst“ problemlos verteilt werden kann.
- Minderjährige Erben: Das Vermögen soll bis zur Volljährigkeit sachgerecht verwaltet werden.
- Überschuldung oder Betreuung: Der Nachlass soll vor Gläubigerzugriff geschützt oder professionell geführt werden.
- Streit unter Erben: Eine neutrale Instanz soll die Auseinandersetzung steuern.
- Komplexer Nachlass: z. B. Unternehmen, mehrere Immobilien oder Vermögen im Ausland.
Arten der Testamentsvollstreckung
Das Gesetz kennt verschiedene Formen. Sie lassen sich kombinieren, wenn Ihr Ziel das erfordert.
Abwicklungsvollstreckung (häufigste Form)
Der Vollstrecker wickelt den Nachlass ab: Schulden begleichen, Vermächtnisse erfüllen, Auflagen prüfen. Wenn alles erledigt ist, erhält jeder Erbe seinen Anteil. Dann ist die Aufgabe beendet.
Dauervollstreckung (§ 2209 Bürgerliches Gesetzbuch)
Hier verwaltet der Vollstrecker den Nachlass oder Teile davon dauerhaft – etwa ein Unternehmen, ein Immobilienbestand oder das Vermögen eines minderjährigen oder hilfsbedürftigen Erben.
Die Dauer kann im Testament begrenzt werden; gesetzlich ist eine Maximaldauer von 30 Jahren vorgesehen (Ausnahmen können bestehen – das klärt der Einzelfall).
- Was bedeutet „§ 2209 BGB“?
- Das ist der Paragraf im Gesetzbuch, der die Dauervollstreckung regelt. Er schützt Erben, die den Nachlass nicht selbst führen können oder sollen.
Verwaltungsvollstreckung
Der Nachlass bleibt zusammen, bis die Aufteilung geklärt ist. Die Erben dürfen oft nicht einzeln über größere Werte verfügen – das Recht liegt beim Vollstrecker. Das ist typisch bei zerstrittenen Erbengemeinschaften.
Vergütung des Testamentsvollstreckers (§ 2221 BGB)
Der Vollstrecker hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Die genaue Höhe steht nicht im Gesetz als fester Betrag.
In der Praxis orientieren sich Gerichte und Beteiligte oft an Richtlinien, etwa der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge (DVEV) und der sogenannten Rheinischen Tabelle.
Typische Größenordnung (nur Orientierung): Häufig wird eine prozentuale Vergütung vom Bruttonachlass vereinbart oder angesetzt – grob etwa 1,5 % bis 3 % bei Nachlässen bis etwa 2,5 Millionen Euro, mit staffelweise geringerem Satz bei sehr großen Nachlässen.
Steht im Testament nichts zur Vergütung, kann das Nachlassgericht eine angemessene Höhe festsetzen. Eine klare Regelung im Testament schafft Planbarkeit für Erben und Vollstrecker.
- § 2221 BGB in einem Satz
- Dort steht: Der Testamentsvollstrecker darf für seine Arbeit bezahlt werden, in angemessener Höhe.
Haftung des Testamentsvollstreckers
Der Vollstrecker ist Treuhänder: Er muss gewissenhaft handeln. Versäumt er Pflichten schuldhaft (also fahrlässig oder vorsätzlich), kann er den Erben gegenüber schadenersatzpflichtig werden.
- verpasste Fristen (z. B. Ausschlagung einer Erbschaft, wenn eine Firma im Nachlass ist)
- ungenügende Sicherung von Wertgegenständen oder Daten
- fehlerhafte Abrechnung oder undurchsichtige Entscheidungen
- Interessenkonflikte (z. B. wenn er zugleich als Erbe stark begünstigt ist)
Professionelle Vollstrecker – etwa Rechtsanwälte – unterliegen der Berufshaftpflichtversicherung; diese deckt in der Regel auch die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker ab.
Abberufung des Testamentsvollstreckers (§ 2227 BGB)
Das Nachlassgericht kann den Vollstrecker auf Antrag eines Erben abbestellen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Beispiele: schwere Pflichtverletzung, fehlende Eignung zur ordnungsgemäßen Verwaltung oder ein dauerhaft zerrüttetes Vertrauen zwischen Vollstrecker und Erben.
Wichtig: Eine Abberufung ist kein Routineakt. Gerichte prüfen streng – nicht jede Unzufriedenheit reicht.
Qualifikation: zertifizierter Testamentsvollstrecker
Dr. Matthias Peetz ist Fachanwalt für Erbrecht sowie zertifizierter Testamentsvollstrecker (DVEV) und zertifizierter Nachlasspfleger (Weinsberger Forum).
Er übernimmt Testamentsvollstreckungen bundesweit – für Privatpersonen, Unternehmer und gemeinnützige Organisationen. Nachlassgerichte bestellen ihn regelmäßig als neutralen Vollstrecker in streitigen oder komplexen Nachlässen.

