Testamentsvollstrecker – Vergütung, Dauervollstreckung und Haftung

Ein Testamentsvollstrecker ist eine vom Erblasser eingesetzte Person, die nach dem Erbfall den Nachlass verwaltet und den letzten Willen verbindlich umsetzt. Wer sichergehen will, dass sein letzter Wille auch tatsächlich umgesetzt wird, sollte in seinem Testament einen Testamentsvollstrecker einsetzen. Der Testamentsvollstrecker übernimmt nach dem Erbfall die Verwaltung und Abwicklung des Nachlasses – unabhängig, neutral und im alleinigen Interesse des Erblassers.

Wann ist eine Testamentsvollstreckung sinnvoll?

Eine Testamentsvollstreckung empfiehlt sich insbesondere wenn ein Erbe noch minderjährig ist und der Nachlass bis zur Volljährigkeit professionell verwaltet werden soll, wenn ein Erbe überschuldet oder in einer Betreuung ist und der Nachlass vor dem Gläubigerzugriff geschützt werden muss, wenn Streit unter den Erben zu erwarten ist und eine neutrale Instanz die Auseinandersetzung steuern soll, oder wenn der Nachlass komplex ist und Unternehmensbeteiligungen, Immobilien oder Auslandsvermögen umfasst.

Arten der Testamentsvollstreckung

Das Gesetz unterscheidet verschiedene Arten der Testamentsvollstreckung, die je nach Ziel und Nachlasslage kombiniert werden können.

Die Abwicklungsvollstreckung ist die häufigste Form: Der Testamentsvollstrecker wickelt den Nachlass ab, begleicht Schulden, erfüllt Vermächtnisse und Auflagen und übergibt den verbleibenden Nachlass an die Erben. Sie endet mit der vollständigen Abwicklung.

Die Dauervollstreckung (§ 2209 BGB) geht darüber hinaus: Der Testamentsvollstrecker verwaltet den Nachlass oder Teile davon dauerhaft – etwa ein Unternehmen, ein Immobilienportfolio oder das Vermögen eines minderjährigen oder beeinträchtigten Erben. Sie kann für bis zu 30 Jahre angeordnet werden.
Die Verwaltungsvollstreckung sichert den Nachlassbestand bis zur Aufteilung und ist häufig bei zerstrittenen Erbengemeinschaften das Mittel der Wahl: Sie entzieht den Erben die Verfügungsbefugnis und überträgt sie auf den Testamentsvollstrecker.

Vergütung des Testamentsvollstreckers

Der Testamentsvollstrecker hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung (§ 2221 BGB). Deren Höhe ist im Gesetz nicht festgelegt. In der Praxis orientieren sich Gerichte und Testamentsvollstrecker an der Tabelle der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge (DVEV) sowie der sog. Rheinischen Tabelle. Diese sehen eine prozentuale Vergütung in Abhängigkeit vom Bruttonachlass vor – typischerweise zwischen 1,5 % und 3 % bei Nachlässen bis 2,5 Millionen Euro, mit degressive Staffelung bei größeren Nachlässen.
Wird die Vergütung nicht im Testament festgelegt, kann sie durch das Nachlassgericht bestimmt werden. Eine ausdrückliche Vergütungsregelung im Testament schafft Rechtssicherheit und Transparenz für alle Beteiligten.

Haftung des Testamentsvollstreckers

Der Testamentsvollstrecker handelt als Treuhänder und haftet gegenüber den Erben für jede schuldhafte Pflichtverletzung. Typische Haftungsfälle: Versäumung von Fristen (z.B. Ausschlagung einer Erbschaft der Erblasser-Firma), unzureichende Sicherung von Nachlassgegenständen, fehlerhafte Abrechnung oder Interessenkonflikte. Dr. Peetz verfügt als Rechtsanwalt über eine Berufshaftpflichtversicherung, die auch seine Tätigkeit als Testamentsvollstrecker abdeckt.

Abberufung des Testamentsvollstreckers

Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Erben abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 2227 BGB). Wichtige Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzungen, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Verwaltung oder eine nachhaltige Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zu den Erben. Eine Abberufung ist kein Routinevorgang – Gerichte legen hier einen strengen Maßstab an.

Dr. Peetz als zertifizierter Testamentsvollstrecker

Dr. Matthias Peetz ist nicht nur Fachanwalt für Erbrecht, sondern auch zertifizierter Testamentsvollstrecker (DVEV – Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.) und zertifizierter Nachlasspfleger (Weinsberger Forum). Er übernimmt Testamentsvollstreckungen bundesweit – für Privatpersonen, Unternehmer und gemeinnützige Organisationen. Nachlassgerichte bestellen ihn regelmäßig als neutralen Testamentsvollstrecker in streitigen oder komplexen Nachlässen.

Möchten Sie in Ihrem Testament eine Testamentsvollstreckung anordnen oder wurde Dr. Peetz als Testamentsvollstrecker in einem Ihnen bekannten Nachlass eingesetzt? Kontaktieren Sie uns unter 0951 – 98 60 50.

Verfasst von Dr. Matthias Peetz Fachanwalt für Erbrecht · zert. Testamentsvollstrecker

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