Eine Vorsorgevollmacht ist eine Urkunde, mit der Sie einer Vertrauensperson das Recht einräumen, in Ihrem Namen rechtlich und medizinisch zu handeln, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind – etwa nach einem Unfall, einem Schlaganfall oder im Verlauf einer Demenzerkrankung. Ohne eine solche Vollmacht entscheidet das Gericht über Ihren gesetzlichen Betreuer, auch wenn Ehepartner oder Kinder vorhanden sind.
Ein weitverbreiteter Irrtum: „Mein Ehepartner darf das doch automatisch für mich entscheiden.“ Das stimmt nicht. Im deutschen Recht gilt das Selbstbestimmungsprinzip absolut. Selbst Ehegatten haben ohne ausdrückliche Vollmacht keine rechtliche Befugnis, den anderen in Geschäften zu vertreten, ärztlichen Eingriffen zuzustimmen oder über Vermögen zu verfügen.
Fehlt eine Vorsorgevollmacht, muss das Betreuungsgericht einen gesetzlichen Betreuer bestellen. Das kann eine fremde Person sein. Das Verfahren dauert Wochen, während in dieser Zeit dringende Entscheidungen (medizinische Maßnahmen, Kündigung von Verträgen, Einzug ins Pflegeheim) blockiert sein können.
Klaus (67) erleidet einen schweren Schlaganfall und ist nicht mehr geschäftsfähig. Seine Ehefrau Möchte seine Rente auf ihr gemeinsames Konto umleiten, dringende Reparaturen
am gemeinsamen Haus beauftragen und dem behandelnden Arzt über den Behandlungsplan
befragen. Ohne Vollmacht ist sie in keiner dieser Handlungen rechtlich befugt.
Das Betreuungsgericht wird tätig – es dauert Wochen, bis ein Betreuer bestellt ist.
Eine Generalvollmacht ermächtigt zur umfassenden Vertretung in allen Bereichen. Eine eingeschränkte Vollmacht (z.B. nur Gesundheitssorge) ist dann sinnvoll, wenn Sie verschiedenen Personen unterschiedliche Bereiche übertragen möchten – etwa der Tochter die Vermögenssorge und dem Sohn die Gesundheitssorge.
Sie können bestimmen, ob die Vollmacht sofort mit Unterzeichnung gilt oder erst dann, wenn ein Arzt die Geschäftsunfähigkeit bescheinigt hat. Die sofortige Vollmacht ist flexibler, die aufgeschobene bietet mehr Schutz vor Missbrauch.
Die Patientenverfügung (auch „Patientenverfassung“) legt Ihre persönlichen Wünsche für den Fall fest, dass Sie sich nicht mehr äußern können: Welche medizinischen Maßnahmen sollen ergriffen, welche sollen unterlassen werden? Sollen lebensverlängernde Maßnahmen bei infauster Prognose abgebrochen werden? Wie stehen Sie zur künstlichen Beatmung oder Ernährung?
Eine rechtlich wirksame Patientenverfügung muss schriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben sein. Es ist keine notarielle Beurkundung erforderlich, aber zumindest eine notarielle Beglaubigung wird empfohlen.
Vorsorgevollmacht und Testament ergänzen einander, sind aber klar zu trennen: Die Vollmacht gilt zu Lebzeiten (wenn Sie nicht mehr selbst handeln können). Das Testament gilt nach dem Tod. Dr. Peetz erstellt beides aufeinander abgestimmt – als Teil einer umfassenden Nachlassplanung – und verhindert so Widersprüche und Lücken.
Dr. Matthias Peetz berät Sie in Bamberg zur rechtssicheren Gestaltung von Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Er klärt, welche Formulierungen in der Praxis funktionieren, welche typischen Fehler Vollmachten unwirksam machen und wie Sie sicherstellen, dass Ihr Bevollmächtigter tatsächlich handeln kann, wenn es darauf ankommt.
Verfasst von Dr. Matthias Peetz – Fachanwalt für Erbrecht · zert. Testamentsvollstrecker (DVEV)
Noch keine Vorsorgevollmacht? Das ändern Sie mit einem Anruf: 0951 – 98 60 50