In einer Patchworkfamilie treffen unterschiedliche Familienstammäste und – damit – unterschiedliche Erbrechts-Interessen aufeinander: eigene Kinder aus früheren Beziehungen, gemeinsame Kinder mit dem neuen Partner, ein neuer Ehepartner oder Lebenspartner. Das gesetzliche Erbrecht ist auf diese Konstellationen nicht zugeschnitten. Ohne eine durchdachte Nachlassplanung drohen Konflikte, wirtschaftliche Benachteiligungen und ungewollte Ergebnisse.
Verstirbt ein Ehegatte ohne Testament, erbt in einer Zugewinngemeinschaft der überlebende Ehepartner die Hälfte des Nachlasses; die andere Hälfte teilen sich die Kinder zu gleichen Teilen. Entscheidend: „Kinder“ im erbrechtlichen Sinne sind stets die leiblichen Kinder und adoptierte Kinder des Verstorbenen – nicht die Stiefkinder.
Beispiel: Gesetzliche Erbfolge in einer Patchworkfamilie
Michael (58) hat zwei Kinder aus erster Ehe (Leon und Sophie) und heiratet Sandra (52),
die ihrerseits ein Kind (Ben) mitbringt. Gemeinsam haben Michael und Sandra keine Kinder.
Michael stirbt ohne Testament.
Ergebnis nach gesetzlicher Erbfolge:
Sandra ist Miteigentümerin mit Michaels Kindern aus erster Ehe – jede Entscheidung über den Nachlass muss gemeinsam getroffen werden.
Stiefkinder erben nicht automatisch
Stiefkinder sind rechtlich vollkommen Fremde gegenüber dem Stiefelternteil. Ohne Testament oder Adoption erhalten sie nichts aus dem Nachlass des Stiefelternteils, auch wenn sie jahrelang im gemeinsamen Haushalt gelebt haben.
Kinder aus erster Ehe und der neue Ehepartner
In vielen Patchworkfamilien besteht Spannung zwischen dem Interesse des überlebenden Ehepartners (Absicherung im Alter) und dem Interesse der Kinder aus erster Ehe (Sicherung ihres Erbteils). Ohne klare Regelung können Kinder beim Tod des ersten Elternteils sofort ihren Pflichtteil fordern – was den überlebenden Ehepartner in Liquiditätsprobleme treiben kann.
Das klassische Berliner Testament (gegenseitige Alleinerben-Einsetzung mit Kindern als Schlusserben) ist in Patchworkfamilien oft problematisch. Wessen Kinder sind Schlusserben? Nur die gemeinsamen? Auch die Kinder aus erster Ehe? Was passiert, wenn der überlebende Ehepartner wieder heiratet? Dr. Peetz gestaltet Berliner Testamente patchwork-tauglich mit präzisen Klauseln für alle diese Konstellationen.
Die einfachste Lösung, ein Stiefkind zu berücksichtigen, ist die testamentarische Erbeinsetzung oder die Zuweisung eines Vermächtsnisses (z.B. eines bestimmten Kontos oder Gegenstands). Zu beachten: Die leiblichen Kinder behalten stets ihren Pflichtteilsanspruch, der durch eine solche Zuwendung nicht berührt wird.
Wer ein Stiefkind rechtlich wie ein eigenes Kind absichern möchte, kann es adoptieren. Mit der Adoption erlischt das rechtliche Verhältnis zum anderen leiblichen Elternteil (Ausnahme: Stiefkindadoption, bei der das Verhältnis zum anderen leiblichen Elternteil erhalten bleibt). Die Adoption verleiht dem Stiefkind volles Erbrecht einschließlich Pflichtteilsrecht.
In Patchworkfamilien empfiehlt sich häufig ein notarieller Erbvertrag, der genau regelt, wie der Nachlass bei jedem der beiden Todesfallszenarien aufgeteilt wird und welche Kinder in welchem Umfang berücksichtigt werden. Ein Erbvertrag ist verbindlich und kann nicht einseitig geändert werden.
Pflichtteilsstrategie: Kinder aus erster Ehe einbinden
Eine vorausschauende Nachlassplanung bereinigt Pflichtteilsanspruch-Risiken bereits zu Lebzeiten: Pflichtteilsverzichte der Kinder aus erster Ehe (gegen angemessene Kompensation), Schenkungen zu Lebzeiten unter Nutzung der Zehnjahrfristen oder die Einräumung von Wohnrechten für den überlebenden Ehepartner können Konflikte nach dem Erbfall deutlich reduzieren.
Verfasst von Dr. Matthias Peetz – Fachanwalt für Erbrecht · zert. Testamentsvollstrecker (DVEV)
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