Erbschaftsteuer – Freibeträge, Steuerklassen und Gestaltungsmöglichkeiten

Die Erbschaftsteuer ist die steuerliche Konsequenz eines Erbfalls oder einer Schenkung. Sie ist nicht unausweichlich: Das deutsche Erbschaftsteuerrecht bietet erhebliche Freibeträge und Gestaltungsmöglichkeiten, die bei rechtzeitiger Planung eine signifikante oder sogar vollständige Steuerersparnis ermöglichen. Dr. Matthias Peetz berät in Bamberg zur erbrechtlichen Seite der Erbschaftsteuerplanung – in enger Abstimmung mit Ihrem Steuerberater.

VerwandtschaftsverhältnisFreibetrag (alle 10 Jahre)
Ehegatte / eingetr. Lebenspartner500.000 Euro
Kinder (je Kind)400.000 Euro
Enkel (je Enkel)200.000 Euro
Eltern und Großeltern (bei Erbschaft)  100.000 Euro
Geschwister, Nichten, Neffen20.000 Euro
Unverheirateter Partner20.000 Euro
Sonstige Personen20.000 Euro

 

Persönliche Freibeträge gelten sowohl für Erbschaften als auch für Schenkungen zu Lebzeiten – und sie erneuern sich alle zehn Jahre.

Steuerklassen und Steuersätze

Das Erbschaftsteuerrecht unterscheidet drei Steuerklassen, die sich nach dem Verwandtschaftsgrad richten und progressiv besteuert werden:

Beispiel: Ein unverheirateter Partner erbt 300.000 Euro. Freibetrag: 20.000 Euro. Steuerpflichtiger Erwerb: 280.000 Euro. Steuer in Klasse III (30 %): 84.000 Euro. Mit einer gültigen testamentarischen Regelung und Lebzeits-Gestaltung könnte diese Last deutlich reduziert werden.

Gestaltungsmöglichkeiten: So reduzieren Sie die Erbschaftsteuer legal

1. Zehnjährliche Schenkungen unter Nutzung der Freibeträge

Jeder Freibetrag steht alle zehn Jahre erneut zur Verfügung – sowohl für Schenkungen zu Lebzeiten als auch für den Erbfall. Wer frühzeitig Vermögen überträgt, kann denselben Freibetrag mehrfach nutzen. Ein Elternteil, das einem Kind alle zehn Jahre 400.000 Euro schenkt und 30 Jahre lang plant, überträgt damit insgesamt 1,2 Millionen Euro steuerfrei.

2. Kettenschenkungen

Vermögen kann über Zwischenpersonen weitergereicht werden, um zusätzliche Freibeträge zu nutzen. Beispiel: Großelternteil schenkt dem Ehepartner des Kindes (Freibetrag 20.000 Euro), dieser schenkt weiter an das Kind (weiterer Freibetrag). Wichtig: Kettenschenkungen können ggf. als mittelbare Schenkung qualifiziert werden – rechtliche Beratung ist unbedingt erforderlich.

3. Berliner Testament und Pflichtteilsoptimierung

Beim Berliner Testament werden die Freibeträge der Kinder beim ersten Erbfall nicht genutzt, was zu einer erhöhten Steuerlast beim zweiten Erbfall führen kann. Mit gezielten Klauseln – etwa einer Pflichtteilsklausel, die Kindern erlaubt, beim ersten Erbfall den Pflichtteil zu fordern und damit ihre Freibeträge zu nutzen – lässt sich diese Belastung strukturieren.

4. Nießbrauch und Wohnrecht

Wer eine Immobilie zu Lebzeiten auf Kinder überträgt, aber ein Nienbrauchsrecht behält, reduziert den steuerlichen Wert der Schenkung erheblich: Der Nienbrauchswert wird vom Verkehrswert abgezogen. Je älter der Nienbrauchsberechtigte, desto geringer der abzuziehende Wert.

5. Steuerbefreiungen für Familienheim und Betriebsvermögen

Das selbstgenutzte Familienheim ist unter bestimmten Voraussetzungen vollständig erbschaftsteuerfrei übertragbar – zwischen Ehegatten sogar ohne Wertgrenze. Für Betriebsvermögen (Unternehmen, Beteiligungen) bestehen ebenfalls erhebliche Begünstigungen, sofern das Unternehmen fortgeführt wird. Die Voraussetzungen sind komplex und müssen sorgfältig geprüft werden.

Rechenbeispiel: Erbschaftsteuer mit und ohne Planung

Familie Meier: Gesamtvermögen 1,5 Mio. Euro. Ein Ehepaar, zwei Kinder.

Ohne Planung (Berliner Testament, alles an den überlebenden Ehegatten, dann Kinder):

Mit Planung (Freibeträge beim 1. Erbfall nutzen + Schenkungen zu Lebzeiten):

Erbschaftsteuer und Erbrecht: Ein ganzheitlicher Ansatz

Erbschaftsteuerrecht ist technisch Steuerrecht und fällt in die Zuständigkeit des Steuerberaters. Die erbrechtliche Gestaltung – also das Zusammenspiel von Testament, Erbvertrag, Schenkungen, Pflichtteilsverzichten und Nienbrauchsregelungen – ist dagegen die Aufgabe des Fachanwalts für Erbrecht. Dr. Peetz arbeitet eng mit Ihrem Steuerberater zusammen und übernimmt die rechtliche Gestaltung der erbrechtlichen Seite, sodass die steuerliche Strategie optimal umgesetzt wird.

Verfasst von Dr. Matthias Peetz – Fachanwalt für Erbrecht · zert. Testamentsvollstrecker (DVEV)

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