Eine Erbengemeinschaft entsteht automatisch, wenn mehrere Personen gemeinsam erben. Sie sind dann zu gleichen oder unterschiedlichen Anteilen Miteigentümer des gesamten Nachlasses – von der Immobilie bis zum Bankkonto. Jede Entscheidung über den Nachlass kann grundsätzlich nur gemeinsam getroffen werden.
Solange die Erbengemeinschaft besteht, verwalten alle Miterben den Nachlass gemeinschaftlich. Das Gesetz unterscheidet drei Kategorien von Maßnahmen nach dem Grad der erforderlichen Zustimmung:
Ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahmen (z.B. Abschluss von Mietverträgen, Instandhaltungsmaßnahmen) erfordern einen Mehrheitsbeschluss, der nach Erbquoten berechnet wird. Notverwaltungsmaßnahmen (z.B. Reparatur eines undichten Dachs) kann jeder Miterbe allein durchführen. Außerordentliche Maßnahmen (z.B. Verkauf einer Immobilie, Aufnahme von Krediten) erfordern Einstimmigkeit.
In der Praxis führt dieses Einstimmigkeitsprinzip bei außerordentlichen Maßnahmen regelmäßig zu Blockaden. Ein einzelner Miterbe kann den Verkauf eines Hauses verhindern – selbst wenn alle anderen zustimmen und der Verkauf wirtschaftlich sinnvoll wäre.
Können sich die Miterben nicht einigen, gibt es zwei Wege. Erstens die außergerichtliche Erbauseinandersetzung: Die Miterben einigen sich notariell, wer welche Nachlassgegenstände übernimmt. Dabei sind steuerliche Aspekte zwingend zu beachten – denn eine ungleichmäßige Aufteilung kann Schenkungsteuer auslösen, auch wenn alle Beteiligten damit einverstanden sind.
Ein Rechenbeispiel: Zwei Kinder erben je zur Hälfte. Im Nachlass befinden sich eine Immobilie im Wert von 400.000 Euro und ein Aktiendepot im Wert von 250.000 Euro. Einigen sie sich notariell darauf, dass Kind A die Immobilie und Kind B das Depot erhält, entspricht das nicht den gleichen Erbquoten – Kind A erhält 75.000 Euro mehr als Kind B. Diese Wertverschiebung gilt als Schenkung und kann Schenkungsteuer auslösen. Ob das vermieden werden kann, hängt davon ab, ob ausgleichungspflichtige Vorempfänge vorliegen.
Zweitens die Teilungsversteigerung: Wer als Miterbe keine Einigung erzielen kann, hat das Recht, beim zuständigen Amtsgericht die Versteigerung einer Immobilie zu beantragen. Bereits die Androhung dieses Schritts führt in der Praxis häufig dazu, dass blockierende Miterben an den Verhandlungstisch zurückkehren.
Jeder Miterbe kann seinen Erbanteil verkaufen – auch ohne Zustimmung der anderen. Dies ist ein wichtiger, aber oft nicht bekannter Ausweg aus einer verfahrenen Erbengemeinschaft. Die Miterben haben jedoch ein gesetzliches Vorkaufsrecht (§ 2034 BGB): Sie können innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung des beabsichtigten Verkaufs in den Kaufvertrag zu denselben Konditionen eintreten.
Der Verkauf eines Erbteils an einen Dritten ist taktisch riskant: Ein fremder Käufer hat möglicherweise weniger Interesse an einer einvernehmlichen Lösung. Anderseits kann die bloße Androhung eines Erbteilsverkaufs genug Druck erzeugen, um blockierende Miterben an den Verhandlungstisch zu bewegen.
Wer einen Erbanteil kauft, erwirbt diesen erbschaftsteuerfrei – es fällt nur Grunderwerbsteuer auf den im Erbanteil enthaltenen Grundbesitz an. Für den Verkäufer kann der Verkauf jedoch Einkommensteuer auslösen, wenn der erzielte Kaufpreis über dem steuerlichen Buchwert der Nachlassgegenstände liegt. Diese steuerlichen Konsequenzen sollten vor einem Erbteilsverkauf sorgfältig analysiert werden.
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