Der digitale Nachlass umfasst alle digitalen Vermögenswerte und Onlinekonten einer Person, die nach dem Tod regelungsbedarf-tig sind: E-Mail-Konten, Social-Media-Profile, Online-Banking-Zugänge, Kryptowährungen, Streaming-Abonnements, Cloud-Speicher und digitale Dateien. Mit dem Tod des Erblassers gehen diese digitalen Rechtspositionen grundsätzlich auf die Erben über – doch in der Praxis entstehen dabei erhebliche Hürden.
Digitale Vermögenswerte mit wirtschaftlichem Wert
Grundsätzlich gilt: Digitale Konten und die darin enthaltenen Rechtspositionen gehen mit dem Erbfall auf die Erben über. Der Bundesgerichtshof hat 2018 entschieden (BGH, Urt. v. 12.07.2018, Az. III ZR 183/17), dass der Vertrag zwischen Plattform und Nutzer vererblich ist und Erben daher Zugang zu Facebook-Konten verlangen dürfen.
In der Praxis setzen viele Plattformen dem entgegen jedoch erhebliche Hürden: Datenschutz-Einwände, komplexe Nachweispflichten, lange Bearbeitungszeiten und im Ausland ansässige Kundendienste. Ohne vorherige Vorbereitung durch den Erblasser können wichtige Konten für Monate oder dauerhaft unzugänglich bleiben.
Beispiel: Kryptowährungen ohne Zugangsdaten
Herr M. hat in Bitcoin im Wert von 80.000 Euro angelegt. Seine Erben wissen davon, kennen
aber weder den Private Key noch das Passwort zur Krypto-Börse. Das Geld ist – ohne diese
Zugangsdaten – für immer verloren. Es gibt keine Übergeordnete Instanz, die den Zugang
wiederherstellen kann. Kryptowährungen sind nur so sicher wie ihre Zugangsdaten aufbewahrt werden.
Schritt 1: Digitales Nachlassinventar erstellen
Erstellen Sie eine Übersicht aller relevanten digitalen Konten: Plattformname, Benutzername, Zugehörigkeit (privat/geschäftlich) und Hinweis auf den Speicherort der Zugangsdaten. Dieses Dokument sollte sicher aufbewahrt und regelmäßig aktualisiert werden.
Schritt 2: Zugangsdaten sicher hinterlegen
Zugangsdaten sollten nicht im Testament stehen, da das Testament nach dem Tod öffentlich wird (Nachlassgericht, Erben, ggf. Gerichte). Geeignete Alternativen: ein verschlossener Brief beim Notar, ein Passwort-Manager mit einem Notfall-Zugang für Vertrauenspersonen oder ein separater Umschlag beim beauftragten Testamentsvollstrecker.
Schritt 3: Regelungen im Testament
Im Testament können Sie konkrete Anweisungen zum digitalen Nachlass treffen: Wer soll Zugang erhalten? Welche Konten sollen gelöscht, welche archiviert werden? Sollen Social-Media-Profile in den „Gedenkzustand“ versetzt (Facebook) oder vollständig gelöscht werden?
Schritt 4: Vorsorgemöglichkeiten der Plattformen nutzen
Einige Plattformen bieten eigene Notfallkontakt-Funktionen an. Google erlaubt die Einrichtung eines „Inaktivitätsmanagers“, Facebook die Benennung eines Legacy-Kontakts. Diese Funktionen ergänzen – ersetzen aber nicht – eine testamentarische Regelung.
Für Selbständige und Unternehmer ist der digitale Nachlass besonders komplex: Wer übernimmt die Domain und Website? Wer hat Zugang zu Cloud-basierten Geschäftsdaten, Buchhaltungssoftware und Kundendatenbanken? Eine lückenhafte Regelung kann den laufenden Betrieb gefährden und erhebliche Haftungsfragen aufwerfen. Dr. Peetz verbindet erbrechtliche Beratung mit kaufmännischem Verständnis (Diplom-Kaufmann) und entwickelt Regelungen, die den Geschäftsbetrieb auch über den Todesfall hinaus absichern.
Verfasst von Dr. Matthias Peetz – Fachanwalt für Erbrecht · zert. Testamentsvollstrecker (DVEV)
Fragen zum digitalen Nachlass? Dr. Peetz berät Sie umfassend – rufen Sie uns an: 0951 – 98 60 50