Die Ausschlagung kann nicht nur Schutz vor Schulden bieten – sie kann auch steuerlich und erbrechtlich strategisch eingesetzt werden. Schlägt ein Kind die Erbschaft nach dem Tod eines Elternteils aus, rücken automatisch seine eigenen Kinder (also die Enkel des Erblassers) als Erben nach – soweit das Testament oder der Erbvertrag nichts anderes bestimmt. Jeder nachrückende Enkel hat ebenfalls einen Freibetrag von 200.000 Euro gegenüber dem Großelternteil.
Diese Strategie wird häufig dann eingesetzt, wenn das eigene Vermögen bereits ausreichend ist und die Erbschaft bei den Enkeln steuerlich günstiger aufgenommen werden kann. Sie erfordert sorgfältige Planung und sollte nur nach anwaltlicher Prüfung aller Folgen durchgeführt werden – denn die Ausschlagung kann nicht rückgängig gemacht werden.
Ein pflichtteilsberechtigter Erbe, der die Erbschaft ausschlägt, verliert dadurch nicht automatisch seinen Pflichtteilsanspruch – im Gegenteil: Er kann durch die Ausschlagung oft sogar mehr erhalten. Wer als gesetzlicher Erbe eingesetzt ist, erhält seinen Erbteil, muss sich aber auf diesen möglicherweise anrechnen lassen, was er an Vorempfängen erhalten hat. Schlägt er aus und fordert stattdessen den Pflichtteil, entfällt die Anrechnungspflicht. In bestimmten Konstellationen führt die Ausschlagung so zu einem höheren Auszahlungsbetrag.
Wer eine Erbschaft annimmt, haftet für Nachlassschulden zunächst unbeschränkt mit seinem gesamten Privatvermögen. Es gibt jedoch Möglichkeiten, die Haftung nachträglich auf den Nachlass zu beschränken. Die wichtigsten sind:
Nachlassverwaltung: Das Nachlassgericht bestellt einen Nachlassverwalter, der die Gläubiger befriedigt. Reicht der Nachlass nicht aus, sind persönliche Schulden des Erben geschützt.
Nachlassinsolvenz: Ist der Nachlass überschuldet, kann Nachlassinsolvenzverfahren beantragt werden. Auch damit wird die Haftung auf den Nachlass begrenzt.
Einrede der Dürftigkeit: Reicht der Nachlass nicht zur Deckung aller Schulden, muss der Erbe seinen eigenen Anteil nicht einsetzen – sofern der Nachlass nicht verschleudert wurde.
Diese Instrumente sind an enge Voraussetzungen und Fristen geknüpft. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung ist daher entscheidend.
Die Anfechtung eines Testaments (nicht zu verwechseln mit der Anfechtung der Erbschaftsannahme) ist möglich, wenn der Erblasser bei der Errichtung einem Irrtum unterlag, getäuscht oder bedroht wurde. Die Anfechtung muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden und hat zur Folge, dass das Testament als von Anfang an nichtig gilt. Es tritt dann die gesetzliche Erbfolge oder ein älteres Testament in Kraft.
Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes. Sie beginnt nicht vor dem Tod des Erblassers, auch wenn der Anfechtungsgrund schon früher bekannt war.
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Verfasst und geprüft von: Dr. Matthias Peetz
Zuletzt aktualisiert: März 2026
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