Fachanwalt für Erbrecht in Bamberg

Der Tod eines nahestehenden Menschen ist belastend genug. Hinzu kommen oft komplexe rechtliche Fragen: Wer erbt was? Ist das Testament wirksam? Was steht mir als Pflichtteilsberechtigtem zu? Und wie lässt sich Streit unter den Erben vermeiden?

Dr. Matthias Peetz berät als Fachanwalt für Erbrecht seit Jahren Privatpersonen und Unternehmer in Bamberg und der Region – sowohl bei der vorausschauenden Nachlassplanung als auch in streitigen Erbsachen.

Testamentsgestaltung und Erbverträge Ein wirksam formuliertes Testament ist die wichtigste Vorsorge, die Sie für Ihre Familie treffen können. Wir gestalten Einzel- und gemeinschaftliche Testamente, Berliner Testament sowie Erbverträge – individuell auf Ihre familiäre und wirtschaftliche Situation zugeschnitten. Dabei berücksichtigen wir steuerliche Aspekte ebenso wie mögliche Pflichtteilsansprüche und den Schutz des überlebenden Ehegatten.

Testamentsvollstreckung Dr. Peetz ist als Testamentsvollstrecker zertifiziert und übernimmt die treuhänderische Abwicklung von Nachlässen – neutral, zuverlässig und im Sinne des Erblassers.

Erbauseinandersetzung und Erbengemeinschaft Wenn mehrere Personen gemeinsam erben, entstehen häufig Konflikte über die Verwaltung oder Aufteilung des Nachlasses. Wir vermitteln zwischen den Beteiligten und vertreten Ihre Interessen, wenn eine außergerichtliche Einigung nicht möglich ist.

Pflichtteilsansprüche Auch wer im Testament übergangen wurde, hat in vielen Fällen Ansprüche. Wir prüfen, ob und in welcher Höhe Pflichtteilsansprüche bestehen, und setzen diese durch – oder wehren unberechtigte Forderungen ab.

Erbschein und Nachlassabwicklung Wir begleiten Sie durch das Nachlassverfahren beim Amtsgericht Bamberg, beantragen den Erbschein und unterstützen bei der vollständigen Abwicklung des Nachlasses.

Sie haben erbrechtliche Fragen? Vereinbaren Sie ein persönliches Erstgespräch mit Dr. Matthias Peetz – Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker in Bamberg.

FAQ

Häufige Fragen zum Erbrecht

Was kostet ein Fachanwalt für Erbrecht in Bamberg? Die Kosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und hängen vom Gegenstandswert ab – also vom Wert des Nachlasses, sofern keine Vergütungsvereinbarung getroffen wird. Für ein erstes Beratungsgespräch fallen in der Regel überschaubare Kosten an. Wir informieren Sie vorab transparent über die zu erwartenden Gebühren.

Wie lange ist die Frist zur Erbschaftsausschlagung? Die gesetzliche Ausschlagungsfrist beträgt in der Regel sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalls. Lebt der Erblasser oder der Erbe im Ausland, verlängert sich die Frist auf sechs Monate. Die Ausschlagung muss beim Nachlassgericht oder vor einem Notar erklärt werden.

Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil? Pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge, Ehegatten und – wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind – die Eltern des Verstorbenen. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist als Geldanspruch gegen die Erben durchsetzbar.

Was ist ein Berliner Testament und welche Nachteile hat es? Beim Berliner Testament setzen sich Eheleute zunächst für den ersten Todesfall gegenseitig als Alleinerben ein. Für den zweiten Todesfall werden als Schlusserben zumeist die Kinder eingesetzt (dies muss aber nicht so sein). Nachteil: Die Kinder können beim ersten Erbfall ihren Pflichtteil geltend machen, und es entstehen steuerliche Nachteile, weil die Freibeträge der Kinder beim ersten Erbfall nicht genutzt werden.

Was macht ein Testamentsvollstrecker? Der Testamentsvollstrecker setzt den letzten Willen des Erblassers durch, verwaltet den Nachlass und wickelt ihn ab. Er ist besonders sinnvoll bei komplexen Nachlässen, minderjährigen Erben oder wenn Streit zwischen den Erben zu erwarten ist. Dr. Matthias Peetz ist zertifizierter Testamentsvollstrecker (DVEV) und wird von unserem Mandanten oder von den Nachlassgerichten oft als Testamentsvollstrecker eingesetzt. 

Kann man ein Testament anfechten? Ja – ein Testament kann angefochten werden, wenn es unter Irrtum, Drohung oder arglistiger Täuschung errichtet wurde. Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes. Die Anfechtung muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden.

Was passiert, wenn kein Testament vorhanden ist? Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge. Danach erben zunächst Kinder und Ehegatte gemeinsam – oft als Erbengemeinschaft, was zu Streit führen kann. Wer sichergehen will, dass sein Vermögen nach seinen Wünschen verteilt wird, sollte ein Testament errichten.

Wie übertrage ich eine Immobilie zu Lebzeiten? Eine Immobilie kann bereits zu Lebzeiten per notariellem Übertragungsvertrag auf Kinder oder andere Personen übertragen werden. Das kann steuerliche Vorteile haben, Pflichtteilsansprüche reduzieren und Vermögen vor dem Zugriff bei Pflegebedürftigkeit schützen. Eine sorgfältige Vertragsgestaltung ist dabei entscheidend.

Verfasst von Dr. Matthias Peetz  Fachanwalt für Erbrecht · Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht · zert. Testamentsvollstrecker (DVEV)

Pflichtteil

Der Pflichtteil als Mindestbeteiligung am Nachlass

Der Pflichtteil und das Pflichtteilsrecht sind eine nicht unerhebliche Einschränkung des Erblassers im Rahmen seiner letztwilligen Verfügungen. Wird ein naher Angehöriger vom Erblasser enterbt oder unzureichend bedacht, kann dieser gegen die Erben den Pflichtteil geltend machen, was mitunter zu Liquiditätsproblemen, aber vor allem auch zu einer nicht zu unterschätzenden psychischen Belastung für die Erben führen kann.

Pflichtteilsberechtigte; Berechnung des Pflichtteils

Wer beim Erbfall als Abkömmling (Kind, Enkelkind, usw.), Elternteil oder Ehegatte leer ausgegangen ist hat, wenn er ohne Testament nach der gesetzlichen Erbfolge gesetzlicher Erbe geworden wäre, einen Pflichtteilsanspruch gegenüber dem/den Erben. Eingetragene Lebenspartner können bei einer Enterbung ebenfalls den Pflichtteil verlangen. Stiefkinder und Geschwister des Verstorbenen gehören dagegen nicht zu den Pflichtteilsberechtigten. Die Eltern sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn keine Abkömmlinge da sind. Enkel und Urenkel erhalten nur dann einen Pflichtteil, wenn deren Eltern, sprich die Kinder bzw. Enkel des Erblassers, schon vor dem Erblasser verstorben sind. Berechtigte erfahren in der Regel über das Nachlassgericht, dass sie zum Kreis der potentiellen Erben gehören. Ausnahmsweise besteht auch dann ein Pflichtteilsanspruch, wenn von einer an sich erbenden pflichtteilsberechtigten Person das Erbe ausgeschlagen wird oder wenn das Erbe bzw. ein Vermächtnis geringer ausfallen würde, als ein Pflichtteilsanspruch (Pflichtteilsrestanspruch).

Die Höhe des gesetzlichen Pflichtteils entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die Höhe der Pflichtteilsforderung hängt im Wesentlichen von der gesetzlichen Erbquote des Pflichtteilsberechtigten und der Gesamthöhe des Nachlasses ab. Einem enterbten Ehepartner stünde in einer Zugewinngemeinschaft bei zwei Kindern somit ein Viertel des Wertes des Nachlasses als Pflichtteil zu. Bei einem Vermögen von 100.000 Euro wäre dies ein Betrag in Höhe von 25.000 Euro. Die beiden alleinerbenden Kinder müssten diese Summe dann an die Mutter oder den Vater ausbezahlen. Der Pflichtteil wird jedoch nur in Form von Geld beglichen. Der Pflichtteilsberechtigte kann daher vom Erben nicht verlangen, bestimmte Gegenstände aus dem Nachlass bzw. der Erbschaft zu erhalten.

Nachlassbestand

Wichtig beim Pflichtteil ist es, die konkrete Höhe des Nachlasses zu bestimmen. Klassischerweise wird hier der Aktiv- und der Passivbestand unterschieden und miteinander verrechnet.

Aktivbestand des Nachlasses

Die für den Pflichtteil erheblichen Aktiva bestehen aus sämtlichen Vermögenswerten des Erblassers, also u.a. Immobilien, Pkw, Bank- und Wertpapierguthaben, Forderungen, etc.. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Rechtspositionen vererblich sind. Nicht berücksichtigungsfähig sind daher beispielsweise Wohnungsrechte und Unterhaltsansprüche. Ansprüche aus Lebensversicherungen fallen nur dann in den Nachlass, wenn kein Bezugsberechtigter benannt ist. Existiert ein Bezugsberechtigter ist im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs die Lebensversicherung dann in Höhe ihres Rückkaufswertes zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Nachlasses für den originären Pflichtteilsanspruch spielt die Lebensversicherung jedoch in einem solchen Fall keine Rolle. Existiert dagegen kein Bezugsberechtigter und die Versicherungssumme fällt in den Nachlass, ist sie auch Basis für die Kalkulation des Pflichtteils.

Passivbestand des Nachlasses

Zur Berechnung des für den Pflichtteil maßgeblichen Nachlasses ist vom Aktivbestand der Passivbestand abzuziehen. Der verbleibende Überschuss ist dann Basis für die Pflichtteilsberechnung. Typische berücksichtigungswürdige Passivkosten sind die sogenannten Erblasserschulden. Hierunter versteht man Schulden, die der Erblasser eingegangen ist und die vererblich sind. So zum Beispiel Zahlungspflichten aus Verträgen, Steuerschulden, Kreditverbindlichkeiten.

Auch die sogenannten Erbfallschulden sind vom Aktivbestand des Nachlasses in Abzug zu bringen. Hierbei wird die Einschränkung gemacht, dass diese zumindest auch im Interesse des Pflichtteilsberechtigten beglichen werden, bzw. ihn auch dann getroffen hätten, wenn er selbst gesetzlicher Erbe geworden wäre. Hier sind zu nennen die Kosten der Beerdigung oder Kosten der Auskunftserteilung und Wertermittlung im Rahmen des geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs. Nicht abzuziehen sind dagegen beispielsweise die Kosten der dauernden Grabpflege, Verbindlichkeiten der Erben aus Vermächtnissen und Auflagen des Erblassers, Kosten der Testamentseröffnung, Kosten der Erbscheinserteilung, u.s.w.

Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen

Das Gesetz unterscheidet im Wesentlichen zwei Arten des Pflichtteilsanspruchs: Den sog. ordentlichen Pflichtteilsanspruch, der aus dem Wert des zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlass berechnet wird. Zum anderen den sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch, der aus dem Wert bestimmter Schenkungen des Erblassers ermittelt wird. Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.

Rechenbeispiel: Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkung

Ein Erblasser schenkte seiner neuen Lebensgefährtin vor sieben Jahren eine Immobilie im Wert von 200.000 Euro. Sein Sohn aus erster Ehe ist im Testament übergangen worden. Der verbleibende Nachlass beträgt 100.000 Euro.

Der Sohn hat zunächst einen ordentlichen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils – hier ¼ des Nachlasses, also 25.000 Euro.

Da die Schenkung vor sieben Jahren erfolgte, wird sie noch zu 30 % berücksichtigt (10 Jahre minus 7 vergangene Jahre = 3 verbleibende Zehntel). Von den 200.000 Euro fließen also 60.000 Euro in den fiktiven Nachlass ein.

Der fiktive Nachlass beträgt damit 100.000 Euro (real) + 60.000 Euro (Schenkungsanteil) = 160.000 Euro.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch des Sohnes berechnet sich nun auf ¼ von 160.000 Euro = 40.000 Euro – abzüglich des bereits berechneten ordentlichen Pflichtteils von 25.000 Euro ergibt sich ein Ergänzungsanspruch von 15.000 Euro.

Der Sohn kann also insgesamt 40.000 Euro beanspruchen: 25.000 Euro vom Erben aus dem realen Nachlass und 15.000 Euro aus dem sog. fiktiven Nachlass.

Wichtig: Wäre die Schenkung vor mehr als zehn Jahren erfolgt, entfiele der Ergänzungsanspruch vollständig. Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die Zehnjahresfrist allerdings nicht vor Auflösung der Ehe zu laufen – unabhängig vom Schenkungszeitpunkt.

Auskunft des Erben

Damit der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch der Höhe nach bestimmen kann, gibt ihm das Gesetz einen umfassenden Auskunftsanspruch, wobei der Erbe eigenes Wissen über alle positiven und negativen Vermögenswerte bekannt geben muss, die sich im Nachlass befinden. Er muss sich darüber hinaus Wissen verschaffen und dem Pflichtteilsberechtigten das Ergebnis zumutbarer Recherchen übermitteln. Es besteht keine Möglichkeit, beispielsweise zu den Kontoständen am Todestag, direkt bei den Kreditinstituten des Erblassers Informationen einzuholen. Der Pflichtteilsberechtigte ist – anders als beispielsweise im portugiesischen, spanischen oder schwedischen Erbrecht – kein Erbe und tritt somit nicht in die Rechtsposition des Verstorbenen ein. Die Banken sind ihm gegenüber deshalb nicht auskunftspflichtig. Sie würden vielmehr gegen die Verschwiegenheitspflicht gegenüber den Erben verstoßen, falls Sie Informationen an Dritte weitergeben würden. Der Pflichtteilsberechtigte kann Auskunft verlangen über den realen Nachlassbestand, also die Nachlassaktiva und die Nachlasspassiva. Zudem besteht die Möglichkeit, die Erben zur Informationserteilung hinsichtlich des sogenannten fiktiven Nachlassbestandes aufzufordern. Hierbei handelt es sich um die hinzuzurechnenden Schenkungen im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs sowie die möglicherweise ausgleichungspflichtigen Zuwendungen. Die Pflicht zur Vorlegung von Belegen besteht nach herrschender Meinung beim Auskunftsanspruch zum Pflichtteil allgemein nicht. Eine Ausnahme bildet das Vorhandensein eines Unternehmens im Nachlass. Hier wird eine Belegpflicht angenommen. Es gibt unterschiedliche gesetzliche Formen der Auskunftserteilung beim Pflichtteil. So kann beispielsweise ein privates Bestandsverzeichnis, aber auch ein notarielles Verzeichnis verlangt werden. Hierbei wird von dem Notar im Allgemeinen verlangt, dass er den Nachlass persönlich in Augenschein nimmt, Bankauskünfte einholt und im örtlichen Grundbuchamt nachforschen soll. Bei Unregelmäßigkeiten des Verzeichnisses kann verlangt werden, dass die auskunftsverpflichteten Erben eine Erklärung an Eides statt abgeben.

Nachlassverzeichnis


Der Erbe muss alle Gegenstände (auch Hausratsgegenstände) auflisten und alle für die Bewertung einzelner Positionen erheblichen Faktoren mitteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann sogar verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen wird. Die Wertermittlung und Bewertung von Immobilien und Unternehmen ist oftmals das wirtschaftliche Herzstück des Pflichtteilsrechts. Pflichtteilsberechtigte wie Erben sollten daher unbedingt einen auch in Bewertungsfragen versierten Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragen, zumindest wenn Grundstücke, Beteiligungen oder Unternehmen einen nicht unerheblichen Teil des Nachlasses ausmachen.

Wertermittlung

Schließlich hat der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch gegenüber dem Erben, dass der Wert einzelner zum Nachlass gehörender Gegenstände auf Kosten des Nachlasses durch einen Sachverständigen ermittelt wird (Wertermittlungsanspruch). Die Kosten der Wertermittlung trägt der Nachlass. Wie erläutert wird diese Position bei der Errechnung des Pflichtteils in Abzug gebracht und reduziert damit verhältnismäßig auch den Pflichtteil.

Die Wertermittlung und Bewertung von Immobilien und Unternehmen ist oftmals das wirtschaftliche Herzstück des Pflichtteilsrechts. Pflichtteilsberechtigte wie Erben sollten daher unbedingt einen in Bewertungsfragen versierten Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragen, wenn Grundstücke, Beteiligungen oder Unternehmen einen nicht unerheblichen Teil des Nachlasses ausmachen.

Verzinsung

Der Pflichtteil wird sofort, also mit Eintritt des Erbfalls, fällig. Es ist also nicht erforderlich, dass der Erbteil auch der Höhe nach beziffert werden kann. Ist aber ein Anspruch fällig, dann kann durch eine Mahnung erreicht werden, dass neben dem Pflichtteil selbst auch Verzugszinsen geschuldet sind. Für eine solche Mahnung ist nicht erforderlich, dass der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil bereits beziffern kann. Dieser kann vielmehr unter Fristsetzung abstrakt gemahnt werden. Geschuldet werden Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

Verjährung

Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren. Die Verjährung beginnt am Schluss des Jahres, in dem der Erblasser starb und zudem der Pflichtteilsberechtigte von seiner Pflichtteilsberechtigung (vom Tod des Erblassers) sowie von der ihn enterbenden Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) Kenntnis erlangt. Beim Pflichtteilsergänzungsanspruch existiert eine Besonderheit, wenn der zu Lebzeiten Beschenkte für den Anspruch haftet, weil der verbliebene Nachlass hierfür nicht ausreicht. In diesem Fall beginnt für die Haftung des Beschenkten eine dreijährige Verjährungsfrist am Todestag des Verstorbenen. Dies gilt auch, wenn der Beschenkte durch den Erblasser beerbt wurde.

Unsere Leistungen im Zusammenhang mit dem Pflichtteil:

  • Gestaltung testamentarischer Enterbungen
  • Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen und Pflichtteilsergänzungsansprüchen
  • Durchsetzung und Abwehr von Pflichtteilsansprüchen, Auskunfts- und Wertermittlungsansprüchen enterbter Angehöriger
  • Prüfung von Pflichtteilsentziehungsgründen
  • Gestaltung und Prüfung von Pflichtteilsverzichten und Erbverzichten
  • Beratung zur erbschaftsteuerreduzierenden Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen (Korrektur Berliner Testament beim ersten Erbfall)

Haben Sie Fragen zum Pflichtteil? Rufen Sie gerne unter 0951 - 98 60 50 an und vereinbaren ein Erstberatungsgespräch mit Fachanwalt Dr. Peetz.

Testament / Erbvertrag / Nachlassplanung

Testament / Erbvertrag / Nachlassplanung

Nur eine Minderheit der Deutschen hat ein Testament errichtet. Die Gründe sind vielschichtig: Jüngere schieben das Thema auf, Ältere meiden die Auseinandersetzung mit der eigenen Sterblichkeit – und viele vertrauen darauf, dass das Gesetz die Verteilung des Nachlasses schon regeln wird. Tatsächlich bleibt kein Nachlass ungeklärt. Aber die gesetzliche Erbfolge führt in der Praxis oft zu unerwünschten Ergebnissen.

Warum die gesetzliche Erbfolge meist nicht ausreicht

Verstirbt ein kinderlos gebliebener Ehepartner ohne Testament, erbt der überlebende Ehegatte nicht allein. Leben noch Eltern oder Geschwister des Verstorbenen, wird der Ehepartner kraft gesetzlicher Erbfolge Teil einer Erbengemeinschaft – gemeinsam mit Verwandten, mit denen er womöglich kaum Kontakt hat. Jede Entscheidung über den Nachlass kann dann nur noch einvernehmlich getroffen werden.

Noch problematischer ist die Situation bei unverheirateten Paaren. Wer ohne Trauschein zusammenlebt, erbt nach der gesetzlichen Erbfolge gar nichts – unabhängig von der Dauer der Beziehung. Ohne Testament geht der gesamte Nachlass an die Verwandten des Verstorbenen. Ein Testament oder Erbvertrag ist hier die einzige Möglichkeit, den Partner abzusichern.

Das Einzeltestament

Das eigenhändige Testament ist die einfachste Form der Nachlassgestaltung. Es muss vollständig handgeschrieben und unterschrieben sein – ein am Computer verfasstes Dokument ist unwirksam. Inhaltlich können Sie darin Erben bestimmen, Vermächtnisse anordnen, einen Testamentsvollstrecker einsetzen und Teilungsanordnungen treffen. Dr. Peetz berät Sie, welche Formulierungen rechtssicher sind und welche häufig verwendeten Klauseln in der Praxis regelmäßig zu Streit führen.

Das Berliner Testament

Beim Berliner Testament setzen sich Ehegatten zunächst gegenseitig als Alleinerben ein. Teilweise bestimmen sie die Kinder als Schlusserben nach dem Letztversterbenden. Das klingt einfach – hat aber steuerliche und pflichtteilsrechtliche Fallstricke: Die Kinder können beim ersten Erbfall ihren Pflichtteil geltend machen. Außerdem werden die Erbschaftsteuerfreibeträge der Kinder beim ersten Erbfall nicht genutzt, was bei größeren Vermögen zu erheblichen Steuernachteilen führen kann. Mit gezielten Klauseln lassen sich diese Risiken deutlich reduzieren.

Der Erbvertrag

Anders als ein Testament ist der Erbvertrag bindend – er kann nicht einseitig widerrufen werden und bedarf der notariellen Beurkundung. Er eignet sich besonders für Paare ohne Trauschein, für Unternehmer die eine geordnete Unternehmensnachfolge sicherstellen möchten, oder wenn mehrere Personen wechselseitige Verpflichtungen übernehmen sollen. Dr. Peetz berät Sie, wann ein Erbvertrag gegenüber einem Testament vorzuziehen ist und welche Gestaltungsmöglichkeiten bestehen.

Nachlassplanung als Gesamtkonzept

Eine vorausschauende Nachlassplanung beschränkt sich nicht auf das Testament allein. Sie umfasst die Abstimmung mit einer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung, steuerliche Überlegungen zu Schenkungen zu Lebzeiten, die Nutzung von Freibeträgen und die Frage, ob und wie eine Immobilie bereits zu Lebzeiten übertragen werden sollte. Gerade bei Unternehmern und Vermögensinhabern gehört die Erbschaftsteuerplanung zwingend dazu.

Möchten Sie Ihren Nachlass rechtssicher gestalten? Dr. Matthias Peetz – Fachanwalt für Erbrecht in Bamberg – berät Sie individuell und entwickelt gemeinsam mit Ihnen eine Lösung, die zu Ihrer familiären und wirtschaftlichen Situation passt. Rufen Sie uns an unter 0951 – 98 60 50.

Verfasst von Dr. Matthias Peetz Fachanwalt für Erbrecht · Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht · zert. Testamentsvollstrecker (DVEV)

Erbengemeinschaft und Auseinandersetzung

ERBENGEMEINSCHAFT UND AUSEINANDERSETZUNG

Eine Erbengemeinschaft entsteht automatisch, wenn mehrere Personen gemeinsam erben. Sie sind dann zu gleichen oder unterschiedlichen Anteilen Miteigentümer des gesamten Nachlasses – von der Immobilie bis zum Bankkonto. Jede Entscheidung über den Nachlass kann grundsätzlich nur gemeinsam getroffen werden.

In der Praxis führt das häufig zu Konflikten. Einzelne Miterben handeln ohne Abstimmung, blockieren Entscheidungen oder verweigern die Kooperation. Besonders heikel ist die Situation, wenn zum Nachlass eine Immobilie gehört: Solange keine Einigung erzielt wird, kann niemand über sie verfügen – weder verkaufen noch vermieten noch selbst einziehen.

Möglichkeiten zur Auflösung der Erbengemeinschaft

Können sich die Miterben nicht einigen, gibt es zwei Wege. Erstens die außergerichtliche Erbauseinandersetzung: Die Miterben einigen sich notariell, wer welche Nachlassgegenstände übernimmt. Dabei sind steuerliche Aspekte zwingend zu beachten – denn eine ungleichmäßige Aufteilung kann Schenkungsteuer auslösen, auch wenn alle Beteiligten damit einverstanden sind.

Ein Rechenbeispiel: Zwei Kinder erben je zur Hälfte. Im Nachlass befinden sich eine Immobilie im Wert von 400.000 Euro und ein Aktiendepot im Wert von 250.000 Euro. Einigen sie sich notariell darauf, dass Kind A die Immobilie und Kind B das Depot erhält, entspricht das nicht den gleichen Erbquoten – Kind A erhält 75.000 Euro mehr als Kind B. Diese Wertverschiebung gilt als Schenkung und kann Schenkungsteuer auslösen. Ob das vermieden werden kann, hängt davon ab, ob ausgleichungspflichtige Vorempfänge vorliegen.

Zweitens die Teilungsversteigerung: Wer als Miterbe keine Einigung erzielen kann, hat das Recht, beim zuständigen Amtsgericht die Versteigerung einer Immobilie zu beantragen. Bereits die Androhung dieses Schritts führt in der Praxis häufig dazu, dass blockierende Miterben an den Verhandlungstisch zurückkehren.

Dr. Peetz berät Sie, welcher Weg in Ihrer Situation rechtlich und wirtschaftlich sinnvoller ist – und vertritt Ihre Interessen, wenn eine außergerichtliche Einigung scheitert. Rufen Sie uns an unter 0951 – 98 60 50.

Testamentsvollstreckungen

Wer sichergehen will, dass sein letzter Wille auch tatsächlich umgesetzt wird, sollte in seinem Testament einen Testamentsvollstrecker einsetzen. Der Testamentsvollstrecker übernimmt nach dem Erbfall die Verwaltung und Abwicklung des Nachlasses – unabhängig, neutral und im alleinigen Interesse des Erblassers.

Wann ist eine Testamentsvollstreckung sinnvoll?

Eine Testamentsvollstreckung empfiehlt sich insbesondere wenn ein Erbe noch minderjährig ist und der Nachlass bis zur Volljährigkeit professionell verwaltet werden soll, wenn ein Erbe überschuldet oder in einer Betreuung ist und der Nachlass vor dem Gläubigerzugriff geschützt werden muss, wenn Streit unter den Erben zu erwarten ist und eine neutrale Instanz die Auseinandersetzung steuern soll, oder wenn der Nachlass komplex ist und Unternehmensbeteiligungen, Immobilien oder Auslandsvermögen umfasst.

Aufgaben und Befugnisse des Testamentsvollstreckers

Der Testamentsvollstrecker erhält vom Nachlassgericht ein Testamentsvollstreckerzeugnis und ist damit zur alleinigen Verwaltung des Nachlasses berechtigt. Er erstellt ein vollständiges Nachlassverzeichnis, begleicht Nachlassverbindlichkeiten, setzt Vermächtnisse um und verteilt den Nachlass gemäß den Anordnungen des Erblassers. Die Erben selbst können in dieser Phase nicht über den Nachlass verfügen.

Dr. Peetz als zertifizierter Testamentsvollstrecker

Dr. Matthias Peetz ist nicht nur Fachanwalt für Erbrecht, sondern auch zertifizierter Testamentsvollstrecker (DVEV – Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.) und zertifizierter Nachlasspfleger (Weinsberger Forum). Er übernimmt Testamentsvollstreckungen bundesweit – für Privatpersonen, Unternehmer und gemeinnützige Organisationen. Nachlassgerichte bestellen ihn regelmäßig als neutralen Testamentsvollstrecker in streitigen oder komplexen Nachlässen.


Möchten Sie in Ihrem Testament eine Testamentsvollstreckung anordnen oder wurde Dr. Peetz als Testamentsvollstrecker in einem Ihnen bekannten Nachlass eingesetzt? Kontaktieren Sie uns unter 0951 – 98 60 50.

Verfasst von Dr. Matthias Peetz Fachanwalt für Erbrecht · Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht · zert. Testamentsvollstrecker (DVEV)

Ausschlagung der Erbschaft / Anfechtung der Annahme der Erbschaft

AUSSCHLAGUNG DER ERBSCHAFT UND ANFECHTUNG

Ausschlagung bedeutet: Sie verzichten auf das Erbe. Niemand ist verpflichtet, eine Erbschaft anzunehmen – wer erbt, erbt aber auch die Schulden. Sind die Verbindlichkeiten des Erblassers höher als sein Vermögen, ist die Ausschlagung oft die einzig sinnvolle Entscheidung.

Wann lohnt sich die Ausschlagung?

Ein einfaches Beispiel: Der Erblasser hinterlässt ein Haus im Wert von 150.000 Euro, aber Bankschulden von 200.000 Euro. Wer die Erbschaft annimmt, haftet für die Schulden mit seinem gesamten Privatvermögen – also auch mit dem eigenen Ersparten. Wer ausschlägt, bleibt schuldenfrei, verzichtet aber auch auf das Haus.

Schwieriger wird die Abwägung, wenn der Nachlass zwar überschuldet erscheint, aber noch nicht abschließend bewertet ist – etwa weil unklar ist, ob Lebensversicherungen oder andere Ansprüche noch in den Nachlass fallen. Hier empfiehlt sich eine anwaltliche Prüfung, bevor eine Entscheidung getroffen wird.

Die Sechswochenfrist – und was passiert wenn sie versäumt wird

Die Ausschlagung muss innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalls erklärt werden – entweder vor einem Notar oder beim zuständigen Nachlassgericht. Lebt der Erbe oder der Erblasser im Ausland, verlängert sich die Frist auf sechs Monate.

Wer die Frist versäumt, gilt als Erbe – inklusive aller Schulden. In diesem Fall kommt noch die Anfechtung der Erbschaftsannahme in Betracht, allerdings nur unter engen Voraussetzungen: Der Erbe muss die Überschuldung des Nachlasses nicht gekannt haben und diese Unkenntnis darf nicht grob fahrlässig gewesen sein.

Was bedeutet „grob fahrlässige Unkenntnis" in der Praxis? Ein Beispiel: Wer weiß, dass der Erblasser seit Jahren Schulden hatte, und trotzdem keine Nachforschungen anstellt, handelt grob fahrlässig. Wer hingegen von einer stillen Bankverbindlichkeit nichts wissen konnte, hat gute Chancen auf eine erfolgreiche Anfechtung.

Die Anfechtung muss unverzüglich nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes erklärt werden – also ohne schuldhaftes Zögern, in der Praxis innerhalb weniger Tage.

Haben Sie eine Erbschaft erhalten und sind unsicher ob Sie annehmen oder ausschlagen sollen? Dr. Peetz berät Sie schnell und unkompliziert – die Fristen laufen ab dem Moment, in dem Sie vom Erbfall erfahren. Rufen Sie uns an unter 0951 – 98 60 50.

Vermächtnis

VERMÄCHTNIS

Ein Vermächtnis ist nicht dasselbe wie ein Erbe. Wer im Testament als Erbe eingesetzt wird, tritt in die gesamte Rechtsstellung des Verstorbenen ein – mit allen Aktiva und Passiva. Wer hingegen ein Vermächtnis erhält, bekommt einen konkreten Anspruch auf einen bestimmten Gegenstand oder einen Geldbetrag – wird aber nicht Erbe und haftet nicht für Nachlassschulden.

Das klingt vorteilhaft – hat aber einen entscheidenden Unterschied: Das Vermächtnis geht nicht automatisch auf den Bedachten über. Es handelt sich um einen zivilrechtlichen Anspruch gegen die Erben, der aktiv geltend gemacht werden muss – und der verjähren kann.

Was Vermächtnisnehmer wissen müssen

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, beginnend am Ende des Jahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Wer seinen Anspruch nicht rechtzeitig geltend macht, verliert ihn. Dr. Peetz unterstützt Sie dabei, Ihren Anspruch korrekt und fristgerecht durchzusetzen – oder als Erbe unberechtigte Vermächtnisforderungen abzuwehren.

Vermächtnis oder Pflichtteil – was ist günstiger?

In manchen Situationen kann es wirtschaftlich sinnvoller sein, ein Vermächtnis auszuschlagen und stattdessen den Pflichtteil zu fordern. Das gilt insbesondere dann, wenn das Vermächtnis mit Beschränkungen oder Beschwerungen verbunden ist – etwa mit einem Nießbrauch oder Wohnungsrecht – die seinen tatsächlichen Wert erheblich mindern. Schlagen Sie das Vermächtnis nicht aus, entfällt in der Regel das Recht auf den Pflichtteil, soweit der Vermächtniswert reicht.

Diese Abwägung erfordert eine genaue Berechnung beider Ansprüche. Dr. Peetz analysiert Ihre Situation und empfiehlt die wirtschaftlich sinnvollere Lösung. Rufen Sie uns an unter 0951 – 98 60 50.

SCHENKUNG ZU LEBZEITEN UND VORWEGGENOMMENE ERBFOLGE

SCHENKUNG ZU LEBZEITEN UND VORWEGGENOMMENE ERBFOLGE

Wer sein Vermögen bereits zu Lebzeiten auf die nächste Generation überträgt, kann damit gleich mehrere Ziele erreichen: Erbschaftsteuer sparen, Pflichtteilsansprüche reduzieren und Vermögen vor dem Zugriff bei späteren Pflegekosten schützen. Eine sorgfältige Vertragsgestaltung ist dabei entscheidend.

Steuerliche Vorteile: Freibeträge alle zehn Jahre

Jedes Kind hat gegenüber jedem Elternteil einen Erbschaftsteuerfreibetrag von 400.000 Euro. Dieser Freibetrag gilt nicht nur im Erbfall, sondern auch für Schenkungen zu Lebzeiten – und er lebt alle zehn Jahre neu auf. Wer also frühzeitig plant, kann denselben Freibetrag mehrfach nutzen und so erhebliche Steuervorteile erzielen. Über mehrere Jahrzehnte und bei größeren Vermögen kann das Steuereinsparungen in sechsstelliger Höhe bedeuten.

Pflichtteilsansprüche reduzieren

Schenkungen zu Lebzeiten können Pflichtteilsansprüche verringern – allerdings nur, wenn sie rechtzeitig erfolgen. Innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall werden Schenkungen anteilig in die Pflichtteilsberechnung einbezogen (Pflichtteilsergänzungsanspruch). Je länger die Schenkung zurückliegt, desto geringer ist ihre Berücksichtigung – nach zehn Jahren entfällt sie vollständig. Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt diese Frist jedoch erst mit Auflösung der Ehe.

Schutz vor Pflegekosten

Wird eine Immobilie mehr als zehn Jahre vor dem Eintritt einer Pflegebedürftigkeit übertragen, ist sie in der Regel vor dem Sozialhilferückgriff geschützt. Wichtig: Dabei handelt es sich um eine andere Zehnjahresfrist als die erbschaftsteuerliche – die Regelungen des Sozialrechts und des Erbschaftsteuerrechts sind voneinander unabhängig und müssen separat geprüft werden.

Worauf es bei der Vertragsgestaltung ankommt

In der Praxis enthalten viele Übertragungsverträge keine Regelungen dazu, ob die Zuwendung im späteren Erbfall angerechnet oder ausgeglichen werden soll. Fehlt diese Klausel, muss der Vertrag nach dem Tod des Übergebers vom Gericht ausgelegt werden – mit erheblichem Streitpotenzial und unnötigen Kosten. Ebenso wichtig sind Rückforderungsrechte für den Fall, dass der Beschenkte vor dem Schenker stirbt, sich verschuldet oder das Objekt weiterveräußern möchte.

Dr. Peetz berät Sie umfassend zur vorweggenommenen Erbfolge, gestaltet den Übertragungsvertrag rechtssicher und stellt bei Bedarf den Kontakt zum Notar her. Rufen Sie uns an unter 0951 – 98 60 50.

Fachanwalt für Erbrecht

FACHANWALT FÜR ERBRECHT

Der Titel „Fachanwalt für Erbrecht" ist durch § 14 der Fachanwaltsordnung (FAO) standesrechtlich geschützt und wurde von der Bundesrechtsanwaltskammer erst im Jahr 2005 eingeführt. Er wird nur verliehen, wenn der Anwalt drei Jahre vor Antragstellung mindestens 80 Fälle aus dem Erbrecht bearbeitet hat – davon mindestens 20 gerichtliche Verfahren – und einen Lehrgang mit 120 Stunden sowie drei Klausuren erfolgreich absolviert hat. Nach der Verleihung muss der Fachanwalt jährlich Fortbildungen nachweisen.

Der Titel ist damit ein verlässlicher Qualitätsmaßstab. Er zeigt, dass der Anwalt nicht nur gelegentlich mit Erbrecht befasst ist, sondern über nachgewiesene Erfahrung und aktuelle Kenntnisse verfügt.

Zum letzten Erhebungszeitpunkt führten von über 50 Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer Bamberg mit dem Fachanwaltstitel Erbrecht nur neun Anwälte eine Kanzlei mit Sitz in Bamberg – Dr. Matthias Peetz gehört dazu.

Tipp zur Anwaltssuche: Fragen Sie nicht nur, ob ein Anwalt den Fachanwaltstitel trägt – sondern auch seit wann. Eine langjährige Tätigkeit als Fachanwalt für Erbrecht ist ein Garant für Erfahrung auch in seltenen und komplexen Konstellationen.

Sie suchen einen erfahrenen Fachanwalt für Erbrecht in Bamberg? Vereinbaren Sie ein persönliches Erstgespräch mit Dr. Matthias Peetz – Fachanwalt für Erbrecht, zertifizierter Testamentsvollstrecker (DVEV) und zertifizierter Nachlasspfleger. Rufen Sie uns an unter 0951 – 98 60 50 oder schreiben Sie an peetz@remove-this.mueller-schell.de.

zuletzt aktualisiert am 19.03.2026