Ablauf der Kündigungsschutzklage zusammengefasst:
Zu einer Kündigungsschutzklage kommt es dann, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen gekündigt hat. Sie können gegen die Kündigung klagen und die Wirksamkeit der Kündigung vom Gericht überprüfen lassen. Das Gericht entscheidet dann, ob der Arbeitgeber Ihnen zu Recht kündigen durfte.
Ziel der Kündigungsschutzklage ist in der Regel, dass das Arbeitsgericht die Kündigung für unwirksam erklärt oder Sie eine möglichst hohe Abfindung erzielen.
In der Regel erhebt ein Anwalt für Arbeitsrecht die Kündigungsschutzklage für den Arbeitnehmer. Eine Kündigungsschutzklage ohne Anwalt ist zwar möglich, wird allerdings nicht empfohlen.
Arbeitnehmer haben vor dem Arbeitsgericht in der Regel gute Chancen. Die Richter erklären viele Kündigungen für unwirksam. Noch häufiger bietet der Arbeitgeber während des Ablaufs der Kündigungsschutzklage eine attraktive Abfindung an. Natürlich hängen die Erfolgsquoten von den jeweiligen Umständen Ihres individuellen Falls ab. Statistisch betrachtet liegen die Erfolgschancen derzeit aber hoch.
Dies hat folgende Gründe:
Der Ablauf einer Kündigungsschutzklage ist meist wie folgt:
1. Die Klageschrift
Zunächst müssen Sie eine sog. Klageschrift verfassen. Darin erklären Sie dem Arbeitsgericht, dass Sie die Kündigung Ihres Arbeitgebers für rechtswidrig halten. Sie fordern das Gericht auf, die Kündigung für unwirksam zu erklären. Dies ist ihr sog. Antrag.
Die Klageschrift müssen Sie anschließend dem zuständigen Arbeitsgericht schicken. Das ist in der Regel das Arbeitsgericht an dem Ort, an dem Sie regelmäßig arbeiten.
Vorsicht: Sie haben ab Zugang der Kündigung nur drei Wochen Zeit, um Kündigungsschutzklage zu erheben. Wenn Sie die Klagefrist nach der Kündigung verpassen, ist Ihre Stelle so gut wie verloren. Wir empfehlen daher, die Klageerhebung einem Anwalt für Arbeitsrecht zu überlassen.
Weitere Details zur Klageschrift:
Dauer | Dr. Müller | Dr. Schell | Dr. Peetz erstellt die Klageschrift in der Regel innerhalb weniger Tage und wird sie Ihnen zur Abstimmung und Freigabe übermitteln. |
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Ihre Vorbereitung | Die Klageschrift wird umso überzeugender, wenn Sie alle Fakten Ihres Falls für uns zusammenfassen. Lassen Sie uns insbesondere folgende Unterlagen zukommen:
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Übliches Ergebnis | Die Klage wird an das Arbeitsgericht übermittelt. Das Gericht bestimmt im Anschluss einen zeitnahen Gütetermin. |
Finanzielle Versorgung | In der Regel läuft noch die Kündigungsfrist und Sie erhalten weiter Ihr Gehalt. Nach einer fristlosen Kündigung können Sie ggf. Arbeitslosengeld I beziehen. Allerdings müssen Sie mit einer Sperrzeit von bis zu 12 Wochen rechnen. |
Kosten | Die Verfahrensgebühr für den Rechtsanwalt entsteht gemäß Nr. 3100 VV RVG. Bei Arbeitnehmern erfolgt die Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Diese Abrechnung basiert auf einem Streitwert. Bei einer Kündigung wird als Streitwert der durchschnittliche Quartalsverdienst herangezogen. Wenn Sie das Verfahren verlieren, müssen Sie außerdem damit rechnen, dass Sie für die Gerichtskosten herangezogen werden. Beim Abschluss eines Vergleiches entfallen evtl. die Gerichtsgebühren. |
2. Gütetermin
Der Gütetermin soll Ihnen und dem Arbeitgeber die Chance geben, sich zu einigen. Das Gericht ist dazu angehalten, in jedem Stadium des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Sie verhandeln also unter Moderation des Richters. Gelegentlich lässt der Richter schon erkennen, welche Chancen Sie im weiteren Ablauf der Kündigungsschutzklage hätten.
Eine Einigung kann z.B. so aussehen: Sie lassen Ihre Klage fallen und akzeptieren die Kündigung. Im Gegenzug erhalten Sie eine Abfindung und ein gutes Arbeitszeugnis.
Tipp: Eine Einigung im Gütetermin hat den Vorteil, dass Sie schnell mit der Kündigung abschließen. Allerdings ist der Arbeitgeber oft zu einer höheren Abfindung bereit, je länger der Ablauf der Kündigungsschutzklage dauert.
Dauer | Zwischen dem Eingang der Klageschrift und dem Gütetermin liegen meist einige Wochen. Der Gütetermin selbst dauert oft kürzer als eine halbe Stunde. |
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Ihre Vorbereitung | Überlegen Sie sich, ab welchem Betrag Sie zu einer Einigung bereit sind und ob für Sie in Betracht kommt, im Unternehmen zu bleiben. Es kann sein, dass der Arbeitsrichter Ihnen Fragen zum Fall stellt. Rufen Sie sich die Abläufe Ihres Falls also erneut vor Augen. Ihr Anwalt wird Ihnen helfen. |
Übliches Ergebnis | Sie einigen sich auf eine Abfindung und akzeptieren die Kündigung. Dieser Fall ist recht häufig. Alternativ nimmt der weitere Ablauf der Kündigungsschutzklage seinen Lauf. |
Finanzielle Versorgung | In der Regel läuft noch die Kündigungsfrist und Sie erhalten weiter Ihr Gehalt. Nach einer fristlosen Kündigung können Sie ggf. Arbeitslosengeld I beziehen. Allerdings müssen Sie mit einer Sperrzeit von 12 Wochen rechnen. |
Kosten | Die Terminsgebühr für den Rechtsanwalt fällt an gemäß Nr. 3104 VV RVG. Wenn eine Einigung zustande kommt, entfallen die Gerichtskosten. Dann kommt allerdings eine Einigungsgebühr für den Rechtsanwalt hinzu, gem. Nr. 1003 VV RVG. Werden weitere Sachverhalte, die jedoch noch nicht Teil der Klage sind, verglichen, können weitere Gebühren für den Mehrvergleich anfallen. |
Teilnehmer | Anwälte beider Seiten. In seltenen Fällen müssen Sie persönlich erscheinen, sofern Sie vom Gericht eine persönliche Ladung erhalten. |
3. Schriftsätze
Wenn der Gütetermin ohne Einigung abläuft, tauschen Ihr Arbeitgeber und Ihr Anwalt weitere Schriftsätze aus. Darin schildern beide Seiten Ihre Sicht auf die Umstände und die Rechtslage.
Dauer | Bis zum Kammertermin dauert es meist ein paar Monate. Meistens verfassen beide Seiten jeweils mindestens einen Schriftsatz. |
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Ihre Vorbereitung | Ihr Anwalt für Arbeitsrecht wird Sie nach weiteren Fakten zum Fall und ggf. Beweisen fragen. |
Übliches Vorgehen | In der Regel läuft das Verfahren weiter. Teilweise bessert der Arbeitgeber sein Abfindungsangebot nach, teilweise nicht. Sie können sich dann außergerichtlich einigen und das Verfahren so beenden. |
Finanzielle Versorgung | Bis zum Kammertermin läuft ggf. Ihre Kündigungsfrist aus. |
Kosten | Grundsätzlich keine weiteren Kosten. |
4. Kammertermin
Nach einigen Wochen oder Monaten findet der Kammertermin vor dem Arbeitsgericht statt. Dies ist die eigentliche mündliche Gerichtsverhandlung.
Das Arbeitsgericht wird erneut auf eine Einigung hinwirken. Im weiteren Verlauf diskutieren alle Beteiligten über die Rechtslage und die behaupteten Tatsachen.
Wenn Sie und Ihr Arbeitgeber unterschiedliche Geschehnisse behaupten, erhebt das Gericht Beweis. Oft läuft das auf die Vernehmung von Zeugen hinaus. Gelegentlich kommen auch Gutachten von Sachverständigen zum Einsatz. Das Gericht entscheidet dann nach freier Überzeugung, von welchen Geschehnissen es ausgeht. Es kann durchaus sein, dass „Aussage gegen Aussage“ stehen und das Gericht trotzdem einem der beiden Zeugen mehr Glauben schenkt.
Nach Ende der Verhandlung fällt das Gericht ein Urteil. In aller Regel verkünden die Richter ihre Entscheidung in einem eigenen Termin (sog. Verkündungstermin). Dort müssen Sie nicht erscheinen. Ihr Anwalt für Arbeitsrecht wird beim Arbeitsgericht anrufen und nach dem Ergebnis fragen. Die Entscheidungsgründe stellt Ihnen das Gericht später zu.
Dauer | Bis zum Kammertermin dauert es meist ein paar Monate. Der Termin selbst dauert in der Regel von 30 Minuten bis zwei Stunden. |
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Ihre Vorbereitung | Überlegen Sie sich erneut, ab welcher Abfindungssumme Sie die Kündigung akzeptieren. Fragen Sie außerdem Ihren Anwalt, ob das Gericht Sie zum Fall befragen wird. Darauf sollten Sie vorbereitet sein. |
Übliches Ergebnis | Einigung auf eine Abfindung oder Urteilsspruch durch das Arbeitsgericht. Das Urteil erklärt die Kündigung für wirksam oder unwirksam. |
Finanzielle Versorgung | Wenn das Arbeitsgericht Ihre Kündigung rechtskräftig für unwirksam erklärt, muss der Arbeitgeber Ihnen das Gehalt für die Prozessdauer nachbezahlen. |
Kosten | Sollte eine Einigung gefunden werden, können Einigungsgebühren entstehen. Diese fallen im Verfahren jedoch nur einmal an. |
Teilnehmer | Anwälte beider Seiten. Teilweise müssen Sie persönlich erscheinen. Sie dürfen in jedem Fall dabei sein. |
5. Berufung und Revision
Mit dem Urteil des Arbeitsgerichts muss das Verfahren nicht vorbei sein. Beide Seiten können in Berufung gehen. Dann entscheidet die höhere Instanz – das Landesarbeitsgericht – über Ihren Fall. Dies geschieht recht selten. Vor dem Landesarbeitsgericht benötigen Sie zwingend einen Anwalt.
Der Ablauf der Kündigungsschutzklage in der Berufung ist ähnlich. Allerdings gibt es keinen Gütetermin. Auch die Richter des Landesarbeitsgerichts werden Verhandlungen anregen, damit Sie sich mit dem Arbeitgeber einigen. Beide Parteien können auch erneut Beweise vorbringen.
Nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts steht Ihnen und dem Arbeitgeber ggf. die Revision offen. Dann überprüft das Bundesarbeitsgericht in Erfurt Ihre Kündigung. Allerdings ist das Verfahren auf Rechtsfragen beschränkt; neue Beweise können Sie nicht vorbringen. Die wenigsten Kündigungsschutzklagen gehen bis zum Bundesarbeitsgericht.
Dauer | Das Berufungsverfahren dauert in der Regel einige Monate, ein Jahr oder länger. |
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Übliches Ergebnis | Einigung auf eine Abfindung oder Urteilsspruch durch das Landesarbeitsgericht. Das Urteil erklärt die Kündigung für wirksam oder unwirksam. |
Finanzielle Versorgung | Wenn Sie vor dem Arbeitsgericht gewonnen haben, muss der Arbeitgeber Sie nach der Kündigung für die Dauer des Berufungsverfahrens oft weiterbezahlen und -beschäftigen. |
Kosten | Weitere Anwalts- und Gerichtskosten kommen hinzu. |
Die Dauer des Kündigungsschutzverfahrens variiert stark. Maßgeblich sind die Auslastung des Gerichts, die Komplexität des Falls sowie die Einigungsbereitschaft der Parteien.
Die Spanne reicht grob von vier Wochen bis zu drei Jahren:
Der Ablauf einer Kündigungsschutzklage bedeutet viel Zeit.
Wenn Sie Ihren Arbeitsplatz behalten möchten, kommen Sie an der Kündigungsschutzklage in der Regel nicht vorbei. Ihre Kündigung wird nämlich wirksam, sollten Sie nicht rechtzeitig klagen.
Wenn Sie hingegen in erster Linie an einer Abfindung interessiert sind, gibt es zur Klage noch eine Alternative. Sie können innerhalb der ersten drei Wochen nach Zugang der Kündigung mit dem Arbeitgeber verhandeln. Beachten Sie aber, dass die Abfindung aus einer Kündigungsschutzklage oft höher ausfällt, weil der Verhandlungsdruck auf den Arbeitgeber größer ist.