Eine Kündigungsschutzklage müssen Sie innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung einreichen – sonst wird die Kündigung automatisch wirksam.
Mit der Klage können Sie sich entweder gegen die Kündigung wehren oder häufig eine Abfindung verhandeln.
Viele Arbeitnehmer handeln in dieser Situation zu spät oder treffen vorschnelle Entscheidungen. Dabei bestehen oft deutlich bessere Chancen, als zunächst angenommen – insbesondere wenn die Kündigung formale Fehler enthält oder sozial nicht gerechtfertigt ist
⇒ Kurz gesagt: Eine Kündigungsschutzklage ist das wichtigste Mittel, um Ihren Arbeitsplatz zu sichern oder eine angemessene Abfindung zu erzielen.
Wir prüfen Ihre Kündigung kurzfristig und sagen Ihnen klar, ob sich eine Klage lohnt – verständlich, ehrlich und ohne unnötige Risiken.
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Frist: Sie müssen innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Klage einreichen
Ohne Klage: Die Kündigung wird automatisch wirksam – selbst wenn sie rechtswidrig ist
Ziel: Weiterbeschäftigung oder Zahlung einer Abfindung
Abfindung: Häufig Verhandlungssache – oft 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr als Orientierung (Abfindungsrechner hier)
Dauer: Güteverhandlung meist nach 2–6 Wochen
Erfolgschancen: Gut, wenn formale Fehler oder soziale Ungerechtigkeit vorliegen
Kosten: In der ersten Instanz trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst (Kostenrechner hier)
Kündigung rechtlich prüfen lassen
Frist notieren (3 Wochen!)
Keine vorschnellen Unterschriften leisten
Klage rechtzeitig beim Arbeitsgericht einreichen
Eine Kündigungsschutzklage ist oft der entscheidende Schritt, um Ihre Rechte zu sichern. Viele Verfahren enden nicht mit einem Urteil, sondern mit einem Vergleich – häufig verbunden mit einer Abfindung.
⇒ Lassen Sie Ihre Kündigung jetzt prüfen. Wir sagen Ihnen kurzfristig, ob sich eine Kündigungsschutzklage lohnt und welche Abfindung realistisch ist.
Sie müssen eine Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht einreichen.
Diese Frist ist zwingend – wird sie versäumt, gilt die Kündigung in der Regel als wirksam.
Die Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung (z. B. Einwurf in den Briefkasten)
Nicht das Datum im Kündigungsschreiben ist entscheidend
Auch bei Krankheit oder Urlaub läuft die Frist weiter
Die Klage muss innerhalb der Frist beim Arbeitsgericht eingegangen sein, nicht nur vorbereitet werden
Wichtig: Schon ein Tag Verspätung kann dazu führen, dass Sie Ihre Rechte verlieren.
Wenn Sie die 3-Wochen-Frist nicht einhalten:
Die Kündigung wird rechtlich wirksam
Selbst eine eigentlich unzulässige Kündigung kann nicht mehr angegriffen werden
Eine Abfindung lässt sich meist nicht mehr durchsetzen
Kurz gesagt: Ohne rechtzeitige Klage gibt es praktisch keine rechtliche Möglichkeit mehr, gegen die Kündigung vorzugehen.
Nur in seltenen Fällen kann eine verspätete Klage nachträglich zugelassen werden, z. B.:
wenn Sie unverschuldet von der Kündigung keine Kenntnis hatten
bei nachweisbaren außergewöhnlichen Umständen (z. B. schwere Krankheit)
Die Hürden dafür sind jedoch sehr hoch – verlassen Sie sich nicht darauf.
Notieren Sie sich sofort das Fristende und holen Sie frühzeitig rechtlichen Rat ein.
In vielen Fällen lässt sich bereits kurzfristig klären, ob eine Kündigung angreifbar ist.
Eine Kündigungsschutzklage läuft in der Regel in mehreren klaren Schritten ab. Viele Verfahren enden bereits früh mit einer Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Zunächst wird die Klage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht.
Wichtig ist, dass dies innerhalb der 3-Wochen-Frist geschieht.
In der Klage wird im Kern festgestellt, dass:
die Kündigung unwirksam ist
das Arbeitsverhältnis weiter besteht
Nach Einreichung erhält der Arbeitgeber die Klage vom Gericht zugestellt.
Kurz nach der Klage setzt das Gericht einen sogenannten Gütetermin an.
Dieser findet häufig bereits nach wenigen Wochen statt.
Ziel dieser Verhandlung ist es, eine schnelle Einigung zu erreichen, zum Beispiel:
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
Beendigung gegen Zahlung einer Abfindung
Änderung von Arbeitsbedingungen
Viele Kündigungsschutzverfahren enden bereits in diesem Schritt.
Kommt im Gütetermin keine Einigung zustande, folgt später der Kammertermin.
In diesem Termin:
werden Argumente beider Seiten ausführlich geprüft
Zeugen können gehört werden
Unterlagen werden bewertet
Das Gericht beurteilt insbesondere, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist.
Am Ende des Verfahrens gibt es zwei mögliche Ergebnisse:
Vergleich: Die Parteien einigen sich – häufig mit einer Abfindung.
Urteil: Das Gericht entscheidet, ob die Kündigung wirksam ist oder nicht.
Wenn die Kündigung unwirksam ist, besteht das Arbeitsverhältnis grundsätzlich weiter.
Weitere Informationen zum Ablauf finden Sie hier.
Die Dauer kann unterschiedlich sein:
Verfahrensschritt Typischer Zeitraum
Gütetermin nach 2–6 Wochen
Kammertermin nach mehreren Monaten
Gesamtdauer ca. 1–12 Monate
Viele Verfahren werden jedoch deutlich früher beendet.
In der Praxis geht es bei Kündigungsschutzklagen häufig darum, eine wirtschaftlich sinnvolle Lösung zu erreichen. Deshalb enden viele Verfahren mit einer Abfindung oder einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Eine Abfindung ist gesetzlich meist nicht garantiert, wird aber in der Praxis sehr häufig im Rahmen einer Kündigungsschutzklage vereinbart.
In vielen Fällen einigen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf eine Zahlung, um den Rechtsstreit zu beenden.
Grundsätzlich gilt:
Es gibt keinen automatischen Anspruch auf eine Abfindung
Eine Abfindung entsteht meist durch Verhandlung oder gerichtlichen Vergleich
Arbeitgeber zahlen häufig, um:
Risiken zu vermeiden
Planungssicherheit zu gewinnen
einen langen Prozess zu verhindern
Kurz gesagt: Eine Abfindung ist Verhandlungssache – die Chancen darauf sind jedoch oft gut.
Als Orientierung hat sich folgende Faustformel etabliert:
⇒ 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr
Beispiel:
3.000 € Monatsgehalt
10 Jahre Betriebszugehörigkeit
⇒ Abfindung: ca. 15.000 €
Unseren Abfindungsrechner finden Sie hier.
Die tatsächliche Abfindung kann deutlich variieren. Wichtige Faktoren sind:
Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage
Verhandlungsposition des Arbeitnehmers
Betriebsgröße und wirtschaftliche Lage
Dauer der Betriebszugehörigkeit
Verhalten des Arbeitgebers
Je schwächer die Kündigung, desto höher meist die Abfindung.
Häufig: 0,5 Gehälter pro Jahr
Gute Verhandlungsposition: 1,0 oder mehr
In Einzelfällen deutlich höhere Beträge möglich
Die Höhe der Abfindung hängt stark davon ab, wie gut Ihre Klage vorbereitet ist.
Eine frühzeitige rechtliche Einschätzung verbessert Ihre Verhandlungsposition erheblich.
Ziel ist nicht nur zu klagen, sondern das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.
meist im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs
häufig mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Zahlung erfolgt als Einmalbetrag
Die Erfolgschancen einer Kündigungsschutzklage sind in vielen Fällen besser, als Arbeitnehmer vermuten.
Insbesondere dann, wenn formale Fehler vorliegen oder die Kündigung sozial nicht gerechtfertigt ist.
Kurz gesagt: Je angreifbarer die Kündigung, desto höher sind Ihre Chancen – oft auch auf eine Abfindung.
Die Chancen sind besonders gut, wenn:
kein ausreichender Kündigungsgrund vorliegt
die Sozialauswahl fehlerhaft ist
formale Vorgaben nicht eingehalten wurden
der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde
Fristen oder Formalien missachtet wurden
In solchen Fällen stehen die Chancen oft sehr gut, sich erfolgreich zu wehren oder eine Abfindung zu erzielen.
Die Erfolgsaussichten hängen immer vom Einzelfall ab. Wichtige Kriterien sind:
Betriebsgröße (Kündigungsschutz greift meist erst ab >10 Mitarbeitern)
Dauer der Betriebszugehörigkeit
Art der Kündigung (personenbedingt, verhaltensbedingt, betriebsbedingt)
Beweislage
Vorgehen des Arbeitgebers
Viele Verfahren enden nicht mit einem Urteil, sondern durch eine Einigung:
Vergleich mit Abfindung
einvernehmliche Beendigung
selten: vollständige Weiterbeschäftigung
Das Ziel ist häufig eine wirtschaftlich sinnvolle Lösung, nicht unbedingt ein langes Gerichtsverfahren.
Nicht jede Kündigung ist angreifbar – aber viele sind es zumindest teilweise.
Eine frühzeitige Prüfung zeigt schnell, ob sich eine Klage lohnt und welche Strategie sinnvoll ist.
Eine Kündigungsschutzklage ist oft kein „Alles-oder-nichts“-Risiko, sondern ein strategisches Mittel, um:
Die Kosten einer Kündigungsschutzklage sind oft geringer als viele Arbeitnehmer erwarten.
Zudem lassen sich die finanziellen Risiken in vielen Fällen gut einschätzen.
Kurz gesagt: In der ersten Instanz trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.
Unseren Kostenrechner finden Sie hier.
Die Anwaltskosten richten sich nach dem sogenannten Streitwert.
Typischerweise gilt:
Streitwert = ca. 3 Bruttomonatsgehälter
Daraus ergeben sich gesetzlich festgelegte Gebühren.
Wichtig: Es gibt keine „freien Preise“, sondern klare gesetzliche Vorgaben. Die Kosten sind daher gut kalkulierbar.
Gerichtskosten fallen nur an, wenn das Verfahren nicht durch Vergleich endet.
In vielen Fällen entfallen diese vollständig.
Da viele Verfahren frühzeitig beendet werden, bleiben die Gerichtskosten oft gering oder entfallen ganz.
Besonderheit im Arbeitsrecht (1. Instanz):
Jede Partei zahlt ihren eigenen Anwalt
Es gibt keine Kostenerstattung durch die Gegenseite
Das gilt selbst dann, wenn Sie den Prozess gewinnen.
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben:
werden die Anwaltskosten meist übernommen
oft inklusive Gerichtskosten
Voraussetzung: Arbeitsrecht ist abgedeckt
Eine Deckungsanfrage kann kurzfristig gestellt werden.
In vielen Fällen ja – insbesondere wenn:
eine realistische Chance auf Abfindung besteht
die Kündigung angreifbar ist
eine wirtschaftlich sinnvolle Lösung erzielt werden kann
Oft übersteigt die mögliche Abfindung die Kosten deutlich.
Eine gute anwaltliche Beratung klärt vorab:
welche Kosten konkret entstehen können
wie hoch die Erfolgschancen sind
ob sich eine Klage wirtschaftlich lohnt
Nach einer Kündigung treffen viele Arbeitnehmer vorschnelle oder falsche Entscheidungen.
Diese Fehler können dazu führen, dass wichtige Rechte verloren gehen – oft unwiderruflich.
Kurz gesagt:
Wer typische Fehler vermeidet, hat deutlich bessere Chancen auf Erfolg oder eine höhere Abfindung.
Der häufigste und folgenreichste Fehler:
Die Frist zur Kündigungsschutzklage beträgt nur 3 Wochen
Wird sie versäumt, gilt die Kündigung als wirksam
Eine nachträgliche Klage ist nur in seltenen Ausnahmefällen möglich
Dieser Fehler lässt sich später meist nicht mehr korrigieren.
Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass die Kündigung „schon rechtens sein wird“.
Das ist oft falsch, denn:
viele Kündigungen sind angreifbar
formale Fehler kommen häufig vor
die Erfolgschancen werden unterschätzt
Ein Aufhebungsvertrag kann erhebliche Nachteile haben:
Verlust von Kündigungsschutz
mögliche Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
Verzicht auf bessere Verhandlungsmöglichkeiten
Wichtig: Nie ohne Prüfung unterschreiben.
Typische Probleme:
Unsicherheit führt zu Untätigkeit
wichtige Schritte werden hinausgezögert
Fristen werden übersehen
Gerade in den ersten Tagen nach der Kündigung ist schnelles Handeln entscheidend.
Ohne Kündigungsschutzklage:
gibt es meist keine Verhandlungsbasis
zahlen Arbeitgeber selten freiwillig eine Abfindung
In der Praxis entsteht eine Abfindung oft erst durch rechtlichen Druck.
Frist sofort notieren
Kündigung rechtlich prüfen lassen
keine vorschnellen Entscheidungen treffen
rechtzeitig Klage einreichen
Die meisten Fehler entstehen nicht aus Unwissenheit, sondern durch Zeitdruck und Unsicherheit.
Wer frühzeitig handelt, verbessert seine Chancen erheblich.
Das Wichtigste: Die Frist zur Kündigungsschutzklage beträgt nur drei Wochen ab Zugang der Kündigung. Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung in der Regel als wirksam – unabhängig davon, ob sie rechtlich haltbar gewesen wäre. Kontaktieren Sie daher so schnell wie möglich einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Mit einer Kündigungsschutzklage beantragen Sie beim Arbeitsgericht, dass die Kündigung für unwirksam erklärt wird. Sie lohnt sich in vielen Fällen – selbst wenn Sie nicht zurück an Ihren Arbeitsplatz möchten, führt sie häufig zu einer Abfindungszahlung. Rund die Hälfte aller Kündigungsschutzklagen enden mit einem Vergleich und einer Abfindung.
Rechenbeispiel: Typische Abfindungshöhe
Bruttomonatsgehalt: 3.500 Euro Beschäftigungsjahre: 8 Jahre Faktor: 0,5 bis 1,0 Bruttomonatsgehalt pro Jahr Typische Vergleichsabfindung: 14.000 bis 28.000 Euro
Die tatsächliche Höhe hängt von den Erfolgsaussichten der Klage, der Betriebszugehörigkeit und dem Alter ab. In Einzelfällen sind auch höhere Abfindungen erzielbar – besonders wenn formale Fehler bei der Kündigung vorliegen. Wir beraten Sie realistisch und klar.
Dauer der Kündigungsschutzklage:
Eine Kündigungsschutzklage lohnt sich besonders, wenn:
Genau drei Wochen ab dem Tag, an dem Ihnen die Kündigung zugegangen ist – also in dem Moment, in dem Sie den Brief in den Händen halten oder im Briefkasten finden. Diese Frist ist gesetzlich festgelegt und wird nur in sehr seltenen Ausnahmefällen verlängert.
❌Frist verpassen
❌vorschnell Aufhebungsvertrag unterschreiben
❌keine Beratung einholen
❌falsche Erwartungen zur Abfindung
❌schlechte Vorbereitung
Einen gesetzlichen Abfindungsanspruch gibt es nur in bestimmten Fällen, etwa bei betriebsbedingten Kündigungen mit ausdrücklichem Abfindungsangebot. In der Praxis wird eine Abfindung jedoch sehr häufig im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs vereinbart. Die Höhe richtet sich in der Regel nach Beschäftigungsdauer und Gehalt – üblich sind zwischen einem halben und einem vollen Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Bei einem Bruttogehalt von 3.500 Euro und acht Beschäftigungsjahren ergibt das typischerweise zwischen 14.000 und 28.000 Euro. Die genaue Höhe hängt von den Erfolgsaussichten der Klage ab.
Bei der betriebsbedingten Kündigung liegt der Grund im Unternehmen – etwa Umstrukturierung oder Stellenabbau. Bei der personenbedingten Kündigung liegt er in der Person des Arbeitnehmers, zum Beispiel bei dauerhafter Krankheit. Bei der verhaltensbedingten Kündigung hat der Arbeitnehmer gegen Pflichten verstoßen – hier ist in der Regel vorher eine Abmahnung erforderlich. Jede Kündigungsart unterliegt eigenen rechtlichen Voraussetzungen.
Eine fristlose Kündigung ist nur bei einem „wichtigen Grund" zulässig – also wenn dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung bis zum Ende der regulären Kündigungsfrist unzumutbar ist. Typische Gründe sind schwerer Vertrauensmissbrauch, Diebstahl oder beharrliche Arbeitsverweigerung. Die Hürden sind hoch; viele fristlose Kündigungen sind angreifbar.
Ja – in Betrieben mit Betriebsrat muss dieser vor jeder Kündigung ordnungsgemäß angehört werden. Wird dieser Schritt übersprungen oder nicht korrekt durchgeführt, ist die Kündigung unwirksam – unabhängig davon, ob der inhaltliche Kündigungsgrund berechtigt gewesen wäre.
Eine Kündigung, die von jemandem ohne Vollmacht unterschrieben wurde, kann unverzüglich zurückgewiesen werden – am besten innerhalb von drei Tagen, spätestens innerhalb einer Woche nach Zugang. Diese Zurückweisung muss schriftlich erfolgen. Danach ist die Kündigung unwirksam. Warten Sie damit nicht – die Frist ist sehr kurz.
Nein. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt nur, wenn Sie mindestens sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind und der Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer hat. In kleineren Betrieben oder in der Probezeit greift das KSchG nicht – es kann aber trotzdem andere Schutzvorschriften geben, zum Beispiel beim Mutterschutz, in der Elternzeit oder bei Schwerbehinderung. Wir prüfen Ihren individuellen Schutz.
Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich. Risiko: Die Agentur für Arbeit verhängt in der Regel eine Sperrzeit von zwölf Wochen, in der kein Arbeitslosengeld gezahlt wird. Außerdem geben Sie mit der Unterschrift oft Ansprüche auf. Lassen Sie einen Aufhebungsvertrag immer vor der Unterschrift anwaltlich prüfen – eine Rücknahme ist danach kaum möglich.
Die Kosten richten sich nach dem Streitwert, der bei Kündigungsschutzklagen drei Bruttomonatsgehälter beträgt. In erster Instanz vor dem Arbeitsgericht trägt jede Seite ihre eigenen Anwaltskosten – unabhängig vom Ausgang. Verfügen Sie über eine Rechtsschutzversicherung, übernimmt diese bei Deckungszusage in der Regel die Kosten. Wir informieren Sie im Erstgespräch transparent über die zu erwartenden Gebühren.
Ja – das ist ausdrücklich möglich und schadet Ihrem Verfahren nicht. Gewinnen Sie den Prozess, können Sie sogar wählen, welches Arbeitsverhältnis Sie fortsetzen möchten: das alte oder das neue. Dieses Wahlrecht besteht nach § 12 KSchG innerhalb einer Woche nach Rechtskraft des Urteils.
In der Probezeit – üblicherweise die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses – gilt das Kündigungsschutzgesetz noch nicht. Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis in dieser Zeit mit einer verkürzten Kündigungsfrist von zwei Wochen kündigen, ohne einen sachlichen Grund nennen zu müssen. Trotzdem ist nicht jede Kündigung in der Probezeit automatisch wirksam: Besondere Schutzvorschriften – etwa bei Schwangerschaft, Schwerbehinderung oder Betriebsratsmandat – gelten von Anfang an. Wir prüfen, ob in Ihrem Fall ein solcher Sonderkündigungsschutz besteht.
Krankheitsbedingte Kündigungen sind als personenbedingte Kündigungen grundsätzlich zulässig – aber an strenge Voraussetzungen geknüpft. Der Arbeitgeber muss eine negative Gesundheitsprognose belegen, eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen nachweisen und eine Interessenabwägung durchgeführt haben. Gerade bei Burnout oder psychischen Erkrankungen scheitern diese Voraussetzungen in der Praxis häufig. Wir analysieren Ihren Fall und prüfen, ob die Kündigung einer rechtlichen Überprüfung standhält.
Ja – Abfindungen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Es gibt jedoch keine steuerfreie Abfindung mehr (die frühere Steuerfreiheit bis 7.200 Euro entfiel 2006). Allerdings kann die sogenannte Fünftelregelung (§ 34 EStG) die Steuerlast erheblich senken: Dabei wird die Abfindung so besteuert, als ob sie über fünf Jahre ausgezahlt worden wäre. Ob und wie die Fünftelregelung in Ihrem Fall angewendet werden kann, besprechen Sie am besten zusätzlich mit Ihrem Steuerberater. Wir beraten Sie zur Gestaltung der Abfindungsvereinbarung.
Ja. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) verbietet die Kündigung während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung. Dieser Schutz gilt, sobald dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bekannt ist – oder wenn die Mitteilung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung nachgeholt wird. Eine dennoch ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Ausnahmsweise kann das zuständige Amt für Arbeitsschutz eine Ausnahmegenehmigung erteilen – dies ist jedoch an sehr hohe Hürden geknüpft.
Nein – Sie sind niemals verpflichtet, einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen. Ein Aufhebungsvertrag ist eine freiwillige Vereinbarung, die Sie jederzeit ablehnen können. Unterschreiben Sie nicht unter Druck – insbesondere nicht, wenn der Arbeitgeber Ihnen dabei eine Kündigung „androht". Diese Androhung stellt in vielen Fällen einen eigenständigen Rechtsschutzversicherungsfall dar, sodass Ihre Versicherung die Kosten für eine anwaltliche Prüfung übernimmt. Lassen Sie jeden Aufhebungsvertrag vor der Unterschrift von uns prüfen. Eine Rücknahme ist danach kaum möglich.
Nutzen Sie Ihre Chancen: Rechtzeitig handeln kann den Unterschied machen.
Ob Weiterbeschäftigung oder Abfindung – wir prüfen Ihre Kündigung schnell, zuverlässig und verständlich.
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Individuelle Strategie: wir prüfen, welche Option für Sie am besten ist
Vertrauensvoll & transparent: keine versteckten Kosten
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Gemeinsame Strategie besprechen
Klage einreichen oder Verhandlung starten
Telefon: 0951 / 98 60 50
E-Mail: info@mueller-schell.de
Diskret & vertraulich: Ihre Daten sind bei uns sicher
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Wir sagen Ihnen kurzfristig, ob sich eine Kündigungsschutzklage lohnt und welche Abfindung realistisch ist.
Unsere Kanzlei vertritt seit vielen Jahren Mandanten aus ganz Deutschland, insbesondere Bayern und vor allem in den Regionenn rund um Bamberg, Forchheim, Erlangen, Hof, Schweinfurt, Bayreuth, Lichtenfels, Kulmbach, Fürth, Nürnberg und Würzburg.
Termine sind kurzfristig möglich. Gerne beraten wir Sie auch telefonisch oder in einer Videokonferenz (z.B. per Microsoft Teams). Rufen Sie uns an – wir klären zunächst, ob ein persönlicher Termin erforderlich ist.