Arbeitsrecht & Kündigungsschutzklage: Abfindung sichern & Kündigung prüfen lassen

Sie haben eine Kündigung erhalten? Sie haben nur 3 Wochen Zeit, um dagegen vorzugehen – sonst wird die Kündigung automatisch wirksam, selbst wenn sie rechtswidrig war. 

Mit der Klage können Sie sich entweder gegen die Kündigung wehren oder häufig eine Abfindung verhandeln.
Viele Arbeitnehmer handeln in dieser Situation zu spät oder treffen vorschnelle Entscheidungen. Dabei bestehen oft deutlich bessere Chancen, als zunächst angenommen – insbesondere wenn die Kündigung formale Fehler enthält oder sozial nicht gerechtfertigt ist.

⇒ Kurz gesagt: Eine Kündigungsschutzklage ist das wichtigste Mittel, um Ihren Arbeitsplatz zu sichern oder eine angemessene Abfindung zu erzielen. Wir prüfen Ihre Kündigung kurzfristig und sagen Ihnen, ob sich eine Klage lohnt.

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Das Wichtigste zur Kündigungsschutzklage auf einen Blick
  • Frist: Sie müssen innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Klage einreichen.
  • Ohne Klage: Die Kündigung wird automatisch wirksam – selbst wenn sie rechtswidrig ist.
  • Ziel: Weiterbeschäftigung oder Zahlung einer Abfindung.
  • Abfindung: Häufig Verhandlungssache – oft 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr als Orientierung.
  • Dauer: Güteverhandlung meist nach 2–6 Wochen.
  • Erfolgschancen: Gut, wenn formale Fehler oder soziale Ungerechtigkeit vorliegen.
  • Kosten: In der ersten Instanz trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst.
Welche Frist gilt für die Kündigungsschutzklage?

Sie müssen eine Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht einreichen.

Diese Frist ist zwingend – wird sie versäumt, gilt die Kündigung in der Regel als wirksam.

3‑Wochen‑Frist – das müssen Sie unbedingt beachten
  • Die Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung (z. B. Einwurf in den Briefkasten).
  • Nicht das Datum im Kündigungsschreiben ist entscheidend.
  • Auch bei Krankheit oder Urlaub läuft die Frist weiter.
  • Die Klage muss innerhalb der Frist beim Arbeitsgericht eingegangen sein, nicht nur vorbereitet werden.

Wichtig: Schon ein Tag Verspätung kann dazu führen, dass Sie Ihre Rechte verlieren.

Was passiert, wenn Sie die Frist verpassen?
  • Die Kündigung wird rechtlich wirksam.
  • Selbst eine eigentlich unzulässige Kündigung kann nicht mehr angegriffen werden.
  • Eine Abfindung lässt sich meist nicht mehr durchsetzen.

Kurz gesagt: Ohne rechtzeitige Klage gibt es praktisch keine rechtliche Möglichkeit mehr, gegen die Kündigung vorzugehen.

Ablauf einer Kündigungsschutzklage

Eine Kündigungsschutzklage läuft in der Regel in mehreren klaren Schritten ab. Viele Verfahren enden bereits früh mit einer Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

  1. Einreichung der Kündigungsschutzklage: Klage beim zuständigen Arbeitsgericht; Einhaltung der 3‑Wochen‑Frist ist entscheidend.
  2. Termin zur Güteverhandlung: Oft schon nach wenigen Wochen; Ziel ist eine schnelle Einigung (z. B. Abfindung).
  3. Kammertermin: Wenn keine Einigung erzielt wird, folgt später die vertiefte Prüfung der Argumente.
  4. Urteil oder Vergleich: Entweder Einigung der Parteien oder gerichtliche Entscheidung.

Typische Dauer: Gütetermin nach 2–6 Wochen, Kammertermin nach mehreren Monaten, Gesamtdauer ca. 1–12 Monate.

Wie hoch ist die Abfindung bei einer Kündigungsschutzklage?

Eine Abfindung ist gesetzlich meist nicht garantiert, wird aber in der Praxis sehr häufig im Rahmen einer Kündigungsschutzklage vereinbart.

Als Orientierung hat sich häufig folgende Faustformel etabliert:

0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr

Beispiel: 3.000 € Monatsgehalt, 10 Jahre Betriebszugehörigkeit ⇒ Abfindung ca. 15.000 €.

Die tatsächliche Abfindung kann deutlich variieren, je nach Erfolgsaussichten, Verhandlungsposition, Betriebsgröße, wirtschaftlicher Lage und Dauer der Betriebszugehörigkeit.

Wie hoch sind die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage?

Die Erfolgschancen sind in vielen Fällen besser als vermutet – insbesondere bei formalen Fehlern oder fehlender sozialer Rechtfertigung.

Die Chancen sind oft gut, wenn:

  • kein ausreichender Kündigungsgrund vorliegt,
  • die Sozialauswahl fehlerhaft ist,
  • formale Vorgaben nicht eingehalten wurden,
  • der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde.

Viele Verfahren enden nicht mit Urteil, sondern mit Vergleich – häufig verbunden mit einer Abfindung.

Welche Kosten entstehen bei einer Kündigungsschutzklage?

Die Kosten einer Kündigungsschutzklage sind oft geringer als erwartet. In vielen Fällen lassen sich finanzielle Risiken gut einschätzen.

Anwaltskosten: richten sich nach dem Streitwert (typisch: ca. 3 Bruttomonatsgehälter).

Gerichtskosten: fallen nur an, wenn das Verfahren nicht durch Vergleich endet; bei Vergleich entfallen sie häufig.

1. Instanz: Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten, unabhängig vom Ausgang.

Rechtsschutzversicherung: übernimmt bei Deckungszusage oft Anwalts- und Gerichtskosten.

Die häufigsten Fehler nach einer Kündigung
  1. Frist verpassen: 3‑Wochen‑Frist wird übersehen.
  2. Kündigung ungeprüft akzeptieren: Chancen werden nicht genutzt.
  3. Aufhebungsvertrag vorschnell unterschreiben: Risiken wie Sperrzeit werden unterschätzt.
  4. Zu lange warten: wichtige Schritte werden hinausgezögert.
  5. Auf Abfindung hoffen, ohne aktiv zu werden: ohne Klage fehlt oft Verhandlungsbasis.

Fazit: Wer frühzeitig handelt, verbessert seine Erfolgschancen erheblich.

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    Mandanten-Checkliste: Unterlagen und Rückfragen (Kündigungsschutzklage)

    Die folgende Übersicht hilft Ihnen, alles Wichtige für eine schnelle und fundierte Ersteinschätzung zusammenzustellen. Sie müssen nicht alles sofort haben – je vollständiger die Informationen, desto präziser kann die rechtliche Bewertung ausfallen.

    Die Checkliste gilt unabhängig vom Wohnort; bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen oder Sonderfällen klären wir die Einzelheiten im Gespräch.

    Checkliste anzeigen (zum Einklappen klicken)

    Unterlagen (bitte bereithalten oder kopieren)

    • Kündigungsschreiben: Kopie des Schreibens und (falls vorhanden) des Briefumschlags.
    • Arbeitsvertrag: Das vollständige Dokument inklusive aller Nachträge.
    • Lohnabrechnungen: Kopien der Abrechnungen der letzten drei Monate.
    • Personalausweis: Kopie der Vorder- und Rückseite.
    • Ggf. Kopie Schwerbehindertenausweis, Gleichstellungsbescheid oder Mutterpass (falls zutreffend).
    • Rechtsschutz: Falls vorhanden, Name der Versicherung und Versicherungsnummer.
    • Abmahnungen: Falls Sie in der Vergangenheit Abmahnungen erhalten haben.
    • Stellenbeschreibung / Zeugnis: Aktuelle Stellenbeschreibung oder (falls vorhanden) ein aktuelles Zwischenzeugnis.
    • Krankmeldungen: Falls Sie aktuell oder seit Zugang der Kündigung arbeitsunfähig sind.
    • Einschlägige Tarifverträge (ggf. bei Gewerkschaft oder Betriebsrat erhältlich).
    • Resturlaub, Überstunden, sonstige offene Ansprüche: soweit möglich eine übersichtliche Liste (Tage/Stunden).

    Rückfragen zur Vorbereitung

    1. Genaues Zugangsdatum: Wann und wie haben Sie die Kündigung erhalten (persönlich, Briefkasten, Bote)?
    2. Kündigungsgrund: Wurde Ihnen (mündlich oder schriftlich) ein Grund genannt?
    3. Betriebsgröße: Wie viele Mitarbeiter sind dort ungefähr beschäftigt?
    4. Sozialdaten: Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Familienstand, Anzahl unterhaltspflichtiger Kinder.
    5. Besonderer Schutz & Betriebsrat: Besteht eine Schwerbehinderung, Schwangerschaft, Elternzeit, Pflegezeit oder eine Mitgliedschaft im Betriebsrat? Gibt es einen Betriebsrat, und wurden Sie vor der Kündigung angehört?
    6. Gedächtnisprotokoll: Notieren Sie kurz den Ablauf des Kündigungsgesprächs (Anwesende, Zeugen, Aussagen). Sichern Sie private Kontaktdaten von Kollegen, bevor Ihr IT-Zugang gesperrt wird.

    Rückfragen oder Termin: Kontakt zur Kanzlei · Telefon 0951 / 98 60 50

    Nach der Kündigung: Verhalten, Fristen, typische Fehler

    Die folgenden Hinweise dienen der ersten Orientierung. Im Arbeitsrecht hängen Fristen und Konsequenzen stark vom Einzelfall ab. Lassen Sie Ihre Situation zeitnah anwaltlich prüfen, bevor Sie verbindliche Erklärungen abgeben oder Fristen versäumen.

    Wichtige Verhaltensregeln
    • Arbeitsbereitschaft: Wenn Sie nicht ausdrücklich und möglichst schriftlich freigestellt sind, kann es sinnvoll sein, Ihre Arbeitsbereitschaft nachweisbar zu dokumentieren (z. B. schriftlich oder nachvollziehbar per E-Mail), um späteren Vorwürfen vorzubeugen.
    • Bewerbungen dokumentieren: Führen Sie eine übersichtliche Liste von Bewerbungen und Rückmeldungen. Solche Unterlagen können in späteren Verhandlungen oder bei Fragen zur Vermittlung relevant werden; die konkrete Bedeutung hängt vom Einzelfall ab.
    • Diskretion: Halten Sie Ihre rechtliche Strategie zurück. Offene Gespräche mit Kolleginnen und Kollegen können die Lage ungünstig beeinflussen oder vertrauliche Informationen verbreiten.
    Kritische Fristen (Überblick)

    Zeit ist im Arbeitsrecht oft entscheidend. Versäumte Fristen können Ansprüche oder Verteidigungsmöglichkeiten erheblich erschweren oder ausschließen.

    • Arbeitssuchendmeldung (Agentur für Arbeit): In der Praxis sollten Sie sich zeitnah arbeitssuchend melden – häufig innerhalb weniger Werktage nach Zugang der Kündigung – um Sperr- oder Kürzungsrisiken zu reduzieren. Die genaue Frist und die Folgen hängen von den Umständen ab; im Zweifel kurz anwaltlich abstimmen.
    • Kündigungsschutzklage: Für die Anfechtung der Kündigung gilt regelmäßig eine Ausschlussfrist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung. Wird diese Frist versäumt, kann die Kündigung in der Regel nicht mehr gerichtlich angegriffen werden – unabhängig davon, ob sie materiell haltbar gewesen wäre.

    Besondere Mitteilungsfristen (Orientierung)

    In bestimmten Konstellationen gelten zusätzliche Mitteilungsfristen; im Einzelfall kann eine anwaltliche Prüfung erforderlich sein.

    Schutzstatus Mitteilungsfrist (nach Zugang der Kündigung), wenn Arbeitgeber Schutzstatus unbekannt ist
    Schwangerschaft / Mutterschutz 2 Wochen – Mitteilungsfrist gegenüber dem Arbeitgeber (§ 17 MuSchG)
    Schwerbehinderung / Gleichstellung 3 Wochen – Mitteilungsfrist gegenüber dem Arbeitgeber (Rechtsprechung)

    In beiden Fällen sollten Sie die Mitteilung unbedingt schriftlich (am besten per Einschreiben oder mit Empfangsbestätigung) machen, um den Zugang im Streitfall beweisen zu können.

    Die größten Fehler (und wie Sie sie vermeiden)
    • Voreilige Unterschrift: Unterzeichnen Sie Aufhebungsverträge oder weitreichende Verzichtserklärungen nicht unter Zeitdruck. Formulierungen wie „nur heute gültig“ sind ein Warnsignal – prüfen lassen Sie den Text vor der Unterschrift.
    • Social Media und Kollegenkreis: Öffentliche oder interne Äußerungen zum Konflikt können die Lage verschärfen. Vermeiden Sie belastbare Vorwürfe oder die Verbreitung interner Informationen.
    • Hardware-Rückgabe: Geben Sie Dienstwagen, Laptop oder andere Arbeitsmittel in der Regel erst nach klarer Aufforderung zurück und lassen Sie sich den Übergabezeitpunkt und den Zustand nach Möglichkeit schriftlich bestätigen.
    • Bewerbungs- und Vermittlungsvorschläge: Ignorierte Vorgaben der Agentur für Arbeit oder untätiges Bewerbungsverhalten können im Einzelfall zu Kürzungen oder dem Verlust von Ansprüchen führen. Dokumentieren Sie Ihr Mitwirken sorgfältig.
    • Mündliche Zusagen: Verlassen Sie sich nicht auf mündliche Versprechen („wir regeln das“). Entscheidend sind in der Regel schriftliche Vereinbarungen und nachvollziehbare Kommunikation.

    Keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand der Informationen: März 2026.

    FAQ
    1. Ich habe eine Kündigung erhalten – was muss ich jetzt sofort tun?

    Das Wichtigste: Die Frist zur Kündigungsschutzklage beträgt nur drei Wochen ab Zugang der Kündigung. Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung in der Regel als wirksam – unabhängig davon, ob sie rechtlich haltbar gewesen wäre. Kontaktieren Sie daher so schnell wie möglich einen Anwalt für Arbeitsrecht.

    2. Was ist eine Kündigungsschutzklage und wann lohnt sie sich?

    Mit einer Kündigungsschutzklage beantragen Sie beim Arbeitsgericht, dass die Kündigung für unwirksam erklärt wird. Sie lohnt sich in vielen Fällen – selbst wenn Sie nicht zurück an Ihren Arbeitsplatz möchten, führt sie häufig zu einer Abfindungszahlung. Rund die Hälfte aller Kündigungsschutzklagen enden mit einem Vergleich und einer Abfindung.

    Rechenbeispiel: Typische Abfindungshöhe

    Bruttomonatsgehalt: 3.500 Euro
    Beschäftigungsjahre: 8 Jahre
    Faktor: 0,5 bis 1,0 Bruttomonatsgehalt pro Jahr
    Typische Vergleichsabfindung: 14.000 bis 28.000 Euro

    Die tatsächliche Höhe hängt von den Erfolgsaussichten der Klage, der Betriebszugehörigkeit und dem Alter ab. In Einzelfällen sind auch höhere Abfindungen erzielbar – besonders wenn formale Fehler bei der Kündigung vorliegen. Wir beraten Sie realistisch und klar.

    Dauer der Kündigungsschutzklage:
    Einigung im Gütetermin: 1–2 Monate
    Urteil: 4–8 Monate
    mit Berufung: über 1 Jahr

    3. Wie lange habe ich Zeit, Kündigungsschutzklage einzureichen?

    Genau drei Wochen ab dem Tag, an dem Ihnen die Kündigung zugegangen ist – also in dem Moment, in dem Sie den Brief in den Händen halten oder im Briefkasten finden. Diese Frist ist gesetzlich festgelegt und wird nur in sehr seltenen Ausnahmefällen verlängert.

    4. Was sind die häufigsten Fehler von Arbeitnehmern bei einer Kündigung?

    Frist verpassen, vorschnell Aufhebungsvertrag unterschreiben, keine Beratung einholen, falsche Erwartungen zur Abfindung und schlechte Vorbereitung.

    5. Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?

    Einen gesetzlichen Abfindungsanspruch gibt es nur in bestimmten Fällen, etwa bei betriebsbedingten Kündigungen mit ausdrücklichem Abfindungsangebot. In der Praxis wird eine Abfindung jedoch sehr häufig im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs vereinbart. Die Höhe richtet sich in der Regel nach Beschäftigungsdauer und Gehalt – üblich sind zwischen einem halben und einem vollen Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Bei einem Bruttogehalt von 3.500 Euro und acht Beschäftigungsjahren ergibt das typischerweise zwischen 14.000 und 28.000 Euro. Die genaue Höhe hängt von den Erfolgsaussichten der Klage ab.

    6. Was ist der Unterschied zwischen betriebsbedingter, personenbedingter und verhaltensbedingter Kündigung?

    Bei der betriebsbedingten Kündigung liegt der Grund im Unternehmen – etwa Umstrukturierung oder Stellenabbau. Bei der personenbedingten Kündigung liegt er in der Person des Arbeitnehmers, zum Beispiel bei dauerhafter Krankheit. Bei der verhaltensbedingten Kündigung hat der Arbeitnehmer gegen Pflichten verstoßen – hier ist in der Regel vorher eine Abmahnung erforderlich. Jede Kündigungsart unterliegt eigenen rechtlichen Voraussetzungen.

    7. Wann ist eine fristlose Kündigung wirksam?

    Eine fristlose Kündigung ist nur bei einem „wichtigen Grund“ zulässig – also wenn dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung bis zum Ende der regulären Kündigungsfrist unzumutbar ist. Typische Gründe sind schwerer Vertrauensmissbrauch, Diebstahl oder beharrliche Arbeitsverweigerung. Die Hürden sind hoch; viele fristlose Kündigungen sind angreifbar.

    8. Muss der Betriebsrat bei einer Kündigung angehört werden?

    Ja – in Betrieben mit Betriebsrat muss dieser vor jeder Kündigung ordnungsgemäß angehört werden. Wird dieser Schritt übersprungen oder nicht korrekt durchgeführt, ist die Kündigung unwirksam – unabhängig davon, ob der inhaltliche Kündigungsgrund berechtigt gewesen wäre.

    9. Was passiert, wenn die Kündigung nicht von der richtigen Person unterschrieben ist?

    Eine Kündigung, die von jemandem ohne Vollmacht unterschrieben wurde, kann unverzüglich zurückgewiesen werden – am besten innerhalb von drei Tagen, spätestens innerhalb einer Woche nach Zugang. Diese Zurückweisung muss schriftlich erfolgen. Danach ist die Kündigung unwirksam. Warten Sie damit nicht – die Frist ist sehr kurz.

    10. Gilt das Kündigungsschutzgesetz für alle Arbeitnehmer?

    Nein. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt nur, wenn Sie mindestens sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind und der Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer hat. In kleineren Betrieben oder in der Probezeit greift das KSchG nicht – es kann aber trotzdem andere Schutzvorschriften geben, zum Beispiel beim Mutterschutz, in der Elternzeit oder bei Schwerbehinderung. Wir prüfen Ihren individuellen Schutz.

    11. Was ist ein Aufhebungsvertrag und welche Risiken hat er?

    Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich. Risiko: Die Agentur für Arbeit verhängt in der Regel eine Sperrzeit von zwölf Wochen, in der kein Arbeitslosengeld gezahlt wird. Außerdem geben Sie mit der Unterschrift oft Ansprüche auf. Lassen Sie einen Aufhebungsvertrag immer vor der Unterschrift anwaltlich prüfen – eine Rücknahme ist danach kaum möglich.

    12. Was kostet ein Anwalt für Arbeitsrecht?

    Die Kosten richten sich nach dem Streitwert, der bei Kündigungsschutzklagen drei Bruttomonatsgehälter beträgt. In erster Instanz vor dem Arbeitsgericht trägt jede Seite ihre eigenen Anwaltskosten – unabhängig vom Ausgang. Verfügen Sie über eine Rechtsschutzversicherung, übernimmt diese bei Deckungszusage in der Regel die Kosten. Wir informieren Sie im Erstgespräch transparent über die zu erwartenden Gebühren.

    13. Kann ich während eines laufenden Kündigungsschutzverfahrens einen neuen Job annehmen?

    Ja – das ist ausdrücklich möglich und schadet Ihrem Verfahren nicht. Gewinnen Sie den Prozess, können Sie sogar wählen, welches Arbeitsverhältnis Sie fortsetzen möchten: das alte oder das neue. Dieses Wahlrecht besteht nach § 12 KSchG innerhalb einer Woche nach Rechtskraft des Urteils.

    14. Kann mir in der Probezeit ohne Grund gekündigt werden?

    In der Probezeit – üblicherweise die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses – gilt das Kündigungsschutzgesetz noch nicht. Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis in dieser Zeit mit einer verkürzten Kündigungsfrist von zwei Wochen kündigen, ohne einen sachlichen Grund nennen zu müssen. Trotzdem ist nicht jede Kündigung in der Probezeit automatisch wirksam: Besondere Schutzvorschriften – etwa bei Schwangerschaft, Schwerbehinderung oder Betriebsratsmandat – gelten von Anfang an. Wir prüfen, ob in Ihrem Fall ein solcher Sonderkündigungsschutz besteht.

    15. Kann mir wegen häufiger Krankheit oder Burnout gekündigt werden?

    Krankheitsbedingte Kündigungen sind als personenbedingte Kündigungen grundsätzlich zulässig – aber an strenge Voraussetzungen geknüpft. Der Arbeitgeber muss eine negative Gesundheitsprognose belegen, eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen nachweisen und eine Interessenabwägung durchgeführt haben. Gerade bei Burnout oder psychischen Erkrankungen scheitern diese Voraussetzungen in der Praxis häufig. Wir analysieren Ihren Fall und prüfen, ob die Kündigung einer rechtlichen Überprüfung standhält.

    16. Muss ich meine Abfindung versteuern?

    Ja – Abfindungen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Es gibt jedoch keine steuerfreie Abfindung mehr (die frühere Steuerfreiheit bis 7.200 Euro entfiel 2006). Allerdings kann die sogenannte Fünftelregelung (§ 34 EStG) die Steuerlast erheblich senken: Dabei wird die Abfindung so besteuert, als ob sie über fünf Jahre ausgezahlt worden wäre. Ob und wie die Fünftelregelung in Ihrem Fall angewendet werden kann, besprechen Sie am besten zusätzlich mit Ihrem Steuerberater. Wir beraten Sie zur Gestaltung der Abfindungsvereinbarung.

    17. Bin ich in der Schwangerschaft vor Kündigung geschützt?

    Ja. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) verbietet die Kündigung während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung. Dieser Schutz gilt, sobald dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bekannt ist – oder wenn die Mitteilung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung nachgeholt wird. Eine dennoch ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Ausnahmsweise kann das zuständige Amt für Arbeitsschutz eine Ausnahmegenehmigung erteilen – dies ist jedoch an sehr hohe Hürden geknüpft.

    18. Muss ich einen Aufhebungsvertrag unterschreiben?

    Nein – Sie sind niemals verpflichtet, einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen. Ein Aufhebungsvertrag ist eine freiwillige Vereinbarung, die Sie jederzeit ablehnen können. Unterschreiben Sie nicht unter Druck – insbesondere nicht, wenn der Arbeitgeber Ihnen dabei eine Kündigung „androht“. Diese Androhung stellt in vielen Fällen einen eigenständigen Rechtsschutzversicherungsfall dar, sodass Ihre Versicherung die Kosten für eine anwaltliche Prüfung übernimmt. Lassen Sie jeden Aufhebungsvertrag vor der Unterschrift prüfen. Eine Rücknahme ist danach kaum möglich.

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    Bei einer Kündigung läuft die Zeit: Für eine Kündigungsschutzklage gilt regelmäßig nur die 3-Wochen-Frist. Wir vertreten Arbeitnehmer im Arbeitsrecht in ganz Deutschland.

    Ziel: Entweder Arbeitsplatz sichern oder eine realistische Abfindung strategisch verhandeln.

    Wir prüfen kurzfristig Ihre Unterlagen, geben eine klare Ersteinschätzung zu Erfolgschancen, Kostenrisiko und Vorgehen und begleiten Sie durch Vergleich oder gerichtliches Verfahren.

    Ihre Vorteile bei uns

    • Fokus auf Arbeitsrecht und Kündigungsschutzklage
    • Schnelle Ersteinschätzung in zeitkritischen Fällen
    • Transparente Information zu Fristen, Kosten und Risiken
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    So läuft es ab

    • Kontaktaufnahme per Telefon oder Formular
    • Kurzprüfung von Kündigung und Fristenlage
    • Empfehlung mit konkretem nächsten Schritt
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    Rechtsanwalt

    Verfasst und geprüft von: Dr. Matthias Peetz

    Zuletzt aktualisiert: April 2026

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