Leitsatz
Sind nur einzelne Erben unbekannt, kann nur eine Teilnachlasspflegschaft angeordnet werden, wobei zusätzlich auch das Fürsorgebedürfnis gegeben sein muss.
Sachverhalt
Einer von mehreren potentiellen Miterbe hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Indonesien. Das Nachlassgericht setzte ihn mit einfachem Brief vom Tod des Erblassers in Kenntnis. Ein Zugangsnachweis lag nicht vor.
Entscheidungsgründe
Dem Sicherungsanlass wegen der Ungewissheit über die Person des Erben steht es gleich, wenn ungewiss ist, ob der an sich bekannte Erbe die Erbschaft angenommen hat. Eine solche Fallgestaltung liege auch dann vor, wenn die Person des Erben an sich bekannt, der Erbe aber unbekannten Aufenthalts oder nicht erreichbar ist und es sich deshalb nicht feststellen lässt, ob er von dem Erbfall überhaupt eine den Lauf der Ausschlagungsfrist in Gang setzende Kenntnis erlangt hat.
Sind nur einzelne Erben unbekannt, kann nur eine Teilpflegschaft angeordnet werden, wobei zusätzlich auch das Fürsorgebedürfnis gegeben sein muss.