26.08.2016 Pflichtteilsrecht - Einsichtsrechte

Dem Pflichtteilsberechtigten steht ein Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten einschließlich des von dem Erben ausgefüllten Wertfragebogens zu

Der Pflichtteilsberechtigte hat ein berechtigtes Interesse daran, sich Kenntnis vom Umfang des Nachlasses und damit von der Höhe seines Pflichtteilsanspruchs zu verschaffen. Zur Informationsbeschaffung kann – neben anderen Erkenntnisquellen – auch die im Rahmen des Testamentseröffnungsverfahrens vom Erben gefertigte Nachlassaufstellung dienen. Dass diese Aufstellung für einen anderen Zweck, nämlich die Ermittlung des Geschäftswerts, vom Nachlassgericht verlangt und vom Erben erstellt wurde, steht dem Einsichtsrecht nicht entgegen.

TIPP: Jeder Pflichtteilsberechtigte sollte Akteneinsicht in die Nachlassakte nehmen, um sich einen ersten Überblick zu verschaffen.