07.12.2016 Pflichtteil als Steuerfalle

Geerbter Pflichtteilsanspruch auch ohne Geltendmachung erbschaftsteuerpflichtig

Ein vom Erblasser nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch gehört zu seinem Nachlass und unterliegt bei seinem Erben nach Auffassung des BFH der Besteuerung aufgrund Erbanfalls. Damit entstehe die Erbschaftsteuer bereits mit dem Tode des Pflichtteilsberechtigten, ohne dass es auf die Geltendmachung des Anspruchs durch dessen Erben ankommt.

TIPP: Es sollte geprüft werden, ob nicht geltend gemachte Pflichtteilsansprüche vorhanden sind. Falls ja, sollte ggf. der Pflichtteilsverpflichtete als Vermächtnisnehmer hinsichtlich des Pflichtteilsanspruchs im Testament eingesetzt werden oder ein Verzicht erwogen werden, um unerwünschte Steuerfolgen beim Tod des Pflichtteilsberechtigten zu vermeiden. Ein solcher Verzicht ist steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG) und vermeidet es, dass bei späterem Versterben des Pflichtteilsberechtigten der fiktive Pflichtteilsanspruch zu seinem Nachlass gehört und versteuert werden muss. Ansonsten zwingt die neue Rechtsprechung des BFH Enkelkinder zur Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen der verstorbenen Eltern ggü. den Großeltern, was den Familienfrieden erheblich stören dürfte.