13.07.2017 BGH - Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag

Leitsatz

Wird eine GbR mangels abweichender Vereinbarung durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Nachlass die Befugnis, über im Grundbuch eingetragene Rechte der GbR zu verfügen, von dem Erben auf den Insolvenzverwalter über und es ist ein Insolvenzvermerk in das Grundbuch einzutragen. Enthält der Gesellschaftsvertrag aber eine Regelung, wonach die Gesellschaft im Fall des Todes eines Gesellschafters nicht aufgelöst, sondern mit dessen Erben fortgesetzt wird, wird durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis des Erben über im Grundbuch eingetragene Rechte der GbR nicht eingeschränkt und das Grundbuch muss nicht berichtigt werden.

Sachverhalt

Die Beteiligte zu 1), eine GbR, ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke. Die Gesellschafter J und S wurden im Grundbuch eingetragen. Der bei den Grundakten befindliche privatschriftliche Gesellschaftsvertrag enthält in § 6 folgende Nachfolgeklausel: "Im Falle des Todes eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst. Der verbleibende Gesellschafter setzt das Gemeinschaftsverhältnis mit den Erben des Verstorbenen fort."

Der Mitgesellschafter J verstarb und wurde beerbt von seiner Ehefrau, die mittlerweile als Mitgesellschafterin im Grundbuch eingetragen ist. Später wurde über den Nachlass des J das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beteiligte zu 2) zum Insolvenzverwalter bestellt. Auf Ersuchen des Insolvenzgerichts wurde im Grundbuch eingetragen, dass - nur lastend auf dem Anteil des J -die Nachlassinsolvenz eröffnet ist. Den Antrag der Beteiligten zu 1) auf Löschung des Insolvenzvermerks wegen inhaltlicher Unzulässigkeit wies das Grundbuchamt zurück. Ihre hiergegen gerichtete Beschwerde blieb vor dem OLG ebenso erfolglos wie die vorliegende Rechtsbeschwerde vor dem BGH.

Entscheidungsgründe

Die Voraussetzungen für eine Grundbuchberichtigung lagen nach Ansicht des BGH nicht vor. Es konnte hier nicht davon ausgegangen werden, dass das Grundbuch unrichtig ist.

Wird eine GbR mangels abweichender Vereinbarung durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Nachlass die Befugnis, über im Grundbuch eingetragene Rechte der GbR zu verfügen, von dem Erben auf den Insolvenzverwalter über. In diesem gesetzlichen "Normalfall", von dem mangels anderer Anhaltspunkte bei der Eintragung auszugehen ist, ist in das Grundbuch ein Insolvenzvermerk einzutragen, durch den der Übergang der Verfügungsbefugnis auf den Nachlassinsolvenzverwalter zutreffend dokumentiert wird. Ebenso verhält es sich, wenn eine GbR durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst wird. Auch dann ist nach ganz überwiegender und zutreffender Auffassung bei dem Anteil des Gesellschafters ein Insolvenzvermerk in das Grundbuch einzutragen, um die Insolvenzmasse vor Beeinträchtigungen durch einen gutgläubigen Erwerb zu schützen. Denn der Insolvenzverwalter nimmt in der Liquidationsgesellschaft die Befugnisse des insolventen Gesellschafters wahr. Anders ist es jedoch, wenn der Gesellschaftsvertrag eine Regelung enthält, wonach die Gesellschaft im Fall des Todes eines Gesellschafters nicht aufgelöst, sondern mit dessen Erben fortgesetzt wird (sog. Nachfolgeklausel). Die Befugnis des Gesellschafter-Erben, über im Grundbuch eingetragene Rechte der GbR zu verfügen, wird bei einer solchen Vertragsgestaltung durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens nicht eingeschränkt. Wurde wegen der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens ein Insolvenzvermerk in das Grundbuch eingetragen, ist dieser zu löschen, wenn der Insolvenzverwalter dies bewilligt oder wenn dem Grundbuchamt die Vereinbarung einer Nachfolgeklausel in der Form des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO nachgewiesen wird. Die Vorlage eines privatschriftlichen Gesellschaftsvertrages genügt jedenfalls nicht.

Fazit

Als Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt genügen privatschriftliche Vereinbarungen nicht. Vielmehr ist ein Nachweis grundsätzlich durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden zu führen. Gesellschaften sollten daher, wenn Grundstücke zum Vermögen gehören, den Gesellschaftsvertrag öffentlich beglaubigen lassen. Die Kosten hierfür betragen zwischen 20 und 70 Euro.