BGH - Anspruch einer Ärztin auf Löschung aus dem Bewertungsportal Jameda

Darf ein Arzt verlangen, dass seine Daten aus dem Verzeichnis eines Ärzteportals gelöscht werden? Diese Frage hat am 23.01.2018 den Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt (Az.: VI ZR 30/17). Hintergrund ist die Klage einer Kölner Hautärztin gegen das Arztsuche- und -bewertungsportal Jameda. Die Ärztin sieht sich ungerecht behandelt und in der Ausübung ihres Berufes behindert. Die Ärztin verlangt die vollständige Löschung ihres Eintrags.

Begründung

Im Portal wird die Ärztin gegen ihren Willen mit ihrem akademischen Grad, ihrem Namen, ihrer Fachrichtung und Praxisanschrift geführt. Sie sieht dadurch ihr Persönlichkeitsrecht und ihre Berufsfreiheit verletzt und fühlt sich zudem durch das Geschäftsmodell von Jameda benachteiligt. Dies unterscheidet zwischen zahlenden Medizinern, die sich dort Werbeplatz kaufen und mit einer ausführlichen Selbstdarstellung auftreten. Bei nichtzahlenden Ärzten werden dagegen nur die Basisdaten aufgeführt. Die Bewertungen der Ärzte durch die Nutzer seien davon unabhängig, betont Jameda. Die klagende Ärztin sieht das aber anders. Außerdem würden die Nutzer durch die Werbeeinblendungen auf Jameda beeinflusst.

Urteil

In den Vorinstanzen hat die Ärztin vor Gericht verloren; das Oberlandesgericht Köln hat aber die Revision zum BGH zugelassen. Der BGH hat am 20.02.2018 entschieden, dass das Bewertungsportal das rofil der Ärztin löschen muss. Das Grundrecht der Frau auf informationelle Selbstbestimmung überwiege in diesem Fall das Recht von Jameda auf Meinungs- und Medienfreiheit, sagten die BGH-Richter in ihrer Urteilsbegründung. Die Entscheidung könnte auch andere Bewertungsportale betreffen. Das Portal war hier nach Ansicht der Richter des BGH kein "neutraler Informationsmittler" mehr, weil zahlende Ärzte in einem "Premium-Paket" auf dem Portal ohne Konkurrenz in deren Umgebung angezeigt werden. Dieses Mal standen vor allem die Zweifel an der Neutralität des Portals im Vordergrund. Denn bei dem Portal gibt es zwei Klassen von Ärzten: Jene, die ein Premium-Paket abgeschlossen haben - und die Nichtzahler. Bei den nichtzahlenden Ärzten werden Basisdaten wie die Fachrichtung, Praxisanschrift oder Sprechzeiten angezeigt. Daneben sind Bewertungen abrufbar, die Nutzer in Notenform, aber auch in Freitextkommentaren abgegeben haben. Beim Aufruf des Profils eines nichtzahlenden Arztes werden aber auch die Konkurrenten gleicher Fachrichtung im örtlichen Umfeld mit Entfernungsangaben und Noten eingeblendet. Zugleich bietet Jameda den Ärzten den kostenpflichtigen Abschluss von Verträgen an, bei denen das Profil mit einem Foto und zusätzlichen Informationen versehen wird. Zudem werden bei den zahlenden Ärzten, die ein sogenanntes Premium-Paket gebucht haben, keine Konkurrenten beim Aufruf des Profils angezeigt. Die Klägerseite vertrat die Ansicht, dass damit Werbung auf Kosten der Nichtmitglieder betrieben werde.

Da der Bundesgerichtshof eine Änderung der Werbegestaltung von Jameda verlangt, müssten wohl auch andere Portale von anderen Berufsgruppen ihr Geschäftsmodell überdenken. Im Jahr 2014 hatte der BGH bereits entschieden, dass es einen generellen Löschanspruch jedenfalls nicht gibt.