14.07.2016 OLG München - Kein Anlaufen der Zehnjahresfrist bei Vorbehalt eines dinglichen Wohnungsrechts an einer gesamten Immobilie trotz unübertragbarem Wohnungsrecht

Eine Schenkung gilt nicht als im Sinne des § 2325 Abs. 3 BGB geleistet, wenn der Erblasser den „Genuss“ des verschenkten Gegenstands nach der Schenkung nicht auch tatsächlich entbehren muss. Wird bei der Schenkung ein Nießbrauch uneingeschränkt vorbehalten, ist der „Genuss“ des verschenkten Gegenstands nicht aufgegeben worden. Eine Leistung liegt vielmehr erst vor, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand im Wesentlichen weiterhin zu nutzen.

Überträgt eine Erblasserin ihren hälftigen Miteigentumsanteil an einer Wohnung auf den Eigentümer des anderen hälftigen Miteigentumsanteils unter Vorbehalt des lebenslangen, kostenfreien Wohnrechts an der gesamten Wohnung, so verbleibt ihr mit der Nutzungsmöglichkeit an der gesamten Wohnung eine so wesentliche Gebrauchsmöglichkeit, dass von einer endgültigen Aufgabe der Nutzung nicht ausgegangen werden kann.