Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz bei Verdacht auf Covid 19 bzw. Coronavirus

Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz bei Covid 19 bzw. Coronavirus

Wenn Sie bestimmte übertragbare Krankheitserreger in sich tragen bzw. ein Verdacht dahingehend besteht, stellen Sie eine Gefahr für die Gesundheit anderer Menschen dar. Wird Ihnen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes deshalb verboten ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen und Sie erleiden aufgrund dessen einen Verdienstausfall, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung erhalten.

Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einem Tätigkeitsverbot unterliegt oder unterworfen wird, beziehungsweise abgesondert wurde, und einen Verdienstausfall erleidet und dabei nicht krank ist, erhält grundsätzlich eine Entschädigung. Ob allgemeine Tätigkeitsverbote im Rahmen einer auf § 28 IfSG beruhenden Allgemeinverfügung (wie beim Coronavirus) einen Anspruch auf Entschädigung nach § 56 oder § 65 IfSG begründen, ist derzeit umtritten und muss von den Gerichten noch entschieden werden. Gleiches gilt für die Frage, ob auch juristische Personen einen Anspruch haben. Kranke sind mit Rücksicht auf die Krankheitserscheinung, die den speziellen Krankheitsverdacht begründen, arbeitsunfähig, so dass die Leistungen des Arbeitgebers und der Krankenversicherung  vorrangig eintreten. Für die Zeit einer Krankschreibung besteht somit kein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 IfSG. Die Vorschrift des § 56 IfSG bezweckt eine gewisse Sicherung der von einem Berufsverbot Betroffenen - und nicht Kranken - vor materieller Not. Voraussetzung für die Erstattung ist ein eingetretener Verdienstausfall. Die Betroffenen sollen in ähnlicher Weise wie Kranke vor materieller Not geschützt werden und keinen Verdienstausfall erleiden. Eine Ausdehnung des entschädigungsberechtigten Personenkreises auf Eltern, deren Kinder wegen eines Besuchsverbotes gem. IfSG eine Kindereinrichtung nicht betreten durften, sieht das Gesetz nicht vor.

Ein gesetzliches Tätigkeitsverbot besteht für

Darüber hinaus sind die zuständigen Gesundheitsämter berechtigt, Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern bestimmte berufliche Tätigkeiten zu untersagen, soweit dies notwendig ist, um die Ausbreitung von Infektionskrankheiten zu verhindern.

Die zuständigen Gesundheitsämter haben auch das Recht, die oben genannten Personen in einem Krankenhaus oder an einem anderen Ort abzusondern (beispielsweise in häuslicher Quarantäne).

Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall.

Es besteht die Pflicht des Arbeitgebers, auch die Entschädigungszahlung des Staates voraus zu finanzieren. Durch diese gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers ist sichergestellt, dass die Betroffenen erst einmal trotz Absonderung ihr Geld weiter erhalten.

Bei Selbständigen erfolgt die Berechnung auf Basis von 1/12 des Arbeitseinkommens, bei Heimarbeitern gilt der Monatsdurchschnitt des letzten Jahreseinkommens.

Arbeitnehmer sind verpflichtet ihren Arbeitgeber oder Dienstherren unverzüglich zu informieren, dass ein Tätigkeitsverbot vorliegt. Als angestellte(r) Beschäftigte(r) erhalten Sie den Verdienstausfall bei einem Tätigkeitsverbot beziehungsweise einer Absonderung gemäß Infektionsschutzgesetz in den ersten 6 Wochen von Ihrem Arbeitgeber ausgezahlt. Zur Entschädigung bei einem Tätigkeitsverbot von mehr als 6 Wochen muss ein formloser Antrag bei der zuständigen Regierung gestellt werden.

Arbeitgebern erstattet die zuständige Regierung die gezahlten Entschädigungen für ihre Angestellten, denen eine Entschädigung nach § 56 Absatz 1 IfSG zu gewähren ist (bei Tätigkeitsverboten: Verdienstausfall und Rentenbeiträge; bei Abgesonderten: Verdienstausfall, Rentenbeiträge und Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung).

Selbstständig Tätige stellen den Antrag auf Entschädigung direkt bei der zuständigen Regierung.

Voraussetzungen sind:

Antragsfrist: bis zu 3 Monate nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder der Absonderung

Erforderliche Unterlagen:

Neben dem Anspruch auf Entschädigung nach § 56 IFSG (3-Monatsfrist beachten!) oder § 65 IfSG sowie einer ggf. vorhandenen Betriebsunterbrechungsversicherung finden Sie weitere finanziellen Hilfen, die derzeit unter anderem gewährt werden, hier:

Eine Checkliste, was Unternehmen in Zeiten des Corona-Virus tun sollten, finden Sie z.B. beim Bundesverband Deutscher Unternehmensberater. Klicken Sie hier.

Als Rechtsberater kleiner und mittelständischer Unternehmer stehen wir Ihnen gerne zur Seite, sollten Sie rechtliche Hilfe z.B. bei den Anträgen oder dem Entschädigungsanspruch benötigen.

Weitere Informationen zum Thema Corona-Virus finden Sie hier.