Bundessozialgericht - Schüler bei Gruppenarbeit außerhalb der Schule gesetzlich versichert

Schüler sind laut Bundessozialgericht (Az. B 2 U 8/16 R) auch bei Projektarbeiten außerhalb der Schule durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Voraussetzung für den Schutzstatus sei, dass der Lehrer die Gruppe festgelegt und den Schülern die Projektaufgabe zugewiesen hat.

Mit dem Urteil gewann ein heute 20-Jähriger einen Rechtsstreit mit der Unfallkasse Baden-Württemberg. Er sitzt seit einem Unfall im Rahmen einer schulischen Projektarbeit im Alter von 15 Jahren im Rollstuhl. Er hatte damals im Rahmen des Unterrichts als Projektarbeit ein Werbevideo drehen sollen. Da die Gruppe im Unterricht mit dem Clip nicht fertig geworden war, traf sie sich zu den Dreharbeiten mit Billigung der Musiklehrerin nach dem Unterricht „im häuslichen Bereich eines Mitschülers“. Beim Videodreh nach dem regulären Schulunterricht war der Schüler dann mit seinen Mitschülern in Streit geraten. Auf dem Heimweg rempelte ihn ein anderer Schüler an: Der 15-Jährige stürzte und schlug mit dem Kopf auf. Seitdem ist der junge Mann, der heute eine Behindertenschule besucht, auf den Rollstuhl angewiesen.

Die Unfallkasse Baden-Württemberg lehnte die Anerkennung als versicherten Schulunfall ab. Sie erklärte, zwar habe die Lehrerin den Arbeitsauftrag für den Videodreh erteilt. Das reiche aber für einen Unfallschutz nicht aus. Die Schüler hätten ihr Projekt außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Schule bearbeitet. Es habe keinerlei Aufsicht gegeben, sodass kein Unfallschutz bestehen könne.

Das Bundessozialgericht widersprach nun. Es erklärte, bei von der Schule veranlassten und von Schülergruppen eigenverantwortlich bearbeiteten Projekten finde für jedes Gruppenmitglied "Schule" und damit ein "Schulbesuch" statt. Das gelte für den Ort und zu dem Zeitpunkt, an dem sich die Gruppe zur Durchführung der Projektarbeit trifft. Im verhandelten Fall sei der Unfall auf einen jugendtypischen Gruppenprozess zurückgegangen, dessen Ursache letztlich in der Zusammenstellung der Gruppe durch die Lehrkraft lag. Solch eine "gruppentypische Gefahr" stehe unter dem Schutz der Unfallversicherung.

Anders sieht das während regulärer Hausaufgaben aus. Das Bundessozialgericht erklärte dazu, diese lägen im Verantwortungsbereich der Eltern. Damit bestehe in diesem Fall kein Unfallschutz.

Es ist daher in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich der Unfall im Rahmen einer Hausaufgabe oder der Fortsetzung der Schule mit anderen Mitteln ereignet hat.