Bundeskartellamt verhängt Bußgelder gegen Edelstahlunternehmen in Höhe von insgesamt rund 205 Mio. Euro

Das Bundeskartellamt hat gegen sechs Edelstahlunternehmen, einen Branchenverband und zehn verantwortliche Personen Geldbußen in Höhe von insgesamt rund 205 Mio. Euro wegen Preisabsprachen und des Austauschs wettbewerblich sensibler Informationen verhängt.

Bei den betroffenen Unternehmen handelt es sich um die ArcelorMittal Commercial Long Deutschland GmbH, Köln, die Dörrenberg Edelstahl GmbH, Engelskirchen, die Kind & Co. Edelstahlwerke GmbH & Co.KG, Wiehl, die Saarstahl AG, Völklingen, die Schmidt + Clemens GmbH + Co. KG, Lindlar, und die Zapp Precision Metals GmbH, Schwerte. Gegen vier weitere Unternehmen und einen Verband dauern die Ermittlungen noch an. Die betroffenen Unternehmen sind Hersteller bzw. Weiterverarbeiter und Händler von Edelstahlprodukten. Zu den von den Absprachen betroffenen Produkten gehören Stahl-Langerzeugnisse der Produktgruppen Edelbaustahl, Werkzeug- und Schnellarbeitsstahl sowie sogenannter RSH-Stahl (rost-, säure-, hitzebeständiger Stahl). Diese Edelstahlprodukte wurden üblicherweise nach einem Preismodell vertrieben, das sich im Wesentlichen aus einem sogenannten Basispreis und Zuschlägen für bestimmte Einsatzstoffe, insbesondere Schrott und Legierungen, zusammensetzt. Diese Zuschläge machten einen erheblichen Teil des Endpreises aus, so etwa bei Edelbaustahl rund ein Drittel, bei Werkzeug- und Schnellarbeitsstahl rund die Hälfte und bei RSH-Stahl – aufgrund des vergleichsweise höheren Anteils an Legierungsmitteln – rund zwei Drittel. Die betroffenen Stahlhersteller haben zumindest seit 2004 bis längstens zur Durchsuchung im November 2015 die Berechnungsweise der Schrott- und Legierungszuschläge für Edelstahlprodukte untereinander abgestimmt und branchenweit einheitlich verwendet. Zwischen den betroffenen Unternehmen bestand darüber hinaus die Grundvereinbarung, dass die so berechneten Zuschläge gegenüber den Abnehmern 1:1 durchgereicht werden. Die Ermittlungen haben ergeben, dass sich Vertreter der Stahlhersteller zumindest im Produktbereich Edelbaustahl auch über Erhöhungen des Basispreises ausgetauscht haben. Ergänzend wurden weitere sensible Informationen, wie zum Beispiel die aktuelle Auftragslage, die Entwicklung der Lagerbestände bei den Kunden, Kapazitäten, Produktionsstillstände und beabsichtigte Preiserhöhungen ausgetauscht, die für das wettbewerbliche Verhalten der Unternehmen von Bedeutung waren.

Durch die Kartellabsprachen geschädigt sind die Kunden. Sie haben die Produkte kartellbedingt zu einem überhöhten Preis erworben. Ihnen steht nunmehr ein Schadensersatzanspruch zu. Einzelheiten zu den Ansprüchen und ihrer Durchsetzung können nur im Rahmen qualifizierter individueller Rechtsberatung erörtert werden.